17.01.2018, 10:31
(17.01.2018, 09:53)Gast schrieb: RP als Gegner aufgrund 16a AGVwGO, und VG Frankfurt aus 52 I Nr 1 VwGO weil ich die Blaulicht Nutzung als ortsgebundenes Recht bewertet habe.
Ich sehe ehrlich gesagt nicht, wie sich aus 16 a agvwgo ergibt, dass das rp der richtige Gegner ist. Das Vorverfahren ist doch entfallen, oder? Ich bitte nochmal um Erläuterung. Danke
17.01.2018, 11:12
Ich meine das RP ist auch der sachliche Gegner, wenn es auch für den Wiederspruch zuständig gewesen wäre, hatte ein Vorverfahren stattgefunden.
17.01.2018, 11:48
Folgende Lösung habe ich zur letzten Anwaltsklausur im öffRecht:
Ich habe einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung bejaht, da die Unfallforschungsfahrzeuge bei Unfällen vor Ort viele bedeutende Beiträge zur Lebensrettung leisten und sogar manchmal schon vor der Polizei vor Ort sind. Für mich näherte sich ihre Funktion an die von Rettungsfahrzeugen in § 52 StVZO an.
Aber wahrscheinlich habe ich die Klausur nicht bestanden.:(
Ich habe einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung bejaht, da die Unfallforschungsfahrzeuge bei Unfällen vor Ort viele bedeutende Beiträge zur Lebensrettung leisten und sogar manchmal schon vor der Polizei vor Ort sind. Für mich näherte sich ihre Funktion an die von Rettungsfahrzeugen in § 52 StVZO an.
Aber wahrscheinlich habe ich die Klausur nicht bestanden.:(

17.01.2018, 12:36
Ich hab das im Ergebnis auch gegen meinen Bauch bejaht, wobei das Ergebnis wurscht sein dürfte, sondern nur eine gute Argumentation gefordert war. Mit einer Bejahung stand jedenfalls die Möglichkeit offen, eigene Klageanträge zu stellen. Für den Anspruch sprach meiner Meinung nach die Tatsache, dass die Sonderrechte wegen der Auflagen ohnehin nur bei Lebensgefahr und streng dokumentiert eingesetzt werden durften, also grade nicht für eine bessere Chance zur Doku. Insofern waren sie dann quasi auf einem Level mit den gesetzlich zugelassenen Fahrzeugen, denn im konkreten Einsatzfall war der Einsatz auch vor dem Hintergrund der erhöhten Gefahr für den Verkehr vertretbar.
Was habt ihr denn sonst noch geprüft?
123 wg. Umbau? Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage?
Hab das alles drei, wenn auch nur eines ausführlich.
Wer den Anspruch abgelehnt hat, konnte wenigstens bei den Anträgen nichts falsch machen..:-)
Bin irgendwie unsicher ob ein 123er in ner Klage mit beantragt werden darf...
Und wofür war der Jahreskalender? Nur für die einmonatige Klagefrist?!
Was habt ihr denn sonst noch geprüft?
123 wg. Umbau? Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage?
Hab das alles drei, wenn auch nur eines ausführlich.
Wer den Anspruch abgelehnt hat, konnte wenigstens bei den Anträgen nichts falsch machen..:-)
Bin irgendwie unsicher ob ein 123er in ner Klage mit beantragt werden darf...
Und wofür war der Jahreskalender? Nur für die einmonatige Klagefrist?!
17.01.2018, 13:06
Kalender wurde wahrscheinlich abgedruckt da die Frist auf einen Sonntag gefallen ist.
123 habe ich mangels Anordnungsgrund abgelehnt, aus dem Vermerk ging hervor, dass Forschung nur erschwert ist aber nicht unmöglich.
123 habe ich mangels Anordnungsgrund abgelehnt, aus dem Vermerk ging hervor, dass Forschung nur erschwert ist aber nicht unmöglich.
17.01.2018, 15:22
In Hessen ist wegen § 73 VwGO iVm § 16a HAGVwGO immer die Ausgangsbehörde automatisch auch die Widerspruchsbehörde. Diese Zuständigkeitsfrage stellt sich also im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des VA
17.01.2018, 15:47
(17.01.2018, 12:36)Max Hessen schrieb: Und wofür war der Jahreskalender? Nur für die einmonatige Klagefrist?!Wir hatten 2 "Zustellungen" des VA, eine am 14.12. per Fax mit EB per Fax zurück und die zweite am 18.12. per Post und mit EB per Post zurück. Hab gesagt, dass die erste Zustellung nicht nachzuweisen ist, da das EB gem. § 5 Abs. 7 LZG per Post zurückgeschickt werden muss, Fax reicht nicht. Also gilt die Zustellung gem. § 8 LZG am 18.12.
Geprüft habe ich:
- Verpflichtungsklage bzgl. des Anspruchs auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung: iE habe ich Neubescheidung bejaht, da die Ablehung der Anträge ermessensfehlerhaft war, da die Behörde mE kein Ermessen ausgeübt hat.
- Anfechtungsklage wegen des Rückbaus und der Rückbaubescheinigung: beides formell rechtswidrig, da keine Anhörung, Rückbaubescheinigung auch materiell rechtswidrig, da kein Ermessen ausgeübt
- 123 abgelehnt, da kein Anordnungsgrund
Empfohlen und entworfen habe ich dann eine Verpflichtungsklage auf Erteilung und Anfechtung der Rückbaubescheinigung. Eine Anfechtungsklage gegen den Rückbau habe ich nicht empfohlen, da der VA nur mangels Anhörung rechtswidrig war und die Behörde diese nachholen kann, so dass eine Klage dann unbegründet wäre.
Irgendwie eine nicht so schöne Klausur.
17.01.2018, 17:03
(17.01.2018, 15:47)GastNRW123 schrieb:(17.01.2018, 12:36)Max Hessen schrieb: Und wofür war der Jahreskalender? Nur für die einmonatige Klagefrist?!Wir hatten 2 "Zustellungen" des VA, eine am 14.12. per Fax mit EB per Fax zurück und die zweite am 18.12. per Post und mit EB per Post zurück. Hab gesagt, dass die erste Zustellung nicht nachzuweisen ist, da das EB gem. § 5 Abs. 7 LZG per Post zurückgeschickt werden muss, Fax reicht nicht. Also gilt die Zustellung gem. § 8 LZG am 18.12.
Geprüft habe ich:
- Verpflichtungsklage bzgl. des Anspruchs auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung: iE habe ich Neubescheidung bejaht, da die Ablehung der Anträge ermessensfehlerhaft war, da die Behörde mE kein Ermessen ausgeübt hat.
- Anfechtungsklage wegen des Rückbaus und der Rückbaubescheinigung: beides formell rechtswidrig, da keine Anhörung, Rückbaubescheinigung auch materiell rechtswidrig, da kein Ermessen ausgeübt
- 123 abgelehnt, da kein Anordnungsgrund
Empfohlen und entworfen habe ich dann eine Verpflichtungsklage auf Erteilung und Anfechtung der Rückbaubescheinigung. Eine Anfechtungsklage gegen den Rückbau habe ich nicht empfohlen, da der VA nur mangels Anhörung rechtswidrig war und die Behörde diese nachholen kann, so dass eine Klage dann unbegründet wäre.
Irgendwie eine nicht so schöne Klausur.
Im Ergebnis hab ichs ähnlich. Meine Lösung allerdings: Es lag hier keine förmliche Zustellung i.S.v. §5 VwZG NRW vor (elektronisch (-) mangels Signatur, auch Abs.1 (-) mangels Vor, z.B. Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung (zumindest keine Infos im SV). Vielmehr wars ne ganz nochmale ("formlose") Bekanntgabe nach § 37, 41 VwVfG NRW - Diesbezüglich fehlte bei der Vorab-Email an Prof. Peters (§ 3a VwVfG) am Bekanntgabewille sowie am richtigen Empfänger (ging an Prof persönlich, nicht an Hochschule), sodass im Ergebnis die Bekanntgabe erst am 18.12.2017 stattfand. § 74 I VwGO also bis 18.01.2018.
Bei der Begründetheit der VK im Ergebnis keine Ermessensrduktion aud Null sondern ebenfalls nur Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung, wegen Ermessensnichtgebrauch; daher Nachschieben nach 114 S.2 VwGO (-).
AK gegen die Rückbauverfügung unbegründet (-) weil Tatbestand der Vorschrift erfüllt (Betrieb ohne Genehmigung als nicht vorschriftsmäßig i.S.v. § 5 FVZ) und auch unzweckmäßig, weil vor Bestandskraft der Ablehnungsbescheid (der hier wegen VK nicht eintritt) sowieso keine Regelungswirkung.
123 VWGO (-) weil mangels Ermessensreduktion (s.o) keine Anordnungsanspruch; im Übrigen auch kein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) ersichtlich.
18.01.2018, 17:41
Hab die erste Zustellung per Fax als wirksam angesehen. Allerdings fällt unter "elektronisch" iSd § 41 II 2 VwVfG NW auch das Fax, womit der Fristbeginn erstm am 17.12. war. Fristende damit am 17.01.; Bearbeitungszeitpunkt 16.01. Also passte noch.
In der Sache habe ich eigtl nur 3 Punkte wirklich ausführlicher diskutiert:
Klagebefugnis Körperschaft des öR; Ermessensreduzierung auf Null und Anordnungsgrund.
Klagebefugnis aus § 70 StVZO iVm Art. 5 III 1, 19 III GG Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung
Ermessen: Hab mit einem Satz gesagt, dass Ermessensnichtgebrauch vorliegt. Fand das - im Gegensatz zu dem Gericht im Originalurteil - ziemlich offensichtlich, dass da kein Ermessen ausgeübt wurde, sondern nur auf das gesetzliche Verbot hingewiesen wurde. In der Sache hab ich dann ziemlichen Abwägungsbrei hingelegt und gesagt, dass Ermessen nicht auf Null reduziert ist, da Behörde abwägen muss, ob Sicherheit StrVk oder Forschungsfreiheit wichtiger. Die Rettungsmaßnahmen der Behörde habe ich mit Verweis auf § 17 I 2 RettG NW als nicht gewichtig bewertet, da der Landesgesetzgeber abschließend die öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes und die Unternehmen nach § 17 I 1 RettG NW zur Rettung berufen hat. Die Rettungsmaßnahmen der Mandantin seien dagegen lediglich Maßnahmen, die die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs als weniger intensive erscheinen lassen.
Anordnungsgrund habe ich abgelehnt, da Forschung ja weiter betrieben werden kann und die Mandantin auch nicht dargelegt hat, dass sie zwingend auf die Daten angewiesen ist.
Habe dann am Ende Klage erhoben (Bescheidungstenor). Kein einstweiliger Rechtsschutz. Kein Vorgehen gegen die Nachweisaufforderung, da diese eh erst mit Bestandskraft der Ablehnungsentscheidungen greift und die Mandantin nicht erkennen lassen hat, dass sie ein Interesse daran hat, die Fahrzeuge weiter mit Blaulicht ausgerüstet zu haben obwohl eine Ausnahme nach § 70 StVZO fehlt.
Mal schauen. Empfand ich nach S2 als die mieseste Klausur. Bei S2 hatte ich allerdings auch keinen Plan von der Untreue ^^
In der Sache habe ich eigtl nur 3 Punkte wirklich ausführlicher diskutiert:
Klagebefugnis Körperschaft des öR; Ermessensreduzierung auf Null und Anordnungsgrund.
Klagebefugnis aus § 70 StVZO iVm Art. 5 III 1, 19 III GG Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung
Ermessen: Hab mit einem Satz gesagt, dass Ermessensnichtgebrauch vorliegt. Fand das - im Gegensatz zu dem Gericht im Originalurteil - ziemlich offensichtlich, dass da kein Ermessen ausgeübt wurde, sondern nur auf das gesetzliche Verbot hingewiesen wurde. In der Sache hab ich dann ziemlichen Abwägungsbrei hingelegt und gesagt, dass Ermessen nicht auf Null reduziert ist, da Behörde abwägen muss, ob Sicherheit StrVk oder Forschungsfreiheit wichtiger. Die Rettungsmaßnahmen der Behörde habe ich mit Verweis auf § 17 I 2 RettG NW als nicht gewichtig bewertet, da der Landesgesetzgeber abschließend die öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes und die Unternehmen nach § 17 I 1 RettG NW zur Rettung berufen hat. Die Rettungsmaßnahmen der Mandantin seien dagegen lediglich Maßnahmen, die die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs als weniger intensive erscheinen lassen.
Anordnungsgrund habe ich abgelehnt, da Forschung ja weiter betrieben werden kann und die Mandantin auch nicht dargelegt hat, dass sie zwingend auf die Daten angewiesen ist.
Habe dann am Ende Klage erhoben (Bescheidungstenor). Kein einstweiliger Rechtsschutz. Kein Vorgehen gegen die Nachweisaufforderung, da diese eh erst mit Bestandskraft der Ablehnungsentscheidungen greift und die Mandantin nicht erkennen lassen hat, dass sie ein Interesse daran hat, die Fahrzeuge weiter mit Blaulicht ausgerüstet zu haben obwohl eine Ausnahme nach § 70 StVZO fehlt.
Mal schauen. Empfand ich nach S2 als die mieseste Klausur. Bei S2 hatte ich allerdings auch keinen Plan von der Untreue ^^
21.01.2018, 11:42
(17.01.2018, 15:47)GastNRW123 schrieb:(17.01.2018, 12:36)Max Hessen schrieb: Und wofür war der Jahreskalender? Nur für die einmonatige Klagefrist?!Wir hatten 2 "Zustellungen" des VA, eine am 14.12. per Fax mit EB per Fax zurück und die zweite am 18.12. per Post und mit EB per Post zurück. Hab gesagt, dass die erste Zustellung nicht nachzuweisen ist, da das EB gem. § 5 Abs. 7 LZG per Post zurückgeschickt werden muss, Fax reicht nicht. Also gilt die Zustellung gem. § 8 LZG am 18.12.
Geprüft habe ich:
- Verpflichtungsklage bzgl. des Anspruchs auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung: iE habe ich Neubescheidung bejaht, da die Ablehung der Anträge ermessensfehlerhaft war, da die Behörde mE kein Ermessen ausgeübt hat.
- Anfechtungsklage wegen des Rückbaus und der Rückbaubescheinigung: beides formell rechtswidrig, da keine Anhörung, Rückbaubescheinigung auch materiell rechtswidrig, da kein Ermessen ausgeübt
- 123 abgelehnt, da kein Anordnungsgrund
Empfohlen und entworfen habe ich dann eine Verpflichtungsklage auf Erteilung und Anfechtung der Rückbaubescheinigung. Eine Anfechtungsklage gegen den Rückbau habe ich nicht empfohlen, da der VA nur mangels Anhörung rechtswidrig war und die Behörde diese nachholen kann, so dass eine Klage dann unbegründet wäre.
Irgendwie eine nicht so schöne Klausur.
Puh jetzt hab ich grad nen Schreck bekommen. Die Fristprobleme gab es wohl aber nicht für Hessen. Hier erfolgte die Ablehnung + Rückbauanordnung am 20.12. (Zugang:21.12)