06.02.2018, 18:31
Heute Kündigung eines Gewerbemietvertrages wegen Mietrückstandes, Duldungspflicht des Mieters, ZBR wegen AufwE nach 550 III, SE nach 536a I, 535, 280 BGB--> Praktischer Teil: Vergleichsvorschlag entwerfen
06.02.2018, 18:42
(06.02.2018, 18:31)Nrwler schrieb: Heute Kündigung eines Gewerbemietvertrages wegen Mietrückstandes, Duldungspflicht des Mieters, ZBR wegen AufwE nach 550 III, SE nach 536a I, 535, 280 BGB--> Praktischer Teil: Vergleichsvorschlag entwerfen
Kleine Ergänzung: Duldungspflicht nach § 555 a I BGB, ZBR wegen Aufwendungsersatz nach § 555 a III BGB
Vergleichsvorschlag (Räumungsvergleich) sollte nach Wunsch der Mandantin als Anwaltsvergleich vor dem Notar geschlossen werden und gleichzeitig ein vollstreckbarer Titel sein, §§ 796 a, 796 c ZPO
06.02.2018, 20:04
War bei jemandem von euch auch schon die erste Kündigung wirksam?
Laut Palandt bestand ja kein Anspruch aus 550 III, und für den SE fehlte es bei mir am Verschulden.
Laut Palandt bestand ja kein Anspruch aus 550 III, und für den SE fehlte es bei mir am Verschulden.
06.02.2018, 20:14
(06.02.2018, 20:04)Chichi schrieb: War bei jemandem von euch auch schon die erste Kündigung wirksam?
Laut Palandt bestand ja kein Anspruch aus 550 III, und für den SE fehlte es bei mir am Verschulden.
(-) erste Kündigung unwirksam, da der Mietrückstand bis zum Zeitpunkt der ersten Kündigung noch nicht das zweifache der Monatsmiete erreicht hatte.
06.02.2018, 20:19
(06.02.2018, 20:04)Chichi schrieb: War bei jemandem von euch auch schon die erste Kündigung wirksam?
Laut Palandt bestand ja kein Anspruch aus 550 III, und für den SE fehlte es bei mir am Verschulden.
Für die erste Kündigung war der außerordentl KüGrund aus § 543 II Nr. 3 b BGB m.E. nicht gegeben, da Wegfall der Mietminderung erst ab 1.8.2017 (Zeitpunkt laut Oalandt voraussichtliches Ende der Erhaltungsmaßnahmen) und zur ersten Kündigung am 9.11.2017 die Mietrückstände noch nicht den Betrag von 2 Monatsmieten erreicht hatten.
06.02.2018, 20:26
(06.02.2018, 20:04)Chichi schrieb: War bei jemandem von euch auch schon die erste Kündigung wirksam?
Laut Palandt bestand ja kein Anspruch aus 550 III, und für den SE fehlte es bei mir am Verschulden.
Warum schreiben hier so viele von § 550 III BGB? Hab ich das falsche Gesetz? Es war doch § 555 a III BGB. den § 550 III BGB gibt es doch gar nicht?!

06.02.2018, 20:39
(06.02.2018, 20:19)NRW schrieb:(06.02.2018, 20:04)Chichi schrieb: War bei jemandem von euch auch schon die erste Kündigung wirksam?
Laut Palandt bestand ja kein Anspruch aus 550 III, und für den SE fehlte es bei mir am Verschulden.
Für die erste Kündigung war der außerordentl KüGrund aus § 543 II Nr. 3 b BGB m.E. nicht gegeben, da Wegfall der Mietminderung erst ab 1.8.2017 (Zeitpunkt laut Oalandt voraussichtliches Ende der Erhaltungsmaßnahmen) und zur ersten Kündigung am 9.11.2017 die Mietrückstände noch nicht den Betrag von 2 Monatsmieten erreicht hatten.
Ahhh! Ich danke dir. Darauf wäre ich nicht gekommen. Wo stand das, bei 536? Okay, daher war auch der genaue Zeitpunkt angegeben. Naja. Wird die Klausur hoffentlich nicht ins Bodenlose ziehen.
06.02.2018, 20:51
Imho war die erste Kündigung nach 543 I 2 BGB wirksam.Das verschuldete Verweigern der Duldung der Reparaturmaßnahmen ist ein Kündigungsgrund.
06.02.2018, 21:07
06.02.2018, 21:09