07.06.2021, 15:33
Fand es extrem viel. Noch wer in HH nicht fertig geworden?
07.06.2021, 15:33
(07.06.2021, 15:29)Gast schrieb:(07.06.2021, 15:04)Gast schrieb: NRW heute:
B und F GmbH haben einen (Unter)Mietvertrag abgeschlossen. B als GF der F GmbH hat in diesem eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben. Mit Vertrag zwischen der B GmbH und der V GmbH (Klägerin) wurde der Vertrag auf die V GmbH übertragen. Der Übertrag wurde der F GmbH angezeigt und um Zustimmung gebeten sowie Zahlung der Miete in Zukunft an die V GmbH. Die F GmbH hat nicht reagiert, die Zahlung aber manuell umgestellt. 2 Jahre später zahlt die F GmbH im Januar nur die Hälfte und für Februar zunächst gar nicht. Die V GmbH beantragt daraufhin einen Mahnbescheid gegen B aus Bürgschaft. Nach dessen Zustellung aber vor Widerspruch/Abgabe an das Gericht zahlt die F GmbH die Januarmiete. Die V GmbH stellt in der Anspruchsbegründung um auf Februar und März Miete + Verzugszinsen für Februar und März und beantragt außerdem Verweisung an ein anderes Gericht. Das Gericht hört den Beklagten an, der sich nicht äußert, und verweist dann (in irriger Annahme, dass ein gesetzlich ausschließender Gerichtsstand (§29a) nicht vorliegt). B widerspricht dem Verweis, meint im Übrigen, dass die Bürgschaft nicht auf V GmbH übergegangen ist, die Bürgschaft jedenfalls wegen Übersicherung gegen 307 und 138 verstoße. Im Übrigen zahlt die F GmbH die rückständigen Miete abgesehen von den Zinsen.
V GmbH erklärt daraufhin für erledigt hinsichtlich der Miete, klagt aber weiter die Zinsen ein. B schließt sich an. Gestritten wurde letztlich:
- Zinsen für Februar und März Miete
- Über die Kosten hinsichtlich der Januarmiete (91a oder 369 III S. 3 ZPO - unklar, war zu entscheiden, Kommentar hat nicht geholfen)
- Über die Kosten hinsichtlich der Februar und Märzmiete (91a)
Zusammenfassung:
War extrem viel, zeitlich zumindest für mich nicht machbar. Extrem langer SV und Tatbestand. Dazu die zig Änderungen und Mahnbescheid. Ich habe letztlich voll zugesprochen.
Zulässigkeit:
- Bindung Verweisungsbeschluss, keine anderweitige Bindung durch Abgabe Mahnverfahren
- Reduzierung Klageantrag, indem V GmbH in der Anspruchsbegründung nunmehr keine Miete für Januar mehr habe wollte. Nicht wie V GmbH vorgetragen hat unbeachtlich, da summengleich weil anderer Streitgegenstand.
- Zulässigkeit nachträgliche Klageänderung + Klagehäufung hinsichtlich Miete März und Zinsen
Begründetheit:
- Anspruch auf Zinsen grundsätzlich unproblematisch.
- Übergang Vertrag von B GmbH auf V GmbH als Vertragsübernahme. Gesetzlich nicht normiert, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt und zulässig, wenn Vertragspartner zustimmt. Keine ausdrückliche Zustimmung, aber konkludent durch Änderung Zahlungskonto + Schweigen im geschäftlichen Verkehr ggfs. relevant.
- Übergang Bürgschaft analog § 401 BGB wohl streitig, kann man sicher so oder so entscheiden, habs angenommen, konnte aber aus Zeitgründen nur mit der grds. Akzessorietät der Bürgschaft argumentieren.
- § 307 BGB hatte ich kaum noch Zeit für, habs abgelehnt, da im Sachverhalt nicht klar wurde, ob es sich überhaupt um AGB gehandelt hat. Vielleicht hab ich es am Ende auch übersehen, aber meine da stand nur, dass B GmbH mehrere Immobilien vermietet, aber nichts dazu, ob sie auch immer diesen Vertrag verwendet
- § 138 BGB hatte ich dann gar keine Zeit mehr, habs abgelehnt, da keine Übersicherung, Kaution war nur 1.800 €.
- Kosten: Fand ich extrem schwierig mich zu entscheiden, hab alles nach § 91a ZPO gemacht und dabei hinsichtlich der Begründung nach oben verwiesen, weil keine Zeit mehr. Geltendmachung anderer Antrag als in Mahnbescheid ist nach Putzo grds. Klagerücknahme, hier aber nicht vor Rechtshängigkeit. Zahlung war am 04.03 und Zustellung Mahnbescheid, auf den es für Rechtshängigkeit ankommt schon am 02.03. Hab deshalb für erledigt erklärt, was V-GmbH auch hilfsweise zu § 269 III beantragt hatte.
Insgesamt sicherlich machbar, aber viel zu wenig Zeit, hätte auf jedenfall noch 30-45 Minuten gebraucht. Tatbestand extrem lang, zum Nachdenken kaum Zeit. Nicht der beste Einstieg in die Woche.
Hab bei dem Vertragsübergang § 565 I 2 BGB angenommen. Bin nicht aufs gewohnheitsrecht gekommen
Ich auch nicht, hatte das nur im Palandt bei 398 oder so gelesen. Aber § 565 I 2 klingt besser :-D
07.06.2021, 15:48
Wie kam man den jetzt zu Zuständigkeit des Amtsgerichts recklinghausen???Wieso war 29a zpo nicht anwendbar??
07.06.2021, 15:48
Baden-Württemberg ZR I: Rasenmähen und schlechte Reinigungen
Sachverhalt:
Klage beim Amtsgericht Stuttgart wegen Steinschlag durch Rasenmäharbeiten, die den Kläger am Auge traf. Der Stein prallte ab und zerstörte sein 1-Tage-altes Reinigungsgerät. Rasenmäher war Gemeindemitarbeiter, der seine satzungsmäßige Pflicht erfüllte. Beklagte rügt nach mündlicher Verhandlung in nachgelassener Schriftsatzfrist die Unzuständigkeit. Kläger erklärt für erledigt aufgrund der Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten und stellt hilfsweise (unter der Bedingung, dass tatsächlich Unzuständigkeit AG) Verweisungsantrag. AG erlässt Verweisungsbeschluss.
Beklagte erhebt Widerklage auf Zahlung von 4 TEUR. Diese entstanden, weil die Beklagte den Reinigungsvertrag mit dem Kläger frühzeitig kündigen "musste" wegen grober Mangelhaftigkeit. Die 4 TEUR beziehen sich auf die Mehrkosten zum neuen Reinigungsunternehmen. Kläger rügt Verspätung der Widerklage, da Zustellung erst ein Tag vor mündlicher Verhandlung.
Bei Parteien erheben die Verjährungseinrede.
I. Zulässigkeit
1. Klage
a) Zuständigkeit LG Stuttgart
§ 71 II Nr. 2 GVG - ausschließlich (§ 40 II 2 ZPO - kein rügeloses Einlassen möglich)
- zudem Zuständigkeit nach § 281 II 4 ZPO (aber hilfsweise erhoben, deswegen zunächst Unzuständigkeit AG prüfen)
- örtlich, §§ 12, 17 ZPO
b) Erledigungserklärung, § 264 Nr. 2 ZPO
- auch nach mündlicher Verhandlung möglich (aber eh unzuständiges Gericht gewesen)
- Feststellungsinteresse in Frage nach der Kostentragung für den Rechtsstreit, § 256 ZPO
2. Widerklage
a) Zuständigkeit
- Rechtsgedanke § 506 ZPO, der nur den umgedrehten Fall regelt (WK mit 4.000 EUR lag vor)
- Verspätung irrelevant, da Widerklage nicht präklusionsfähig und nach §§ 132, 283 ZPO nur Schriftsatzrecht
b) Konnexität
- Problem: Werkvertrag verknüpft Klageanspruch mit Widerklageanspruch
c) Parteiidentität (+)
II. Begründetheit
a) Klage ursprünglich zulässig
- Problem: Erledigungserklärung mit Verweisungsantrag gestellt, bei erster Zahlung damit "eigentlich" unzulässig; aber: Erledigungserklärung zusammen mit Verweisungsantrag (wohl) unschädlich
- §§ 253 II Nr. 2, 287 ZPO bzgl. unbezifferten Schmerzengsgeldantrag
b) Klage ursprünglich begründet
aa) Anspruch auf SE wegen Steinschlag ins Auge und Zerstörung Reinigungsgerät, § 7 StVG (-)
- Rasenmäher wurde angeschoben, damit kein Kfz, § 1 II StVG (kann wohl auch im Rahmen von § 839 I 2 BGB geprüft werden)
bb) Anspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG
(1) Haftung der Körperschaft, Art. 34 GG
(2) Beamter (unstreitig)
(3) Ausübung eines öffentliche Amtes (unstreitig nach Satzung Mäharbeiten geschuldet)
(4) Amtspflichtverletzung
- unterlassen von Rechtsgutsverletzung als Amtspflicht die auch gegenüber dem Geschädigten gilt (Amtspflicht zu rechtmäßigen Verhalten)
--> Konstruktion von Verkehrssicherungspflichtverletzung?
(5) Verschulden
- Beklagte bestreitet unzulässigerweise mit Nichtwissen, da Informationsbeschaffungspflicht
- Vortrag des Klägers gilt gem. § 138 III ZPO als zugestanden
- damit Verschulden zumindest fahrlässig, aufgrund Sichtbarkeit Stein
(6) Schaden
(a) Schaden in Augentrauma und Zerstörung Reinigungsgerät
(b) Kausalität der Amtspflichtverletzung für den Schaden
- Beklagte durfte auch hier nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie eine Informationsbeschaffungspflicht traf
- Vortrag des Kläger (Stein von 10cm Durchmesser mit dem Auge sichtbar) damit eingestanden, § 138 III ZPO
- damit zumindest Fahrlässigkeit
(7) kein Ausschluss, § 839 I 2 BGB
- Ersatzhaftung gegenüber Beamten nicht im Anwendungsbereich, damit irrelevant
--> daneben, Beamter unbekannt, damit tatsächlich nicht Durchsetzbar
- vertragliche Haftung aus Werkvertrag?
--> hab ich nicht geprüft (§ 278 BGB Konstruktion wäre hier dann zu prüfen)
- sonstiges?
(8) Verjährungseinrede
- Verjährung am 31.12.2020
- Klageschrift am 31.12.2020 beim AG Stuttgart eingegangen
- § 167 ZPO, damit Verjährung gehemmt
- unzuständiges Gericht irrelevant
c) Erledigung nach Rechtshängigkeit
- Zahlung Versicherung im April 2021 (inkl. Zinsen)
--> Erfüllung Versicherung für Beklagte (§§ 267, 362 BGB; § 100 VVG)
- Rechtshängigkeit auch bei Anrufung unzuständigen Gericht
d) Klage durch Erledigung unbegründet oder unzulässig geworden (+)
- Anmerkung: KG Berlin hat - unbeanstandet vom BGH §§ 313 IV, 280 I, (281) BGB geprüft, dies mag damit zusammenhängen, dass im Rechtsstreit der § 648a BGB noch nicht galt; ich bin mir aber nicht 100% sicher, ob der § 648a BGB erst später eingefügt wurde
PS: Hoffen wir weiterhin darauf, dass kein Familien- oder Erbrecht drankommt.
Sachverhalt:
Klage beim Amtsgericht Stuttgart wegen Steinschlag durch Rasenmäharbeiten, die den Kläger am Auge traf. Der Stein prallte ab und zerstörte sein 1-Tage-altes Reinigungsgerät. Rasenmäher war Gemeindemitarbeiter, der seine satzungsmäßige Pflicht erfüllte. Beklagte rügt nach mündlicher Verhandlung in nachgelassener Schriftsatzfrist die Unzuständigkeit. Kläger erklärt für erledigt aufgrund der Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten und stellt hilfsweise (unter der Bedingung, dass tatsächlich Unzuständigkeit AG) Verweisungsantrag. AG erlässt Verweisungsbeschluss.
Beklagte erhebt Widerklage auf Zahlung von 4 TEUR. Diese entstanden, weil die Beklagte den Reinigungsvertrag mit dem Kläger frühzeitig kündigen "musste" wegen grober Mangelhaftigkeit. Die 4 TEUR beziehen sich auf die Mehrkosten zum neuen Reinigungsunternehmen. Kläger rügt Verspätung der Widerklage, da Zustellung erst ein Tag vor mündlicher Verhandlung.
Bei Parteien erheben die Verjährungseinrede.
I. Zulässigkeit
1. Klage
a) Zuständigkeit LG Stuttgart
§ 71 II Nr. 2 GVG - ausschließlich (§ 40 II 2 ZPO - kein rügeloses Einlassen möglich)
- zudem Zuständigkeit nach § 281 II 4 ZPO (aber hilfsweise erhoben, deswegen zunächst Unzuständigkeit AG prüfen)
- örtlich, §§ 12, 17 ZPO
b) Erledigungserklärung, § 264 Nr. 2 ZPO
- auch nach mündlicher Verhandlung möglich (aber eh unzuständiges Gericht gewesen)
- Feststellungsinteresse in Frage nach der Kostentragung für den Rechtsstreit, § 256 ZPO
2. Widerklage
a) Zuständigkeit
- Rechtsgedanke § 506 ZPO, der nur den umgedrehten Fall regelt (WK mit 4.000 EUR lag vor)
- Verspätung irrelevant, da Widerklage nicht präklusionsfähig und nach §§ 132, 283 ZPO nur Schriftsatzrecht
b) Konnexität
- Problem: Werkvertrag verknüpft Klageanspruch mit Widerklageanspruch
c) Parteiidentität (+)
II. Begründetheit
Klage
1. Erledigungserklärunga) Klage ursprünglich zulässig
- Problem: Erledigungserklärung mit Verweisungsantrag gestellt, bei erster Zahlung damit "eigentlich" unzulässig; aber: Erledigungserklärung zusammen mit Verweisungsantrag (wohl) unschädlich
- §§ 253 II Nr. 2, 287 ZPO bzgl. unbezifferten Schmerzengsgeldantrag
b) Klage ursprünglich begründet
aa) Anspruch auf SE wegen Steinschlag ins Auge und Zerstörung Reinigungsgerät, § 7 StVG (-)
- Rasenmäher wurde angeschoben, damit kein Kfz, § 1 II StVG (kann wohl auch im Rahmen von § 839 I 2 BGB geprüft werden)
bb) Anspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG
(1) Haftung der Körperschaft, Art. 34 GG
(2) Beamter (unstreitig)
(3) Ausübung eines öffentliche Amtes (unstreitig nach Satzung Mäharbeiten geschuldet)
(4) Amtspflichtverletzung
- unterlassen von Rechtsgutsverletzung als Amtspflicht die auch gegenüber dem Geschädigten gilt (Amtspflicht zu rechtmäßigen Verhalten)
--> Konstruktion von Verkehrssicherungspflichtverletzung?
(5) Verschulden
- Beklagte bestreitet unzulässigerweise mit Nichtwissen, da Informationsbeschaffungspflicht
- Vortrag des Klägers gilt gem. § 138 III ZPO als zugestanden
- damit Verschulden zumindest fahrlässig, aufgrund Sichtbarkeit Stein
(6) Schaden
(a) Schaden in Augentrauma und Zerstörung Reinigungsgerät
(b) Kausalität der Amtspflichtverletzung für den Schaden
- Beklagte durfte auch hier nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie eine Informationsbeschaffungspflicht traf
- Vortrag des Kläger (Stein von 10cm Durchmesser mit dem Auge sichtbar) damit eingestanden, § 138 III ZPO
- damit zumindest Fahrlässigkeit
(7) kein Ausschluss, § 839 I 2 BGB
- Ersatzhaftung gegenüber Beamten nicht im Anwendungsbereich, damit irrelevant
--> daneben, Beamter unbekannt, damit tatsächlich nicht Durchsetzbar
- vertragliche Haftung aus Werkvertrag?
--> hab ich nicht geprüft (§ 278 BGB Konstruktion wäre hier dann zu prüfen)
- sonstiges?
(8) Verjährungseinrede
- Verjährung am 31.12.2020
- Klageschrift am 31.12.2020 beim AG Stuttgart eingegangen
- § 167 ZPO, damit Verjährung gehemmt
- unzuständiges Gericht irrelevant
c) Erledigung nach Rechtshängigkeit
- Zahlung Versicherung im April 2021 (inkl. Zinsen)
--> Erfüllung Versicherung für Beklagte (§§ 267, 362 BGB; § 100 VVG)
- Rechtshängigkeit auch bei Anrufung unzuständigen Gericht
d) Klage durch Erledigung unbegründet oder unzulässig geworden (+)
Widerklage (BGH VII ZR 1/19)
2. Schadensersatzanspruch wegen verschuldeter Verleitung zur außerordentliche Kündigung, §§ 631, 280 I, 648a IV BGB
- Anmerkung: KG Berlin hat - unbeanstandet vom BGH §§ 313 IV, 280 I, (281) BGB geprüft, dies mag damit zusammenhängen, dass im Rechtsstreit der § 648a BGB noch nicht galt; ich bin mir aber nicht 100% sicher, ob der § 648a BGB erst später eingefügt wurde
a) Werkvertrag
b) Pflichtverletzung
- Verleitung zur außerordentlichen Kündigung
--> inzidente Prüfung § 648a BGB (bzw. nach BGH § 313 BGB)
c) Verschulden
- bezieht sich auf die Mangelleistung, die mangels Bestreitung vorlag
d) Schaden (+)
e) Verjährung, §§ 199, 195 BGB
- Anspruch nicht verjährt
- § 634a BGB nicht anwendbar (Begründung siehe Aktenzeichen)
3. Zinsanspruch, §§ 288 I, 291 BGB
III. Nebenentscheidungen - erlassenPS: Hoffen wir weiterhin darauf, dass kein Familien- oder Erbrecht drankommt.
07.06.2021, 15:51
(07.06.2021, 15:14)Gast schrieb: Was war denn mit den Kosten der Verweisung? Die trägt ja eigentlich immer der Kläger, § 281 III 2. M.E. war der Verweisungsbeschluss aber falsch, da doch 29a ZPO einschlägig war. Verrweisungsbeschluss ist bindend, klar, aber wer trägt die Kosten? Die Klägerin hatte ja im Mahnantrag das richtige Gericht angegeben, an das der Rechtsstreit gehen soll.
Ich habe im Kommentar gelesen, dass § 29a ZPO nicht für Mietbürgen gilt. Daher Verweisungsbeschluss korrekt
07.06.2021, 15:53
(07.06.2021, 15:51)Gast schrieb:(07.06.2021, 15:14)Gast schrieb: Was war denn mit den Kosten der Verweisung? Die trägt ja eigentlich immer der Kläger, § 281 III 2. M.E. war der Verweisungsbeschluss aber falsch, da doch 29a ZPO einschlägig war. Verrweisungsbeschluss ist bindend, klar, aber wer trägt die Kosten? Die Klägerin hatte ja im Mahnantrag das richtige Gericht angegeben, an das der Rechtsstreit gehen soll.
Ich habe im Kommentar gelesen, dass § 29a ZPO nicht für Mietbürgen gilt. Daher Verweisungsbeschluss korrekt
Aah, sehr gut, danke! Da bin ich nicht drauf gekommen.
07.06.2021, 15:58
(07.06.2021, 15:48)Dartus-BW schrieb: Baden-Württemberg ZR I: Rasenmähen und schlechte Reinigungen
Sachverhalt:
Klage beim Amtsgericht Stuttgart wegen Steinschlag durch Rasenmäharbeiten, die den Kläger am Auge traf. Der Stein prallte ab und zerstörte sein 1-Tage-altes Reinigungsgerät. Rasenmäher war Gemeindemitarbeiter, der seine satzungsmäßige Pflicht erfüllte. Beklagte rügt nach mündlicher Verhandlung in nachgelassener Schriftsatzfrist die Unzuständigkeit. Kläger erklärt für erledigt aufgrund der Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten und stellt hilfsweise (unter der Bedingung, dass tatsächlich Unzuständigkeit AG) Verweisungsantrag. AG erlässt Verweisungsbeschluss.
Beklagte erhebt Widerklage auf Zahlung von 4 TEUR. Diese entstanden, weil die Beklagte den Reinigungsvertrag mit dem Kläger frühzeitig kündigen "musste" wegen grober Mangelhaftigkeit. Die 4 TEUR beziehen sich auf die Mehrkosten zum neuen Reinigungsunternehmen. Kläger rügt Verspätung der Widerklage, da Zustellung erst ein Tag vor mündlicher Verhandlung.
Bei Parteien erheben die Verjährungseinrede.
I. Zulässigkeit
1. Klage
a) Zuständigkeit LG Stuttgart
§ 71 II Nr. 2 GVG - ausschließlich (§ 40 II 2 ZPO - kein rügeloses Einlassen möglich)
- zudem Zuständigkeit nach § 281 II 4 ZPO (aber hilfsweise erhoben, deswegen zunächst Unzuständigkeit AG prüfen)
- örtlich, §§ 12, 17 ZPO
b) Erledigungserklärung, § 264 Nr. 2 ZPO
- auch nach mündlicher Verhandlung möglich (aber eh unzuständiges Gericht gewesen)
- Feststellungsinteresse in Frage nach der Kostentragung für den Rechtsstreit, § 256 ZPO
2. Widerklage
a) Zuständigkeit
- Rechtsgedanke § 506 ZPO, der nur den umgedrehten Fall regelt (WK mit 4.000 EUR lag vor)
- Verspätung irrelevant, da Widerklage nicht präklusionsfähig und nach §§ 132, 283 ZPO nur Schriftsatzrecht
b) Konnexität
- Problem: Werkvertrag verknüpft Klageanspruch mit Widerklageanspruch
c) Parteiidentität (+)
II. Begründetheit
Klage1. Erledigungserklärung
a) Klage ursprünglich zulässig
- Problem: Erledigungserklärung mit Verweisungsantrag gestellt, bei erster Zahlung damit "eigentlich" unzulässig; aber: Erledigungserklärung zusammen mit Verweisungsantrag (wohl) unschädlich
- §§ 253 II Nr. 2, 287 ZPO bzgl. unbezifferten Schmerzengsgeldantrag
b) Klage ursprünglich begründet
aa) Anspruch auf SE wegen Steinschlag ins Auge und Zerstörung Reinigungsgerät, § 7 StVG (-)
- Rasenmäher wurde angeschoben, damit kein Kfz, § 1 II StVG (kann wohl auch im Rahmen von § 839 I 2 BGB geprüft werden)
bb) Anspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG
(1) Haftung der Körperschaft, Art. 34 GG
(2) Beamter (unstreitig)
(3) Ausübung eines öffentliche Amtes (unstreitig nach Satzung Mäharbeiten geschuldet)
(4) Amtspflichtverletzung
- unterlassen von Rechtsgutsverletzung als Amtspflicht die auch gegenüber dem Geschädigten gilt (Amtspflicht zu rechtmäßigen Verhalten)
--> Konstruktion von Verkehrssicherungspflichtverletzung?
(5) Verschulden
- Beklagte bestreitet unzulässigerweise mit Nichtwissen, da Informationsbeschaffungspflicht
- Vortrag des Klägers gilt gem. § 138 III ZPO als zugestanden
- damit Verschulden zumindest fahrlässig, aufgrund Sichtbarkeit Stein
(6) kein Ausschluss, § 839 I 2 BGB
- Ersatzhaftung gegenüber Beamten nicht im Anwendungsbereich, damit irrelevant
--> daneben, Beamter unbekannt, damit tatsächlich nicht Durchsetzbar
- vertragliche Haftung aus Werkvertrag?
--> hab ich nicht geprüft (§ 278 BGB Konstruktion wäre hier dann zu prüfen)
- sonstiges?
(7) Verjährungseinrede
- Verjährung am 31.12.2020
- Klageschrift am 31.12.2020 beim AG Stuttgart eingegangen
- § 167 ZPO, damit Verjährung gehemmt
- unzuständiges Gericht irrelevant
c) Erledigung nach Rechtshängigkeit
- Zahlung Versicherung im April 2021 (inkl. Zinsen)
--> Erfüllung Versicherung für Beklagte (§§ 267, 362 BGB; § 100 VVG)
- Rechtshängigkeit auch bei Anrufung unzuständigen Gericht
d) Klage durch Erledigung unbegründet oder unzulässig geworden (+)
Widerklage (BGH VII ZR 1/19)
2. Schadensersatzanspruch wegen verschuldeter Verleitung zur außerordentliche Kündigung, §§ 631, 280 I, 648a IV BGB
- Anmerkung: KG Berlin hat - unbeanstandet vom BGH §§ 313 IV, 280 I, (281) BGB geprüft, dies mag damit zusammenhängen, dass im Rechtsstreit der § 648a BGB noch nicht galt; ich bin mir aber nicht 100% sicher, ob der § 648a BGB erst später eingefügt wurde
a) Werkvertragb) Pflichtverletzung- Verleitung zur außerordentlichen Kündigung--> inzidente Prüfung § 648a BGB (bzw. nach BGH § 313 BGB)c) Verschulden- bezieht sich auf die Mangelleistung, die mangels Bestreitung vorlagd) Schaden (+)e) Verjährung, §§ 199, 195 BGB- Anspruch nicht verjährt- § 634a BGB nicht anwendbar (Begründung siehe Aktenzeichen)
3. Zinsanspruch, §§ 288 I, 291 BGBIII. Nebenentscheidungen - erlassen
PS: Hoffen wir weiterhin darauf, dass kein Familien- oder Erbrecht drankommt.
648a BGB war doch ausgeschlossen laut bearbeitervermerk, oder?
Zur Verjährung des amtshaftungsanspruches: Greift da nicht sowieso nach 199 Abs. 2 die 30-jährige Frist?
07.06.2021, 16:03
(07.06.2021, 15:48)Dartus-BW schrieb: Baden-Württemberg ZR I: Rasenmähen und schlechte Reinigungen
Sachverhalt:
Klage beim Amtsgericht Stuttgart wegen Steinschlag durch Rasenmäharbeiten, die den Kläger am Auge traf. Der Stein prallte ab und zerstörte sein 1-Tage-altes Reinigungsgerät. Rasenmäher war Gemeindemitarbeiter, der seine satzungsmäßige Pflicht erfüllte. Beklagte rügt nach mündlicher Verhandlung in nachgelassener Schriftsatzfrist die Unzuständigkeit. Kläger erklärt für erledigt aufgrund der Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten und stellt hilfsweise (unter der Bedingung, dass tatsächlich Unzuständigkeit AG) Verweisungsantrag. AG erlässt Verweisungsbeschluss.
Beklagte erhebt Widerklage auf Zahlung von 4 TEUR. Diese entstanden, weil die Beklagte den Reinigungsvertrag mit dem Kläger frühzeitig kündigen "musste" wegen grober Mangelhaftigkeit. Die 4 TEUR beziehen sich auf die Mehrkosten zum neuen Reinigungsunternehmen. Kläger rügt Verspätung der Widerklage, da Zustellung erst ein Tag vor mündlicher Verhandlung.
Bei Parteien erheben die Verjährungseinrede.
I. Zulässigkeit
1. Klage
a) Zuständigkeit LG Stuttgart
§ 71 II Nr. 2 GVG - ausschließlich (§ 40 II 2 ZPO - kein rügeloses Einlassen möglich)
- zudem Zuständigkeit nach § 281 II 4 ZPO (aber hilfsweise erhoben, deswegen zunächst Unzuständigkeit AG prüfen)
- örtlich, §§ 12, 17 ZPO
b) Erledigungserklärung, § 264 Nr. 2 ZPO
- auch nach mündlicher Verhandlung möglich (aber eh unzuständiges Gericht gewesen)
- Feststellungsinteresse in Frage nach der Kostentragung für den Rechtsstreit, § 256 ZPO
2. Widerklage
a) Zuständigkeit
- Rechtsgedanke § 506 ZPO, der nur den umgedrehten Fall regelt (WK mit 4.000 EUR lag vor)
- Verspätung irrelevant, da Widerklage nicht präklusionsfähig und nach §§ 132, 283 ZPO nur Schriftsatzrecht
b) Konnexität
- Problem: Werkvertrag verknüpft Klageanspruch mit Widerklageanspruch
c) Parteiidentität (+)
II. Begründetheit
Klage1. Erledigungserklärung
a) Klage ursprünglich zulässig
- Problem: Erledigungserklärung mit Verweisungsantrag gestellt, bei erster Zahlung damit "eigentlich" unzulässig; aber: Erledigungserklärung zusammen mit Verweisungsantrag (wohl) unschädlich
- §§ 253 II Nr. 2, 287 ZPO bzgl. unbezifferten Schmerzengsgeldantrag
b) Klage ursprünglich begründet
aa) Anspruch auf SE wegen Steinschlag ins Auge und Zerstörung Reinigungsgerät, § 7 StVG (-)
- Rasenmäher wurde angeschoben, damit kein Kfz, § 1 II StVG (kann wohl auch im Rahmen von § 839 I 2 BGB geprüft werden)
bb) Anspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG
(1) Haftung der Körperschaft, Art. 34 GG
(2) Beamter (unstreitig)
(3) Ausübung eines öffentliche Amtes (unstreitig nach Satzung Mäharbeiten geschuldet)
(4) Amtspflichtverletzung
- unterlassen von Rechtsgutsverletzung als Amtspflicht die auch gegenüber dem Geschädigten gilt (Amtspflicht zu rechtmäßigen Verhalten)
--> Konstruktion von Verkehrssicherungspflichtverletzung?
(5) Verschulden
- Beklagte bestreitet unzulässigerweise mit Nichtwissen, da Informationsbeschaffungspflicht
- Vortrag des Klägers gilt gem. § 138 III ZPO als zugestanden
- damit Verschulden zumindest fahrlässig, aufgrund Sichtbarkeit Stein
(6) kein Ausschluss, § 839 I 2 BGB
- Ersatzhaftung gegenüber Beamten nicht im Anwendungsbereich, damit irrelevant
--> daneben, Beamter unbekannt, damit tatsächlich nicht Durchsetzbar
- vertragliche Haftung aus Werkvertrag?
--> hab ich nicht geprüft (§ 278 BGB Konstruktion wäre hier dann zu prüfen)
- sonstiges?
(7) Verjährungseinrede
- Verjährung am 31.12.2020
- Klageschrift am 31.12.2020 beim AG Stuttgart eingegangen
- § 167 ZPO, damit Verjährung gehemmt
- unzuständiges Gericht irrelevant
c) Erledigung nach Rechtshängigkeit
- Zahlung Versicherung im April 2021 (inkl. Zinsen)
--> Erfüllung Versicherung für Beklagte (§§ 267, 362 BGB; § 100 VVG)
- Rechtshängigkeit auch bei Anrufung unzuständigen Gericht
d) Klage durch Erledigung unbegründet oder unzulässig geworden (+)
Widerklage (BGH VII ZR 1/19)
2. Schadensersatzanspruch wegen verschuldeter Verleitung zur außerordentliche Kündigung, §§ 631, 280 I, 648a IV BGB
- Anmerkung: KG Berlin hat - unbeanstandet vom BGH §§ 313 IV, 280 I, (281) BGB geprüft, dies mag damit zusammenhängen, dass im Rechtsstreit der § 648a BGB noch nicht galt; ich bin mir aber nicht 100% sicher, ob der § 648a BGB erst später eingefügt wurde
a) Werkvertragb) Pflichtverletzung- Verleitung zur außerordentlichen Kündigung--> inzidente Prüfung § 648a BGB (bzw. nach BGH § 313 BGB)c) Verschulden- bezieht sich auf die Mangelleistung, die mangels Bestreitung vorlagd) Schaden (+)e) Verjährung, §§ 199, 195 BGB- Anspruch nicht verjährt- § 634a BGB nicht anwendbar (Begründung siehe Aktenzeichen)
3. Zinsanspruch, §§ 288 I, 291 BGBIII. Nebenentscheidungen - erlassen
PS: Hoffen wir weiterhin darauf, dass kein Familien- oder Erbrecht drankommt.
Meine Lösung entspricht nahezu zu 100% deiner, lediglich die Verjährung in der Widerklage habe ich über 634a gelöst

Denke, das war gut machbar heute.
07.06.2021, 16:08
Zum § 199 II BGB: das ist meiner Meinung nach eine subsidiäre Verjährungsfrist, die nur eingreift, wenn die Voraussetzungen des § 199 I BGB nicht vorliegen.
Zu § 648a BGB: wenn der tatsächlich ausgeschlossen war, dann gibt das natürlich einen ärgerlichen Punktabzug bei mir. Vom Prüfungsschema entspricht der aber § 314 BGB.
Zu § 648a BGB: wenn der tatsächlich ausgeschlossen war, dann gibt das natürlich einen ärgerlichen Punktabzug bei mir. Vom Prüfungsschema entspricht der aber § 314 BGB.
07.06.2021, 16:09
(07.06.2021, 15:19)Eli BaWü schrieb: Hi BaWüler,
sagt mal, war bzgl. der Klage § 839 BGB zu prüfen oder geht der schuldrechtrechtl. Anspruch vor? (§§ 280 I, 241 II BGB hab ich genommen)
Aber wie komme ich dann zur sachlchen Zuständigkeit des Landgerichts?
Würde mich freuen, wenn jemand für Klarheit sorgt?
Ich § 839 BGB geprüft, wegen der Satzung und fand, dass diese Mäharbeiten nicht wirklich im Zusammenhang mit der vertraglichen Pflicht standen. Denke aber, dass da viel vertretbar war. Hätte auch gerne mehr begründet, warum ich mich so oder so entschieden habe, aber so eine Klausur als Urteilsklausur zu verpacken ist total sinnbefreit...
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts hättest du ja aufgrund des bindenen Verweisungsbeschlusses so oder so