30.04.2021, 21:00
(30.04.2021, 20:59)Gast schrieb:(30.04.2021, 19:01)Gast schrieb:(30.04.2021, 18:48)Gast schrieb: So, ihr Experten, vielleicht lasst ihr jetzt einfach mal von der Posterin (?) ab, denn sie hat euch nicht um eure rechtliche Einschätzung gebeten, sondern Leute gesucht, die sich der Klage anschließen wollen.
Was soll das sein?! Bitte schaue mal in 42 II VwGO rein...
Wie gesagt, niemand hat dich um deinen rechtlichen Rat gebeten. Wenn der so gut wäre, müsstest du ihn nicht im Internet den Menschen aufzwingen, sondern hättest alle Hände voll zu tun mit Mandantenanfragen.
Ich bin noch Ref
30.04.2021, 21:02
(30.04.2021, 20:45)Kopf hoch! schrieb: Meine Klausuren stehen zwar noch an, aber ich möchte an dieser Stelle einfach loswerden, dass ich großes Mitleid mit dem Durchgang hatte.
Dass man frierend Examen während einer Pandemie schreiben muss, ist schlicht nicht fair. Kommentare, man hätte sich ja einfach noch wärmer anziehen können, wirken einfach wie blanker Hohn.
Es ist auch irgendwie "komisch", den Leuten hier vorzuwerfen, dass Sie nicht im Vorfeld etwas gegen die Umstände getan haben, wenn doch hier jede/r weiß, wieso man in diesem System oft trotz offensichtlicher Ungerechtigkeiten schweigt.
Dass die juristische Geltendmachung dieser Umstände vermutlich schwer wird, sei dahingestellt. Ich kann aber jede/n verstehen, der sich unter diesen Umständen zumindest mal rechtliche Beratung sucht.
Ich wünsche Euch viel Kraft dabei und hoffe, dass Ihr Eure Examina möglicherweise noch einmal unter anderen Bedingungen schreiben dürft.
Keiner von uns sagt, dass die Bedingungen nicht kacke waren. Es geht nur darum das man zB nicht einfach um einen anderen Platz bittet oder eben schnell rügt und um die Tatsache, dass man sich nur im Nachhinein beschwert, falls die Note nicht stimmt.
Ich wünsche auch viel Erfolg und hoffe, dass WIR irgendwann mal alle anfangen uns vorher gegen solche Umstände zu stellen (ob es was bringt ist dann Sache der JPAs)
30.04.2021, 21:19
(30.04.2021, 15:58)Gast schrieb: Die Rügepflicht ist natürlich korrekt, alles was die Bedingungen selber angeht, ist präkludiert.
ABER: Sollte es tatsächlich stimmen, dass an unterschiedlichen Prüfungsorten unterschiedliche Bedingungen herrschten, dürfte DAS nicht präkludiert sein. Denn das kann ja niemand wissen. Und man kann nur rügen, was man selber wahrnimmt oder aus eigener Fahrlässigkeit nicht wahrnimmt. Das dürfte aber wohl kaum für die Bedingungen an anderen Prüfungsorten gelten, denn dort ist man nicht und kennt auch in der Regel niemanden von dort.
Lässt sich hören. Die Korrektoren haben dann ja Klausuren in ihrem Stapel gehabt & verglichen, wovon einige unter durchaus erheblich schlechteren Bedingungen geschrieben worden sind. Ich find's auch einfach ne Sauerei, ein Examen unter solchen Bedingungen schreiben zu müssen.
Ich bin aber allgemein pessimistisch bei den Erfolgsaussichten von Prüfungsanfechtungen.
30.04.2021, 22:07
Danke auch für die konstruktiven Beiträge.
Ich habe aber durchaus Fundstellen gefunden, nach denen die Rügeobliegenheit nicht uneingeschränkt gilt.
Ich finde, die Kältesituation lässt sich auf den ersten Blick schon darunter subsumieren.
Wen es interessiert:
[img=0x0]http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/cms/technik/media/bs/niedersachsen/images_1/753.jpg[/img]
Ich habe aber durchaus Fundstellen gefunden, nach denen die Rügeobliegenheit nicht uneingeschränkt gilt.
Ich finde, die Kältesituation lässt sich auf den ersten Blick schon darunter subsumieren.
Wen es interessiert:
[img=0x0]http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/cms/technik/media/bs/niedersachsen/images_1/753.jpg[/img]
VG Lüneburg 6. Kammer, Urteil vom 08.03.2018, 6 A 507/16,
30.04.2021, 22:19
(30.04.2021, 22:07)Gast schrieb: Danke auch für die konstruktiven Beiträge.
Ich habe aber durchaus Fundstellen gefunden, nach denen die Rügeobliegenheit nicht uneingeschränkt gilt.
Ich finde, die Kältesituation lässt sich auf den ersten Blick schon darunter subsumieren.
Wen es interessiert:
[img=0x0]http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/cms/technik/media/bs/niedersachsen/images_1/753.jpg[/img]
VG Lüneburg 6. Kammer, Urteil vom 08.03.2018, 6 A 507/16,
Daraus zur Rügeobliegenheit: "Denn das Entstehen des Verfahrensmangels hat seine Ursachen ausschließlich in der Sphäre des Beklagten, der auch von Beginn an genaue Kenntnis über die den Verfahrensmangel begründenden Umstände hatte. Dem Beklagten stand daher mit Entstehen des Verfahrensmangels die Möglichkeit offen, diesen durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren, dem Kläger so die Aussicht auf einen „zweiten Prüfungsversuch“ zu nehmen und überdies den maßgeblichen Sachverhalt zu dokumentieren."
Für dich spricht, dass die Aufsichten genaue Kenntnisse von den Umständen hatten.
Gegen dich spricht, dass du selbst schreibst, dass es dir wegen Nichtgefallens der Noten um einen "zweiten Prüfungsversuch" geht.
Hoffe du hälst uns auf dem Laufenden!
30.04.2021, 22:28
(30.04.2021, 22:19)Gast schrieb:(30.04.2021, 22:07)Gast schrieb: Danke auch für die konstruktiven Beiträge.
Ich habe aber durchaus Fundstellen gefunden, nach denen die Rügeobliegenheit nicht uneingeschränkt gilt.
Ich finde, die Kältesituation lässt sich auf den ersten Blick schon darunter subsumieren.
Wen es interessiert:
[img=0x0]http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/cms/technik/media/bs/niedersachsen/images_1/753.jpg[/img]
VG Lüneburg 6. Kammer, Urteil vom 08.03.2018, 6 A 507/16,
Daraus zur Rügeobliegenheit: "Denn das Entstehen des Verfahrensmangels hat seine Ursachen ausschließlich in der Sphäre des Beklagten, der auch von Beginn an genaue Kenntnis über die den Verfahrensmangel begründenden Umstände hatte. Dem Beklagten stand daher mit Entstehen des Verfahrensmangels die Möglichkeit offen, diesen durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren, dem Kläger so die Aussicht auf einen „zweiten Prüfungsversuch“ zu nehmen und überdies den maßgeblichen Sachverhalt zu dokumentieren."
Für dich spricht, dass die Aufsichten genaue Kenntnisse von den Umständen hatten.
Gegen dich spricht, dass du selbst schreibst, dass es dir wegen Nichtgefallens der Noten um einen "zweiten Prüfungsversuch" geht.
Hoffe du hälst uns auf dem Laufenden!
Aber es ist doch klar, dass es mir wegen des Nichtgefallens darum geht. Wieso sollte man sonst klagen?
Naja, wie auch immer. Dann geh ich den Weg alleine. Aber an die, die hier nur gegen mich wettern:Bitte bei Erfolg hinterher nicht nachmachen. Wäre peinlich.
30.04.2021, 22:38
(30.04.2021, 22:28)Gast schrieb:(30.04.2021, 22:19)Gast schrieb:(30.04.2021, 22:07)Gast schrieb: Danke auch für die konstruktiven Beiträge.
Ich habe aber durchaus Fundstellen gefunden, nach denen die Rügeobliegenheit nicht uneingeschränkt gilt.
Ich finde, die Kältesituation lässt sich auf den ersten Blick schon darunter subsumieren.
Wen es interessiert:
[img=0x0]http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/cms/technik/media/bs/niedersachsen/images_1/753.jpg[/img]
VG Lüneburg 6. Kammer, Urteil vom 08.03.2018, 6 A 507/16,
Daraus zur Rügeobliegenheit: "Denn das Entstehen des Verfahrensmangels hat seine Ursachen ausschließlich in der Sphäre des Beklagten, der auch von Beginn an genaue Kenntnis über die den Verfahrensmangel begründenden Umstände hatte. Dem Beklagten stand daher mit Entstehen des Verfahrensmangels die Möglichkeit offen, diesen durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren, dem Kläger so die Aussicht auf einen „zweiten Prüfungsversuch“ zu nehmen und überdies den maßgeblichen Sachverhalt zu dokumentieren."
Für dich spricht, dass die Aufsichten genaue Kenntnisse von den Umständen hatten.
Gegen dich spricht, dass du selbst schreibst, dass es dir wegen Nichtgefallens der Noten um einen "zweiten Prüfungsversuch" geht.
Hoffe du hälst uns auf dem Laufenden!
Aber es ist doch klar, dass es mir wegen des Nichtgefallens darum geht. Wieso sollte man sonst klagen?
Naja, wie auch immer. Dann geh ich den Weg alleine. Aber an die, die hier nur gegen mich wettern:Bitte bei Erfolg hinterher nicht nachmachen. Wäre peinlich.
Bin auch einer von denen, die ihre Skepsis geäußert haben. Aber meinen Respekt hast du auf jeden Fall und die Daumen sind gedrückt. Und wenn es nur dazu führt das die LJPAs mal mehr nachdenken.
Viel Erfolg
30.04.2021, 22:54
(30.04.2021, 22:28)Gast schrieb:(30.04.2021, 22:19)Gast schrieb:(30.04.2021, 22:07)Gast schrieb: Danke auch für die konstruktiven Beiträge.
Ich habe aber durchaus Fundstellen gefunden, nach denen die Rügeobliegenheit nicht uneingeschränkt gilt.
Ich finde, die Kältesituation lässt sich auf den ersten Blick schon darunter subsumieren.
Wen es interessiert:
[img=0x0]http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/cms/technik/media/bs/niedersachsen/images_1/753.jpg[/img]
VG Lüneburg 6. Kammer, Urteil vom 08.03.2018, 6 A 507/16,
Daraus zur Rügeobliegenheit: "Denn das Entstehen des Verfahrensmangels hat seine Ursachen ausschließlich in der Sphäre des Beklagten, der auch von Beginn an genaue Kenntnis über die den Verfahrensmangel begründenden Umstände hatte. Dem Beklagten stand daher mit Entstehen des Verfahrensmangels die Möglichkeit offen, diesen durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren, dem Kläger so die Aussicht auf einen „zweiten Prüfungsversuch“ zu nehmen und überdies den maßgeblichen Sachverhalt zu dokumentieren."
Für dich spricht, dass die Aufsichten genaue Kenntnisse von den Umständen hatten.
Gegen dich spricht, dass du selbst schreibst, dass es dir wegen Nichtgefallens der Noten um einen "zweiten Prüfungsversuch" geht.
Hoffe du hälst uns auf dem Laufenden!
Aber es ist doch klar, dass es mir wegen des Nichtgefallens darum geht. Wieso sollte man sonst klagen?
Naja, wie auch immer. Dann geh ich den Weg alleine. Aber an die, die hier nur gegen mich wettern:Bitte bei Erfolg hinterher nicht nachmachen. Wäre peinlich.
Viel Spaß dabei und viel Erfolg. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass es klappt. Der ganzen Sache steht doch allzu überdeutlich auf die Stirn geschrieben, dass Du das Ganze nur machst, weil Dir im Nachhinein die Noten nicht passen
30.04.2021, 22:57
Nochmal: wieso sollte man sonst klagen und einen Verfahrensmangel geltend machen?
Natürlich weil er einen beeinträchtigt hat und sich auf das Rrgebnis ausgewirkt hat
Natürlich weil er einen beeinträchtigt hat und sich auf das Rrgebnis ausgewirkt hat
30.04.2021, 23:25
(30.04.2021, 22:57)Gast schrieb: Nochmal: wieso sollte man sonst klagen und einen Verfahrensmangel geltend machen?
Natürlich weil er einen beeinträchtigt hat und sich auf das Rrgebnis ausgewirkt hat
Dann kannst du aber auch direkt klagen schon vor Erhalt der Noten, oder? Denn es ist ja von vornherein klar, dass das Ergebnis besser gewesen wäre, egal ob nun 4,0 oder 12,0 als Klausurschnitt rausgekommen ist.
Eins ist jedenfalls sicher: Es müssen immer die anderen oder die Umstände schuld gewesen sein, wenn das Ergebnis nicht so dolle ist. An einem selbst kann es nicht gelegen haben.