09.01.2018, 18:30
Heute kam in NRW eine Anwaltsklausur im Kaufrecht: teils aus Kläger, teils aus Beklagtensicht.
Schwerpunkte des ersten Teils (Klägersicht) waren wohl AGB Prüfung einer Rücktrittsklausel (§ 308 Nr. 3 und 8) sowie ein Haftungsauschluss. Hat jemand ne Idee wo da der Schwerpunkt lag? Konnte der Haftungsauschluss gekillt werden, weil eine Kardinalpflicht vorlag? Hab es am Ausschluss scheitern lassen.
Schwerpunkte des zweiten Teils (Beklagtensicht, diesmal auch mit praktischem Teil)
BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09 Vertragliche Haftung für unbefugte Nutzung eines eBay-Mitgliedskontos - Zur Frage wann dem Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos hierunter unbefugt von Dritten unter seinem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen (vertraglich) zuzurechnen sind; prozessual wohl PKH und Streitverkündung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Streithelfers.
War wohl eine recht zahme Z4 Klausur. Allein der erste Teil ist mir etwas suspekt.
Schwerpunkte des ersten Teils (Klägersicht) waren wohl AGB Prüfung einer Rücktrittsklausel (§ 308 Nr. 3 und 8) sowie ein Haftungsauschluss. Hat jemand ne Idee wo da der Schwerpunkt lag? Konnte der Haftungsauschluss gekillt werden, weil eine Kardinalpflicht vorlag? Hab es am Ausschluss scheitern lassen.
Schwerpunkte des zweiten Teils (Beklagtensicht, diesmal auch mit praktischem Teil)
BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09 Vertragliche Haftung für unbefugte Nutzung eines eBay-Mitgliedskontos - Zur Frage wann dem Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos hierunter unbefugt von Dritten unter seinem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen (vertraglich) zuzurechnen sind; prozessual wohl PKH und Streitverkündung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Streithelfers.
War wohl eine recht zahme Z4 Klausur. Allein der erste Teil ist mir etwas suspekt.
09.01.2018, 18:31
(09.01.2018, 18:28)Gast Hessen schrieb:(09.01.2018, 18:10)Gast schrieb: Ist hier auch jemand aus Hessen mit einem Lösungsvorschlag der AW klausur?
Also nach der Schwerbehinderung durfte wohl gefragt werden, mit der Folge, dass sich der Kläger im Prozess nicht mehr auf die unterbliebene Zustimmung des Integrationsamtes berufen durfte. So habe ich es gerade gefunden. Selbst habe ich es aber umgekehrt gesehen in der Klausur
https://www.hensche.de/Frage_Schwerbehin...53-10.html
Den Link kann ich nicht öffnen, ich habe aber auch gesagt, dass gefragt werden dürfte.
War das KSchG bei dir anwendbar?
09.01.2018, 18:36
(09.01.2018, 18:31)Gast schrieb:(09.01.2018, 18:28)Gast Hessen schrieb:(09.01.2018, 18:10)Gast schrieb: Ist hier auch jemand aus Hessen mit einem Lösungsvorschlag der AW klausur?
Also nach der Schwerbehinderung durfte wohl gefragt werden, mit der Folge, dass sich der Kläger im Prozess nicht mehr auf die unterbliebene Zustimmung des Integrationsamtes berufen durfte. So habe ich es gerade gefunden. Selbst habe ich es aber umgekehrt gesehen in der Klausur
https://www.hensche.de/Frage_Schwerbehin...53-10.html
Den Link kann ich nicht öffnen, ich habe aber auch gesagt, dass gefragt werden dürfte.
War das KSchG bei dir anwendbar?
Ja, ich habe es für anwendbar erklärt. Habe da zwar glaube ich ein bisschen in der falschen Richtung argumentiert, aber letztlich habe ich die Arbeitnehmer des Einzelunternehmens des Vaters hinzu addiert.
Ich fand es allerdings insgesamt schwierig, alle Streitpunkte in den Entscheidungsgründen unterzubringen, ohne dass es sich überschnitt
09.01.2018, 18:37
(09.01.2018, 18:10)Gast schrieb: Ist hier auch jemand aus Hessen mit einem Lösungsvorschlag der AW klausur?
Ich versuche mich mal:
A. Zulässigkeit
I. Arbeitsgerichtsweg (+)
II. Zuständigkeit (+) 48 Ia ArbGG
III. Anträge 1/2 = Feststellungsklagen (§ 4 S. 1 KSchG)
IV. Antrag 3 = Schleppnetzantrag? Auslegung redaktionelles Annex oder eigener Antrag?; wenn man einen Feststellungsantrag annimmt, dann aber kein Feststellungsinteresse
V. Partei-/Prozessfähigkeit der Beklagten (+)
V. Klagehäufung, § 260 ZPO (+): Anträge stehen im Eventualverhältnis, dass der Antrag zu 1) erfolgreich ist
B. Begründetheit
II. Keine Präklusion (Rückwirkung der Zustellung, § 167 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG)
I. Außerordentliche Kündigung
1. Schriftform (+) Unleserlichkeit der Unterschrift egal
2. Unwirksamkeit durch fehlende Zustimmung des Integrationsamtes (§ 134 BGB, § 85 SGB IX) (-)
- Objektive Schwerbehinderung (+)
- Kenntnis des AG im Zeitpunkt der Kündigung: egal
- Nachträgliche Mitteilung innerhalb von drei Wochen (+) Rückwirkung der Zustellung (§ 167 ZPO)
- Aber Berufung auf Sonderkündigungsschutz treuwidrig, weil Angaben in Fragebogen wahrheitswidrig (Frage nach BAG jedenfalls nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit zulässig; Beantwortung bewusst wahrheitswidrig; enger zeitlicher Zusammenhang mit Kündigung)
3. Wichtiger Grund, § 626 BGB
- An sich geeignet (+) Strafbare Beleidigung
- Unzumutbarkeit (-) Mitwirkung des Vaters als Gesellschafter zurechenbar, Verhalten des Geschäftsführers, lange Betriebszugehörigkeit, hohes Alter, beanstandungsfreie Mitarbeit seit 25 Jahren
III. Hilfsweise ordentliche Kündidung
1. Bedingung als Potestativbedingung zulässig
2. Anwendbarkeit des KSchG
- Persönlich (+)
- Sachlich: Problem ob identischer Betrieb (nach BAG möglich, dass ein Betrieb trotz zwei Rechtsträger; aber notwendig ist einheitliche Leitungsmacht) m.E. beides vertretbar
3. Wenn wie ich: KSchG anwendbar, dann verhaltensbedingte Kündigung jedenfalls wegen fehlender Abmahnung sozialwidrig und unwirksam
C. Ergebnis
Antrag 1 und 2 wie beantragt (+)
Antrag 3 unzulässig
Kostentragung: Beklagter
Streitwert/Berufung: erlassen
Rechtsmittelbelehrung: Berufung nach ArbGG
09.01.2018, 18:38
OK, ich habe gesagt, dass es nicht anwendbar sei, da ich die Begründung für einen einheitlichen Betrieb ziemlich dünn fand. Weiß aber nicht ob das stimmt
09.01.2018, 18:42
Danke für den Lösungsentwurf. Da bin ich erleichtert. Das geht in die gleiche Richtung. Hast Du die Kosten der Beklagten auferlegt da der Antrag zu 3, den ich auch verneint habe, nicht streitwerterhöhend wirkt, oder weil die Erhöhung lediglich gering ist? Oder hast Du dazu gar nichts groß gesagt?
09.01.2018, 18:46
In § 1 BetrVG gibt es was zum einheitlichen Betrieb. Hier gab es zwar keinen Betriebsrat, aber wenn man sich an dem orientiert, dann dürfte das was der Kläger vorgetragen hat eher nicht reichen für die Annahme eines einheitlichen Betriebes.
09.01.2018, 18:57
(09.01.2018, 18:46)Gast schrieb: In § 1 BetrVG gibt es was zum einheitlichen Betrieb. Hier gab es zwar keinen Betriebsrat, aber wenn man sich an dem orientiert, dann dürfte das was der Kläger vorgetragen hat eher nicht reichen für die Annahme eines einheitlichen Betriebes.
Ich glaube das konnte man, wie auch viele andere Punkte in der Klausur, in beide Richtungen entscheiden. Beim KSchG kommt es wohl anders als etwa beim BetrVG, wesentlich auf die organisatorische Einheit und nicht zwangsläufig darauf an, dass etwa Arbeitnehmer und Betriebsmittel geteilt werden. Daher konnte man mit dem Vater als Gesellschafter wohl bejahen. Ich habe aber auch mit BetrVG argumentiert und trotzdem bejaht
09.01.2018, 19:02
Der Schleppnetzantrag hat keinen eigenen Gebührenstreitwert.
09.01.2018, 19:06
Ich hab gesagt dass der Feststellungsantrag nicht zusätzlich ins Gewicht fällt bei den Kosten.
Und dann konsequenterweise auch Klageabweisung im Übrigen?
Glaub man musste letztlich den Sonderkündigungsschutz ablehnen, sonst hätte man ja die Hälfte im Hilfsgutachten machen müssen..
Wie fandet ihr die Klausur? Eher leicht? Ich fand es furchtbar viel zu schreiben, auch vom TB..
Und dann konsequenterweise auch Klageabweisung im Übrigen?
Glaub man musste letztlich den Sonderkündigungsschutz ablehnen, sonst hätte man ja die Hälfte im Hilfsgutachten machen müssen..
Wie fandet ihr die Klausur? Eher leicht? Ich fand es furchtbar viel zu schreiben, auch vom TB..