03.06.2021, 11:51
Hallo Leute, habe gestern einen Artikel über das Urteil des BGH zu den Kontogebühren überflogen; verzeiht mir also, wenn ich die Entscheidung falsch interpretiere. In der Sache ging es um die Frage, ob eine Zustimmungsfiktion der Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhält. Kurzgefasst: Sparkasse schickt Kunden einen Antrag bezüglich der Erhöhung von Gebühren und weist daraufhin, dass seine Zustimmung (Annahme) fingiert wird, wenn er den Antrag nicht ablehnt. Der BGH lehnt die Zustimmungsfiktion wohl ab; hält die Klausel also (wohl) für unwirksam. Ich kann das gut nachvollziehen, ging aber bisher immer davon aus, dass hier 308 Nr. 5 BGB einschlägig ist. Von daher halte ich es nicht für unwahrscheinlich, das Rückforderungen - anders als im Artikel dargestellt - nicht auf drei Jahren begrenzt sind; 199 BGB. Was ich mich allerdings Frage ist, wie das mit der Steuer funktionieren wird. Kontoführungsgebühren sind ja klassische Werbungskosten. Hat der Staat am Ende einen Anspruch auf Nachzahlung?
03.06.2021, 13:11
(03.06.2021, 11:51)Gast schrieb: Hallo Leute, habe gestern einen Artikel über das Urteil des BGH zu den Kontogebühren überflogen; verzeiht mir also, wenn ich die Entscheidung falsch interpretiere. In der Sache ging es um die Frage, ob eine Zustimmungsfiktion der Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhält. Kurzgefasst: Sparkasse schickt Kunden einen Antrag bezüglich der Erhöhung von Gebühren und weist daraufhin, dass seine Zustimmung (Annahme) fingiert wird, wenn er den Antrag nicht ablehnt. Der BGH lehnt die Zustimmungsfiktion wohl ab; hält die Klausel also (wohl) für unwirksam. Ich kann das gut nachvollziehen, ging aber bisher immer davon aus, dass hier 308 Nr. 5 BGB einschlägig ist. Von daher halte ich es nicht für unwahrscheinlich, das Rückforderungen - anders als im Artikel dargestellt - nicht auf drei Jahren begrenzt sind; 199 BGB. Was ich mich allerdings Frage ist, wie das mit der Steuer funktionieren wird. Kontoführungsgebühren sind ja klassische Werbungskosten. Hat der Staat am Ende einen Anspruch auf Nachzahlung?
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
03.06.2021, 21:50
(03.06.2021, 13:11)Gast schrieb:(03.06.2021, 11:51)Gast schrieb: Hallo Leute, habe gestern einen Artikel über das Urteil des BGH zu den Kontogebühren überflogen; verzeiht mir also, wenn ich die Entscheidung falsch interpretiere. In der Sache ging es um die Frage, ob eine Zustimmungsfiktion der Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhält. Kurzgefasst: Sparkasse schickt Kunden einen Antrag bezüglich der Erhöhung von Gebühren und weist daraufhin, dass seine Zustimmung (Annahme) fingiert wird, wenn er den Antrag nicht ablehnt. Der BGH lehnt die Zustimmungsfiktion wohl ab; hält die Klausel also (wohl) für unwirksam. Ich kann das gut nachvollziehen, ging aber bisher immer davon aus, dass hier 308 Nr. 5 BGB einschlägig ist. Von daher halte ich es nicht für unwahrscheinlich, das Rückforderungen - anders als im Artikel dargestellt - nicht auf drei Jahren begrenzt sind; 199 BGB. Was ich mich allerdings Frage ist, wie das mit der Steuer funktionieren wird. Kontoführungsgebühren sind ja klassische Werbungskosten. Hat der Staat am Ende einen Anspruch auf Nachzahlung?
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Das war meine Frage. Durch den Ansatz von Bankgebühren in den Werbungskosten kann ja die Steuerlast sinken. Wenn die in der Vergangenheit als Werbungskosten angesetzten Gebühren nun - wegen des fehlenden Rechtsgrundes - teilweise zurückgefordert werden, stünde gleichzeitig fest, dass die Steuer seinerzeit auf einer falschen Grundlage - zu hohe Werbungskosten - berechnet wurde. Nun stelle ich mir die Frage, ob das FA - in der Theorie - die Möglichkeit hätte, die Steuern auf Grundlage der tatsächlichen Werbungskosten neu festzusetzen?
03.06.2021, 22:05
Ich denke nicht; die Bürger dürften ja auf die damals aktuelle und richtige Anwendung der Werbungskosten in dem Fall drauf vertrauen oder?
03.06.2021, 22:36
Abflussprinzip? Damals war es doch richtig. Die Frage kann doch nur sein, wie im Jahr der Rückzahlung der Geldeingang zu behandeln ist.
Das hat der BGH wohl nicht bis zu Ende durchdacht :)
Das hat der BGH wohl nicht bis zu Ende durchdacht :)
03.06.2021, 23:14
(03.06.2021, 22:36)Praktiker schrieb: Abflussprinzip? Damals war es doch richtig. Die Frage kann doch nur sein, wie im Jahr der Rückzahlung der Geldeingang zu behandeln ist.
Das hat der BGH wohl nicht bis zu Ende durchdacht :)
Super, vielen Dank. Ist eine interessante Materie, wie ich finde; leider zu wenig Zeit für das Steuerrecht. Hab das Urteil noch nicht gelesen. Denke aber, dass sich daraus noch weitere spannende Rechtsfragen stellen werden; und für die ein oder andere Kanzlei mit guter Infrastruktur wird es sich sicherlich lohnen, sich da rein zu lesen.