19.02.2015, 18:35
19.02.2015, 18:38
Aber im Nachhinein wird es wohl Nr. 3a gewesen sein:(
19.02.2015, 19:24
(19.02.2015, 17:17)Jecko schrieb: Also mein Tenor lautet:
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, hat sich die Klage erledigt. Im Übrigen ist der Bescheid vom 06.08.14 bzgl. Ziffer 2) aufzuheben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens bzgl. der Rücknahme trägt der Kläger. Bezüglich des streitigen Verfahrens je zu Hälfte.
Hat das einer so ähnlich?
Der erste Satz spricht dann doch nicht gerade für Deine Annahme der Teilrücknahme, oder?! "Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt."??
Ich habe leider erst heute Nachmittag von einem § 87a VwGO gehört, den habe ich nicht. Habe überhaupt nicht verstanden, was es mir sagen sollte mit dem Berichterstatter.
Mordsklausur!
19.02.2015, 20:57
Oh scheisse...Gerichtsbescheid.
19.02.2015, 21:14
(19.02.2015, 20:57)Gast schrieb: Oh scheisse...Gerichtsbescheid.
Hab ich auch überlegt, aber habs dann durch Urteil ohne mdl. Verhandlung gemacht, da "kann durch Gerichtsbescheid" und hier nicht klar war, was die Kammer sagt (dazu stand ja im SV nichts).
Zwar hätte hier gem. § 87 a VwGO wohl auch der Berichterstatter entscheiden können im Gerichtsbescheid zu entscheiden, aber dagegen hab ich mich entschieden, da ja hier bereits alles vorgetragen wurde und insofern nichts dafür gesprochen hätte, den Parteien noch die möglichkeit auf eine "weitere" mündliche Verhandlung zu eröffnen.
Sie haben ja im Ortstermin schon möglichkeit zur Äußerung gehabt und so war dann nur der Antrag auf Berufung statthaft.
20.02.2015, 07:05
Ich hab auch GPa geschrieben. Klausur war sehr umfangreich...stimmt. aber NRW hört sich nicht grad freudig ab...Baurecht wäre meine horrorvorstellung.
20.02.2015, 16:50
Disco party schalalalala. Öfftl rechtl goa.
20.02.2015, 18:59
Also was für ein Durchgang. Kaum zeit das hinzuschreiben was man kann, oder viel zeit weil kein Plan was die von einem wollen. Die Klausuren waren so umfangreich und teils im Aufbau schon mies. Heute kam gpa öffentlich rechtliche Goa dran. Denke ich mal. Privater Verein für Tierschutz hat einen im August ausgesetzten und verletzten Hund in Obhut genommen. Das Ordnungsamt hatte die darüber in Kenntnis gesetzt und gefragt, ob sie ihn erstmal nehmen. Aber das sei kein Auftrag. Zwischen Verein und Ordnungsbehörde existiert ein vertrag: wonach verein bei Aufnahme von Fund und Gefahrentieren eine pauschale kriegen. den Hund aufgesammelt hatte die Polizei und sichergestellt. Und Ermittlungsverfahren gegen die Unbekannte Aussetzerin eingeleitet. Wurde aber nach 4 Tagen eingestellt. Der Verein möchte kosten für Unterkunft und Futter. Kreispolizeibeh und Ordnungsamt und Veterinäramt meinen alle sie seien nicht sachlich zuständig gewesen und keiner will kosten tragen. Also denke man prüft goa und dann fremdes Geschäft da muss man nun klären wessen Geschäft geführt wurde. Also wer war zuständig. Ich habe gesagt erst polizei wegeb gefahrenabwehr schutzgut auch das Tier etc. Dann jedenfalls während des Ermittlungsverfahren wegen Sicherstellung zweck Ahnung gegen die Aussetzerin. Tirschg Ordnungswidrigkeit und TierschutzG auch schutzgut öffentliche Sicherheit. Aber mit Ende ev Ende verwahrungspflicht und für Hund auch keine Gefahr mehr. Also 4 Tage kosten von denen bzw. Rechtsträger Land NRW. Dann weiter wer für Rest. Gegen Ordnungsamt aus vetrag (-) weil kein grfahren Tier und der Hund keine Fundsache wegen Eigentumsaufgabe durch urspr Besitzer. Also man musste das mit Tatsachen belegen. Ich meinte Tatsache hund misshandelt und an Baum angeleint verletzt, vorher Chip im Ohr entfernt und weg über Autobahn 30 min weg und im August also Ferienzeit. Naja nach dem ganzen hin und her gesagt Landrat Veterinäramt Pflege hund etc zuständig. Kann mich aber auch irren. Fand ich nur praktisch da rtsträger auch das Land und nicht die Stadt. Dann noch gesagt das zwar Ordnungsamt den Verein gebeten hatte als quasi Maßnahmen bzw ersatzvornahme für Polizei gemacht hat aber das ging, da es notwendig war. Das begründet aber nicht die eigene Zuständigkeit und nen kleinen Besinnungsaufsatz geschrieben. Zulässigkeit dann Leistungsklasse angenommen da anspruch kraft Gesetz und vorangeschaltener VA nicht notwendig und Realakt angenommen. Der Rest wurde sehr schlampig hingekritzelt. In Zweckmäßigkeit wusste ich nicht recht. Hab gesagt Mandant Wahlrecht Zivilgericht oder verwaltungsgericht und gesagt wegen amtsermittlungsgrundsatz verwG besser naja ist ja auch ne ÖR klausur und Land NRW verklagt. Hab dann nur noch Anträge Geschäft in Begründung 3 Sätze nur gutachten verwiesen. Eibzelrichter ok gesagt und unterschrift ab. Hab irgendwie so bgb lastig geprüft und die Normen aus vwgo nicht richtig nachgucken können. Einfach zu umfangreich. Um den Sachverhalt zu Ordnern und zu erfassen ging schon mindestens ne Stunde drauf. Kann aber auch nur an mir liegen. Naja ich hoffe mal dass wir alle durchkommen. Und wenn das prüfungsamt meint es gibt zu viele Juristen. Dann sollen die schon in der Uniteit härter selektieren. Statt nach 2 Jahren ref solch umfangreiche Klausuren zu stellen. Ich weiß auch dass man definieren und subsumieren muss. Und ich denke jeder kann das auch. Aber viele Ansprüche in der kurzen zeit tzzzzz. Sollen die mal selbst ihre Klausuren schreiben
21.02.2015, 14:39
Meine Lösung:
1. Öffentl.-Rechtlichen Vertrag gem. § 54 ff VwVfG auf seine Wirksamkeit geprüft, da dieser "möglicherweise Ansprüchen entgegenstehen könnte"
- Schriftform, Bürgermeister war vertretungsbefugt nach §§ 60, 62 GO NRW
- Gleichordnungsvertrag gem § 56 VwVfG
- Zweck, der eine öffentl. Aufgabe der Behörde erfüllt (+), Gefahrenabwehr in zwei Sätzen dargelegt
- Gegenleistung und Leistung der Behörde standen in sachl. Zusammenhang
- Leistung dee Behörde grds. angemessen, entgegenstehende Anhaltspkt nicht ersichtlich
=> Vertrag grds wirksam.
aber Nichtig, gem. §§ 59 I Nr. 4, 56 II VwVfG, da der Verein, hätte die Behörde ihn mittels VA verpflichtet, der Schadensersatzanspruch gem. § 39 I a) OBG (Nichtstörer) nicht auf eine "Pauschale" begrenzt werden konnte in einer Nebenbestimmung. Hatte leider keine Zeit mehr ausführlich zu begründen, warum § 56 II einschlägig sein soll mEn
darüberhinaus wäre der Vertrag auf den konkreten Fall aber auch nicht anwendbar gewesen, Auslegung gemäß § 167 I VwGO iVm §§ 133, 157 BGB: Sinn und Zweck sollte nur Gefahren die von dem Verhalten des Tieres ausging umfassen, nicht jedoch ein herrenloses Tier an sich (ergab sich aus §§ 1, 2 des Vertrages und der Tatsache dass der Verein Ersatzansprüche gegen die jeweiligen Halter haben sollte).
2. Anspruch des Vereins dem Grunde nach
- § 39 I a OBG (-), da kein VA
- öff-rechtl. GoA (+)
Geschäft geführt (+)
fremd (+)
(P) "auch fremd"? Verein war hier als Tierschutzverein tätig, allerdings war dies lediglich ein Interesse und keine Pflicht.
Pflicht aus § 965 ff BGB? (-), nicht einschlägig? da kein Fundtier, darüber hinaus auch die Behörde (Polizei) hier "Finder"
Ohne Auftrag oder Verpflichtung? (+), verweis nach oben dass keine Verpflichtung nach Vertrag
=> Anspruch (+) iHV 1530 €
"zum Anspruchsgegner sodann gleich" (habe ich in der Zulässigkeit einer mgl Klage geprüft)
Zinsen aus § 291 BGB analog ab Klageerhebung, § 90 VwGO
3. Zulässigkeit der Klage als allg. LK (+)
insb. Rechtsweg da in Zusammenhang mit öff-rechtlichem Vertrag und kein "Schaden" des Vereins, sondern Aufwendungen (steht im Kopp bei § 40 kommentiert)
Klagegener:
inzidentprüfung der zuständigkeit
- Polizei (-) da nur Eilzuständigkeit gem § 1 I S. 2,3 PolG
ferner handelte die Polizei repressiv iRd Strafermittlung
- OBG grds gem. §§ 1, 14 OBG (+), kurz Gefahr für öff Sicherheit dargelegt (Art. 20 a GG Tierschutz als Staatszielbestimmung)
- aber §§ 2, 16 a I Nr. 2 (nicht Nr. 3 wie im Bearb vermerk) TierSchG lex specialis und daher vorrangig
=> Landrat zust. Behörde. Da hier iRd TierSchG iRd Auftragsangelegenheiten für das Land NRW tätig ist dieses als Rechtsträger richtiger Beklagter im Rubrum vertreten durch den Landrat (bei letzterem bin ich mir nicht sicher obs stimmt)
sonstige Zulässigkeitsvorrauss. (+), vA
- Klagehäufung, § 44 VwGO
- Zwischenfeststellungsklage, § 167 I VwGO iVm § 256 II ZPO da Anwendbarkeit des Vertrags vorrangige Frage
- Beiladung, § 65 VwGO
Klageanträge:
1. Zahlung iHv 1530 Eur nebst Zinsen iHv 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit / ab Klageerhebung
2. Es wird fetgestellt, dass der Vertrag vom 2.8.2010 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Es wird ferner beantragt, die Stadt G, vertreten durch ihren Bürgermeister beizuladen.
1. Öffentl.-Rechtlichen Vertrag gem. § 54 ff VwVfG auf seine Wirksamkeit geprüft, da dieser "möglicherweise Ansprüchen entgegenstehen könnte"
- Schriftform, Bürgermeister war vertretungsbefugt nach §§ 60, 62 GO NRW
- Gleichordnungsvertrag gem § 56 VwVfG
- Zweck, der eine öffentl. Aufgabe der Behörde erfüllt (+), Gefahrenabwehr in zwei Sätzen dargelegt
- Gegenleistung und Leistung der Behörde standen in sachl. Zusammenhang
- Leistung dee Behörde grds. angemessen, entgegenstehende Anhaltspkt nicht ersichtlich
=> Vertrag grds wirksam.
aber Nichtig, gem. §§ 59 I Nr. 4, 56 II VwVfG, da der Verein, hätte die Behörde ihn mittels VA verpflichtet, der Schadensersatzanspruch gem. § 39 I a) OBG (Nichtstörer) nicht auf eine "Pauschale" begrenzt werden konnte in einer Nebenbestimmung. Hatte leider keine Zeit mehr ausführlich zu begründen, warum § 56 II einschlägig sein soll mEn
darüberhinaus wäre der Vertrag auf den konkreten Fall aber auch nicht anwendbar gewesen, Auslegung gemäß § 167 I VwGO iVm §§ 133, 157 BGB: Sinn und Zweck sollte nur Gefahren die von dem Verhalten des Tieres ausging umfassen, nicht jedoch ein herrenloses Tier an sich (ergab sich aus §§ 1, 2 des Vertrages und der Tatsache dass der Verein Ersatzansprüche gegen die jeweiligen Halter haben sollte).
2. Anspruch des Vereins dem Grunde nach
- § 39 I a OBG (-), da kein VA
- öff-rechtl. GoA (+)
Geschäft geführt (+)
fremd (+)
(P) "auch fremd"? Verein war hier als Tierschutzverein tätig, allerdings war dies lediglich ein Interesse und keine Pflicht.
Pflicht aus § 965 ff BGB? (-), nicht einschlägig? da kein Fundtier, darüber hinaus auch die Behörde (Polizei) hier "Finder"
Ohne Auftrag oder Verpflichtung? (+), verweis nach oben dass keine Verpflichtung nach Vertrag
=> Anspruch (+) iHV 1530 €
"zum Anspruchsgegner sodann gleich" (habe ich in der Zulässigkeit einer mgl Klage geprüft)
Zinsen aus § 291 BGB analog ab Klageerhebung, § 90 VwGO
3. Zulässigkeit der Klage als allg. LK (+)
insb. Rechtsweg da in Zusammenhang mit öff-rechtlichem Vertrag und kein "Schaden" des Vereins, sondern Aufwendungen (steht im Kopp bei § 40 kommentiert)
Klagegener:
inzidentprüfung der zuständigkeit
- Polizei (-) da nur Eilzuständigkeit gem § 1 I S. 2,3 PolG
ferner handelte die Polizei repressiv iRd Strafermittlung
- OBG grds gem. §§ 1, 14 OBG (+), kurz Gefahr für öff Sicherheit dargelegt (Art. 20 a GG Tierschutz als Staatszielbestimmung)
- aber §§ 2, 16 a I Nr. 2 (nicht Nr. 3 wie im Bearb vermerk) TierSchG lex specialis und daher vorrangig
=> Landrat zust. Behörde. Da hier iRd TierSchG iRd Auftragsangelegenheiten für das Land NRW tätig ist dieses als Rechtsträger richtiger Beklagter im Rubrum vertreten durch den Landrat (bei letzterem bin ich mir nicht sicher obs stimmt)
sonstige Zulässigkeitsvorrauss. (+), vA
- Klagehäufung, § 44 VwGO
- Zwischenfeststellungsklage, § 167 I VwGO iVm § 256 II ZPO da Anwendbarkeit des Vertrags vorrangige Frage
- Beiladung, § 65 VwGO
Klageanträge:
1. Zahlung iHv 1530 Eur nebst Zinsen iHv 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit / ab Klageerhebung
2. Es wird fetgestellt, dass der Vertrag vom 2.8.2010 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Es wird ferner beantragt, die Stadt G, vertreten durch ihren Bürgermeister beizuladen.
21.02.2015, 17:16
Stand beim GPA nicht irgendwo, dass davon auszugehen ist, dass der Vertrag wirksam ist?! Ich habe die Wirksamkeit zumindest nicht thematisiert.
Nach kurzer Prüfung der Zulässigkeit einer Leistungsklage habe ich auch einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA gemäß §§ 677, 683 S.1, 670 BGB analog geprüft. Dann habe ich unter "fremdes Geschäft" schwerpunktmäßig thematisiert wer für den Hund zuständig gewesen ist. Zunächst habe ich ausführlich die Anwendbarkeit des Vertrages geprüft, da dieser dazu hätte führen können, dass der Verein ein eigenes Geschäft ausführte. Dies habe ich im Ergebnis verneint, da § 2 des Vertrages wegen der Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB nicht erfüllt war (Ausgesetzt, Chip rausgerissen, Radioaufruf...).
Dann habe ich die Zuständigkeit der Kreispolizeibehörde nach dem PolG geprüft. Zunächst allgemein, dann wegen des eingeleiteten Strafverfahrens, danach wegen einer möglichen Sicherstellung. Im Ergebnis auch alles abgelehnt (keine weitergehende Gefahr von Hund selbst, Polizei handelte repressiv usw.).
Anschließend habe ich geprüft, ob das Ordnungsamt (Stadt) gemäß OBG zuständig gewesen ist. Dies habe ich ebenfalls abgelehnt, da ich den Hund nicht als Fundtier angesehen habe und von diesem mE. keine Gefahren ausgingen.
Danach habe ich dann die Zuständigkeit des Veterinäramtes (Landrat) nach dem TierschG geprüft. Mit dem Sinn und Zweck des TierschG argumentiert und letztlich eine Zuständigkeit des Landrates bejaht.
Nach dieser Prüfung habe ich kurz angesprochen, ob der GoA entgegensteht, dass der Verein auch einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die ursprüngliche Eigentümerin hätte. Dies habe ich abgelehnt, weil diese nicht ermittelt werden kann.
Anschließend habe ich die restlichen GoA Voraussetzungen bejaht.
Dann habe ich noch kurz die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs angesprochen.
In der Zweckmäßigkeit habe ich nur die Standardsachen genannt. Den Verwaltungsrechtsweg habe ich letztlich aus Sachzusammenhang bejaht.
Im praktischen Teil habe ich eine Klage gegen den Landrat formuliert mit einem Antrag gerichtet auf die 1530 EUR. Danach den Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst. Im rechtlichen Teil kurz zur GoA ausgeführt, aber primär ins Gutachten verwiesen.
Mal sehen, was im Ergebnis rauskommt.
Nach kurzer Prüfung der Zulässigkeit einer Leistungsklage habe ich auch einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA gemäß §§ 677, 683 S.1, 670 BGB analog geprüft. Dann habe ich unter "fremdes Geschäft" schwerpunktmäßig thematisiert wer für den Hund zuständig gewesen ist. Zunächst habe ich ausführlich die Anwendbarkeit des Vertrages geprüft, da dieser dazu hätte führen können, dass der Verein ein eigenes Geschäft ausführte. Dies habe ich im Ergebnis verneint, da § 2 des Vertrages wegen der Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB nicht erfüllt war (Ausgesetzt, Chip rausgerissen, Radioaufruf...).
Dann habe ich die Zuständigkeit der Kreispolizeibehörde nach dem PolG geprüft. Zunächst allgemein, dann wegen des eingeleiteten Strafverfahrens, danach wegen einer möglichen Sicherstellung. Im Ergebnis auch alles abgelehnt (keine weitergehende Gefahr von Hund selbst, Polizei handelte repressiv usw.).
Anschließend habe ich geprüft, ob das Ordnungsamt (Stadt) gemäß OBG zuständig gewesen ist. Dies habe ich ebenfalls abgelehnt, da ich den Hund nicht als Fundtier angesehen habe und von diesem mE. keine Gefahren ausgingen.
Danach habe ich dann die Zuständigkeit des Veterinäramtes (Landrat) nach dem TierschG geprüft. Mit dem Sinn und Zweck des TierschG argumentiert und letztlich eine Zuständigkeit des Landrates bejaht.
Nach dieser Prüfung habe ich kurz angesprochen, ob der GoA entgegensteht, dass der Verein auch einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die ursprüngliche Eigentümerin hätte. Dies habe ich abgelehnt, weil diese nicht ermittelt werden kann.
Anschließend habe ich die restlichen GoA Voraussetzungen bejaht.
Dann habe ich noch kurz die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs angesprochen.
In der Zweckmäßigkeit habe ich nur die Standardsachen genannt. Den Verwaltungsrechtsweg habe ich letztlich aus Sachzusammenhang bejaht.
Im praktischen Teil habe ich eine Klage gegen den Landrat formuliert mit einem Antrag gerichtet auf die 1530 EUR. Danach den Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst. Im rechtlichen Teil kurz zur GoA ausgeführt, aber primär ins Gutachten verwiesen.
Mal sehen, was im Ergebnis rauskommt.