15.02.2018, 20:49
Habt ihr eigentlich auch darüber nachgedacht, ob man einen Affekt problematisieren und eventuell sogar im Rahmen der §§ 20, 21 StGB ansprechen annehmen könnte? Ich habs in Erwägung gezogen, dann aber den Gedanken wieder verworfen, weil man dann ja eventuell den hinreichenden Tatbestand bzgl. Des Totschlags hätte verneinen müssen. Die Anzahl der Stiche, die auffällige Abwesenheit im Taxi und der Fakt, dass er dem Zeugen am Bahnhof erzählt hat, er habe zunächst mit dem Opfer nur reden wollen, sprechen meines Erachtens allerdings schon dafür. Und der seltsame Anruf bei der Notrufzentrale...
15.02.2018, 21:02
Mit einem Satz, im Rahmen des Vorsatzes und Hemmschwellentheorie, da die Prüfung des Vorsatzes bei affektiver Erregung und alkoholbedingter Enthemmung (wenn ich mich richtig erinnere hatte er ja auch getrunken) besonders kritischer Prüfung bedarf.
15.02.2018, 21:35
(15.02.2018, 20:30)NRW schrieb: Ich habe §100g StPO auch so verstanden, dass der vorliegend gar nicht passt, weil die Daten eben nicht beim TK-Anbieter abgefragt wurden. Wäre aber eigentlich ziemlich fies vom LJPA, wenn sie die Norm ausm TKG abdrucken und 100er Vorschriften erwähnen ohne dass die ne Relevanz haben...
Ich fand an der Stelle den Aktenauszug reichlich dünn. Es war die Rede davon, dass eine „Überprüfung“ ergeben habe, dass zu einer bestimmten Zeit u.A. der Taxifahrer angerufen wurde.
Haben die nun beim TK-Anbieter angefragt, waren die zugehörigen Namen im Handy oder wurden die gegooglet? :dodgy:
Hab’s im Endeffekt dahinstehen lassen, da ohnehin bei Verstoß gegen 100er keine Fernwirkung und die reinen Verbindungsdaten für sich genommen keinen großen Beweiswert hatten.
16.02.2018, 18:04
Möchte jemand verraten, was in der S2 Klausur lief? :)
16.02.2018, 18:33
Tatsächlich eine Revision (das Urteil für März wird ziemlich heiß)
Als Verfahrenshindernis gab es die sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer.
Ansonsten 338 Nr. 3,5,7
Ein falscher Hinweis, keine Verlesung der Anklageschrift und irgendwas hab ich gerade noch vergessen.
Materiell ging es um eine gerechtfertigte oder entschuldigte Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl.
Zeitlich war es etwas besser als gestern, aber die Fehler waren gut versteckt.
Als Verfahrenshindernis gab es die sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer.
Ansonsten 338 Nr. 3,5,7
Ein falscher Hinweis, keine Verlesung der Anklageschrift und irgendwas hab ich gerade noch vergessen.
Materiell ging es um eine gerechtfertigte oder entschuldigte Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl.
Zeitlich war es etwas besser als gestern, aber die Fehler waren gut versteckt.
16.02.2018, 18:33
Revision
Urteil gegen Heranwachsenden
Zulässigkeit keine Probleme
Begründetheit
Verfahrensvrss keine Probleme
Verfahrensfehler
absolute 338
Nr. 3 Befangenheit Schöffin, iE (-)
Nr. 4 Zuständigkeit Jugendgericht --> Verstoß iE (-) trotz 24 Jahren da zur Tatzeit unter 21 und zulässige Verbindung mit erwachsenem Mitangeklagten
Nr. 5 Abwesenheit PflV während Schlussvortrag Mitangeklagter, Verstoß iE (+) PflV Vrss + und wesentlicher Teil HV +
Nr. 7 Urteil nicht innerhalb von 5 Wochen zu den Akten, Verstoß (+) keine Fristverlängerung da HV 3 Tage und nicht "länger als 3 Tage"
relative 337, Verstoß gegen 3 Stpo iVm 103 JGG wegen Verbindung der Verfahren, Verstoß iE (-) zulässige Verbindung
Sachrügen
Darstellungsmängel (-)
Verurteilung wegen 253, 255, 250 I Nr 1b, 27 I
iE (-)
Ungeladene Waffe benutzt
meine Lösung, Feststellungen tragen 250 I Nr. 1b nicht, da nichts zu subjektiven Verwendungsabsicht hinsichtlich Überwindung "Widerstand"... total unsicher, da er Waffe vorhält und als Nötigungsmittel verwendet.
Beihilfehandlung (+) (P) Fördern/Kausalität
Doppelter GEhilfenvorsatz (+) (P) Missbilligung der Tat durch Drohung mit Gewalt zur BEihilfe genötigt mE unbeachtlich für Vorsatz
Rechtswidrigkeit
34 (-) wegen Interessenabwägung
Schuld
35 (+) Nötigungsnotstand
138 deswegen ebenfalls (-)
Antrag
Aufhebung und Zurückverweisung
(Hätte hier auch Freuspruch beantragt werden könnnen? War mir unsicher wegen Formulierung und der absoluten Revisionsgründe)
Urteil gegen Heranwachsenden
Zulässigkeit keine Probleme
Begründetheit
Verfahrensvrss keine Probleme
Verfahrensfehler
absolute 338
Nr. 3 Befangenheit Schöffin, iE (-)
Nr. 4 Zuständigkeit Jugendgericht --> Verstoß iE (-) trotz 24 Jahren da zur Tatzeit unter 21 und zulässige Verbindung mit erwachsenem Mitangeklagten
Nr. 5 Abwesenheit PflV während Schlussvortrag Mitangeklagter, Verstoß iE (+) PflV Vrss + und wesentlicher Teil HV +
Nr. 7 Urteil nicht innerhalb von 5 Wochen zu den Akten, Verstoß (+) keine Fristverlängerung da HV 3 Tage und nicht "länger als 3 Tage"
relative 337, Verstoß gegen 3 Stpo iVm 103 JGG wegen Verbindung der Verfahren, Verstoß iE (-) zulässige Verbindung
Sachrügen
Darstellungsmängel (-)
Verurteilung wegen 253, 255, 250 I Nr 1b, 27 I
iE (-)
Ungeladene Waffe benutzt
meine Lösung, Feststellungen tragen 250 I Nr. 1b nicht, da nichts zu subjektiven Verwendungsabsicht hinsichtlich Überwindung "Widerstand"... total unsicher, da er Waffe vorhält und als Nötigungsmittel verwendet.
Beihilfehandlung (+) (P) Fördern/Kausalität
Doppelter GEhilfenvorsatz (+) (P) Missbilligung der Tat durch Drohung mit Gewalt zur BEihilfe genötigt mE unbeachtlich für Vorsatz
Rechtswidrigkeit
34 (-) wegen Interessenabwägung
Schuld
35 (+) Nötigungsnotstand
138 deswegen ebenfalls (-)
Antrag
Aufhebung und Zurückverweisung
(Hätte hier auch Freuspruch beantragt werden könnnen? War mir unsicher wegen Formulierung und der absoluten Revisionsgründe)
16.02.2018, 19:15
HaT hier jemand zufällig auch den 49 Abs. 1 StGB problematisiert wegen der Beihilfe und auch so als mildernder Grund?
Mein Problem war, dass ich bei 35 StGB nicht rausgeflogen bin. Hatte in der Klausur keine Zeit mehr für den Kommentar und hab mich dann spontan gegen den entschuldigenden 35 entschieden, da der Mandant vorher selbst aktiv mitgewirkt hat (ja, sehr konstruiert, ich weiß).
Allein wegen 27 StGB habe ich eine Milderung nach 49 Abs. 1 StGB angenommen und da der Mandant verurteilt worden ist, hab ich das auch als Darstellungsmangel i.S.d. 267 lll StPO gesehen, da sich eine Milderung mE aufdrängen musste und diese auch in der Paragraphenkette nicht auftauchte.
Aufgrund von Zeitdruck kommt mir meine Klausur trotz gutem Start leider sehr vermurkst vor. Vor allem nicht so gut vertretbar :(
Mein Problem war, dass ich bei 35 StGB nicht rausgeflogen bin. Hatte in der Klausur keine Zeit mehr für den Kommentar und hab mich dann spontan gegen den entschuldigenden 35 entschieden, da der Mandant vorher selbst aktiv mitgewirkt hat (ja, sehr konstruiert, ich weiß).
Allein wegen 27 StGB habe ich eine Milderung nach 49 Abs. 1 StGB angenommen und da der Mandant verurteilt worden ist, hab ich das auch als Darstellungsmangel i.S.d. 267 lll StPO gesehen, da sich eine Milderung mE aufdrängen musste und diese auch in der Paragraphenkette nicht auftauchte.
Aufgrund von Zeitdruck kommt mir meine Klausur trotz gutem Start leider sehr vermurkst vor. Vor allem nicht so gut vertretbar :(
17.02.2018, 00:28
Hat von euch zufällig jemand die Entscheidungen gefunden, die den Klausuren ZI, ZII oder ZIII zugrundelegen?
Würde mir sehr weiterhelfen! Vielen Dank!:D
Würde mir sehr weiterhelfen! Vielen Dank!:D
17.02.2018, 10:51
(17.02.2018, 00:28)GPA Nord schrieb: Hat von euch zufällig jemand die Entscheidungen gefunden, die den Klausuren ZI, ZII oder ZIII zugrundelegen?
Würde mir sehr weiterhelfen! Vielen Dank!:D
Für die meisten Z-Klausuren und S1 stand es hier schon drin, meine ich :)
Aus dem Kopf kann ich das leider nicht wiedergeben
Lieben Gruß
18.02.2018, 11:11
Kurze Frage an die NRWler, ist für uns noch die alte BauO NRW relevant oder müssen wir schon die BauONRW 2016, 93.1 im hippel benutzen?
