11.05.2021, 17:29
(11.05.2021, 16:49)Gast schrieb:(11.05.2021, 16:46)Gastisch schrieb: Bzgl des Verzichts steht im Kommentar dass ein direkt im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Verzicht unwirksam sein kann, wenn Erklärende sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, was m.E. hier der Fall war, will man dem Mandanten jedenfalls glauben schenken. Zumal konnte er es mangels Rücksprache mit Verteidiger nicht besser wissen. Aber ka, wollte einfach nichts ins Hilfsgutachten
Die konnten Rücksprache nehmen; stand im Protokoll. Der Mandant hatte einfach keinen Bock Hab stattdessen gesagt dass der Anwalt widersprechen konnte
Ja, die Möglichkeit der Rücksprache wurde gewährt, aber diese wurde nicht in Anspruch genommen. Im Kommentar steht: ,, wenn trotz führbarer Bestrafung die V-Erklärung entgegengenommen worden ist, ohne dass sich der A mit seinem Verteidiger beraten konnte“ 302 Rn: 25. Habe zumindest damit argumentiert.
11.05.2021, 17:57
Habt ihr das mit der Frist alle so verstanden, dass 229 IV zur Berechnung herangezogen werden muss?
Ich habe das so verstanden, dass das nur entscheidet, ob noch mal neu begonnen werden muss oder nicht
Ich habe das so verstanden, dass das nur entscheidet, ob noch mal neu begonnen werden muss oder nicht
11.05.2021, 17:58
(11.05.2021, 17:10)Gast schrieb:(11.05.2021, 17:06)Gast schrieb:(11.05.2021, 15:48)MauMau schrieb: Habe die Verzichtserklärung für unwirksam erklärt, weil der Mandant nicht wusste, was er überhaupt damit erklärt und weil er emotional aufgewühlt war.
Beste Grüße
Ja, in der Tat: vgl. BGH NStZ-RR 2017, 186:
1. Ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam.
2. Das Gericht muss dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit geben, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen.
3. Ein Rechtsmittelverzicht wird nicht bindend, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Fra
Was für ne "Fra"?
... Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen.
11.05.2021, 18:08
Ich habe den 229 IV nicht angewendet
11.05.2021, 18:20
11.05.2021, 18:21
(11.05.2021, 18:20)Gast schrieb:(11.05.2021, 17:57)NRW_Examen2021 schrieb: Habt ihr das mit der Frist alle so verstanden, dass 229 IV zur Berechnung herangezogen werden muss?
Ich habe das so verstanden, dass das nur entscheidet, ob noch mal neu begonnen werden muss oder nicht
Ich hab auch schon 34 StPO genommen
43
11.05.2021, 18:29
Habt ihr was zu 338 Nr 7 geschrieben, weil kein Stempel der Geschäftsstelle drauf war?
Im Vermerk stand zwar, dass das Urteil rechtzeitig bei der Geschäftsstelle war, aber woher soll ein Dritter das wissen ohne Stempel.
Ich befürchte, dass das nicht anzusprechen war.
Im Vermerk stand zwar, dass das Urteil rechtzeitig bei der Geschäftsstelle war, aber woher soll ein Dritter das wissen ohne Stempel.
Ich befürchte, dass das nicht anzusprechen war.
11.05.2021, 18:44
Kann passieren, denke das fällt
Nicht so ins Gewicht mit dem 43
Nicht so ins Gewicht mit dem 43
12.05.2021, 09:10
(11.05.2021, 18:29)Gast schrieb: Habt ihr was zu 338 Nr 7 geschrieben, weil kein Stempel der Geschäftsstelle drauf war?
Im Vermerk stand zwar, dass das Urteil rechtzeitig bei der Geschäftsstelle war, aber woher soll ein Dritter das wissen ohne Stempel.
Ich befürchte, dass das nicht anzusprechen war.
Dieser Umstand war ziemlich sicher nicht anzusprechen, genau deswegen enthielt der von dir genannte graue Kasten ja die Information, wann das Urteil mit den Gründen zur Geschäftsstelle gelangt ist. Dann wird man sicherlich nicht noch mal problematisieren müssen, dass der Stempel fehlt, der ja ohnehin bloß ein Indiz für den rechtzeitigen Eingang darstellt.
12.05.2021, 09:14