07.06.2021, 20:58
(07.06.2021, 20:26)Gast 11 schrieb: Was war den jetzt die richtige Anspruchsgrundlage in NRW? Hab einfach 398 ivm.535 abs 2 i.v.m 288 Abs.2 genommen. Und erstmal geprüft ob wirksam abgetreten worden ist und danach ob die Bürgschaft wirksam ist. Bei der Abtretung bin ich noch auf 354a hgb eingegangen.AGL so korrekt aber noch iVm 765, 767 BGB wegen der Bürgschaft. Es ging nicht um eine Abtretung, sondern um eine Vertragsübernahme auf Gläubigerseite, für die 401 BGB entsprechend angewandt wird. Mit 354a HGB hatte das nichts zu tun.
07.06.2021, 21:28
(07.06.2021, 20:26)Gast 11 schrieb: Was war den jetzt die richtige Anspruchsgrundlage in NRW? Hab einfach 398 ivm.535 abs 2 i.v.m 288 Abs.2 genommen. Und erstmal geprüft ob wirksam abgetreten worden ist und danach ob die Bürgschaft wirksam ist. Bei der Abtretung bin ich noch auf 354a hgb eingegangen.
Hab 286, 288II, 765 BGB genommen
07.06.2021, 21:31
An alle BaWüler: In der Aufgabenstellung stand drin, dass sowohl das AG als auch LG zuständig sind für Klagen gegen die Stadt. Wie habt ihr das eingebaut?
07.06.2021, 21:34
(07.06.2021, 21:31)GastBaWü schrieb: An alle BaWüler: In der Aufgabenstellung stand drin, dass sowohl das AG als auch LG zuständig sind für Klagen gegen die Stadt. Wie habt ihr das eingebaut?
Gar nicht. Ich glaube, das war drin, dass keiner auf die Idee kommt hier den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in Frage zu stellen
07.06.2021, 21:43
kommt morgen eine Anwaltsklausur in BW? oder ist die Reihenfolge random?
07.06.2021, 22:06
07.06.2021, 23:01
In NRW waren es doch nur rechtsansichten im Tatbestand?? Also ich habe keine sttreitige Tatsache gesehen ausser Rüge der örtlichen Zuständigkeit? Oder lag ich falsch?
08.06.2021, 13:58
Katastrophen! Ich habe die Anträge
vergessen.


08.06.2021, 14:36
Absolute Katastrophe, noch mehr als gestern, für eine Zusammenfassung habe ich grade keinen Nerv, aber ganz kurz:
Mandant hatte erstinstanzlich ein Urteil kassiert und es ging darum, ob Berufung einzulegen ist oder auf einen Rechtsmittelverzicht der Gegenseite eingegangen werden sollte. Materiell ging es um 3 Ansprüche. SE aus Sicherungsvereinbarung einer Grundschuld, Gesamtschulderausgleichsanspruch und Provisionszahlung aus Maklertätigkeit.
Hatte kaum Zeit das ordentlich zu prüfen. Ich habe Berufung eingelegt, Anspruch auf 25.000 € aus SE bejaht und Mitverschulden wegen Zahlung trotz Nichtschuld (§ 1192 Ia BGB) abgelehnt wegen des Vollstreckungsdrucks und juristischer Laie.
Anspruch Gegner auf 50.000 € ist bei mir nicht entstanden, jedenfalls bei Beweisprognose sieht es günstig aus, dass das bewiesen werden kann. Der Aktenvermerk des Zeugen war für mich aber unzulässig, weil verspätet. Aber Zeuge hätte vernommen werden müssen.
Anspruch Gegner auf 20.000 € Gesamtschuldnerinnenausgleich bestand bei mir. Verjährung des Anspruchs des Gläubigers wegen Körperverletzung nach § 199 nach 30 Jahren, Anspruch auf Gesamtschuldnerinnenausgleich entsteht grds mit Anspruch und nur Regelverjährung. Aber Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis des Ausgleichsanspruchs -> mit Zahlung im Jahr 2019.
Mandant hatte erstinstanzlich ein Urteil kassiert und es ging darum, ob Berufung einzulegen ist oder auf einen Rechtsmittelverzicht der Gegenseite eingegangen werden sollte. Materiell ging es um 3 Ansprüche. SE aus Sicherungsvereinbarung einer Grundschuld, Gesamtschulderausgleichsanspruch und Provisionszahlung aus Maklertätigkeit.
Hatte kaum Zeit das ordentlich zu prüfen. Ich habe Berufung eingelegt, Anspruch auf 25.000 € aus SE bejaht und Mitverschulden wegen Zahlung trotz Nichtschuld (§ 1192 Ia BGB) abgelehnt wegen des Vollstreckungsdrucks und juristischer Laie.
Anspruch Gegner auf 50.000 € ist bei mir nicht entstanden, jedenfalls bei Beweisprognose sieht es günstig aus, dass das bewiesen werden kann. Der Aktenvermerk des Zeugen war für mich aber unzulässig, weil verspätet. Aber Zeuge hätte vernommen werden müssen.
Anspruch Gegner auf 20.000 € Gesamtschuldnerinnenausgleich bestand bei mir. Verjährung des Anspruchs des Gläubigers wegen Körperverletzung nach § 199 nach 30 Jahren, Anspruch auf Gesamtschuldnerinnenausgleich entsteht grds mit Anspruch und nur Regelverjährung. Aber Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis des Ausgleichsanspruchs -> mit Zahlung im Jahr 2019.
08.06.2021, 15:03
(08.06.2021, 14:36)Gast schrieb: Absolute Katastrophe, noch mehr als gestern, für eine Zusammenfassung habe ich grade keinen Nerv, aber ganz kurz:
Mandant hatte erstinstanzlich ein Urteil kassiert und es ging darum, ob Berufung einzulegen ist oder auf einen Rechtsmittelverzicht der Gegenseite eingegangen werden sollte. Materiell ging es um 3 Ansprüche. SE aus Sicherungsvereinbarung einer Grundschuld, Gesamtschulderausgleichsanspruch und Provisionszahlung aus Maklertätigkeit.
Hatte kaum Zeit das ordentlich zu prüfen. Ich habe Berufung eingelegt, Anspruch auf 25.000 € aus SE bejaht und Mitverschulden wegen Zahlung trotz Nichtschuld (§ 1192 Ia BGB) abgelehnt wegen des Vollstreckungsdrucks und juristischer Laie.
Anspruch Gegner auf 50.000 € ist bei mir nicht entstanden, jedenfalls bei Beweisprognose sieht es günstig aus, dass das bewiesen werden kann. Der Aktenvermerk des Zeugen war für mich aber unzulässig, weil verspätet. Aber Zeuge hätte vernommen werden müssen.
Anspruch Gegner auf 20.000 € Gesamtschuldnerinnenausgleich bestand bei mir. Verjährung des Anspruchs des Gläubigers wegen Körperverletzung nach § 199 nach 30 Jahren, Anspruch auf Gesamtschuldnerinnenausgleich entsteht grds mit Anspruch und nur Regelverjährung. Aber Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis des Ausgleichsanspruchs -> mit Zahlung im Jahr 2019.
Der hat doch gar nicht bezahlt? Oder wie kommst du drauf zu sagen, Zahlung wegen Vollstreckungsdruck. Hab ich was im anwaltlichen Termin überlesen?