29.04.2021, 10:49
Guten Morgen,
weil hier gelegentlich ja doch sinnvoller Input kommt und sich hier auch einige RichterInnen tummeln, versuche ich es mal mit folgender Frage zur Pensionsberechnung bei Richtern.
Die Pensionsberechnung findet ja generell nach folgender Formel statt:
ruhegehaltfähige Dienstzeit in Jahren x 1,79375 % x ruhegehaltfähige Bezüge
Der Höchstsatz von 71,75 % ist bei 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit erreicht.
Meine Frage nun: Zählen zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auch Studium (ggf. zumindest in Anteilen) und juristischer Vorbereitungsdienst?
Ich frage speziell für Bayern, es würde mich aber auch ansonsten interessieren. Dafür, dass zumindest das Ref mit dazu gezählt wird, scheint mir zB Art. 14 IV Nr. 4 BayBeamtVG zu sprechen. Für eine Berücksichtigung scheint des Studiums scheint mir § 16 II HmbBeamtVG zu sprechen (für Bayern habe ich spontan keine entsprechende Vorschrift gefunden). Aber ich ich kenne mich generell im BeamtVG zu wenig aus, um das wirklich verstanden zu haben.
Danke für sachdienliche Hinweise, gerne mit Fundstelle
weil hier gelegentlich ja doch sinnvoller Input kommt und sich hier auch einige RichterInnen tummeln, versuche ich es mal mit folgender Frage zur Pensionsberechnung bei Richtern.
Die Pensionsberechnung findet ja generell nach folgender Formel statt:
ruhegehaltfähige Dienstzeit in Jahren x 1,79375 % x ruhegehaltfähige Bezüge
Der Höchstsatz von 71,75 % ist bei 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit erreicht.
Meine Frage nun: Zählen zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auch Studium (ggf. zumindest in Anteilen) und juristischer Vorbereitungsdienst?
Ich frage speziell für Bayern, es würde mich aber auch ansonsten interessieren. Dafür, dass zumindest das Ref mit dazu gezählt wird, scheint mir zB Art. 14 IV Nr. 4 BayBeamtVG zu sprechen. Für eine Berücksichtigung scheint des Studiums scheint mir § 16 II HmbBeamtVG zu sprechen (für Bayern habe ich spontan keine entsprechende Vorschrift gefunden). Aber ich ich kenne mich generell im BeamtVG zu wenig aus, um das wirklich verstanden zu haben.
Danke für sachdienliche Hinweise, gerne mit Fundstelle
Ich kann Dir empfehlen, zur Vorbereitung auf das Referendariat das Buch "99 Tipps & Hinweise für ein erfolgreiches Rechtsreferendariat" zu lesen. Das Buch gibt es als Print-Ausgabe und E-Book. Infos hierzu findest Du auf folgender Seite:
https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php
Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
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Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
29.04.2021, 11:34
Nein.
29.04.2021, 16:12
29.04.2021, 16:24
Ich dachte, dass man nicht entgeltliche rechtlichen Rat geben darf
29.04.2021, 17:05
29.04.2021, 17:25
(29.04.2021, 17:05)Gast schrieb:(29.04.2021, 11:34)Gast schrieb: Nein.
Völliger Quatsch. Regelmäßig anerkannt werden das Ref und Wehr- bzw. Zivildienst. Vom Studium können regelmäßig jedenfalls drei Jahre anerkannt werden.
Danke für den Input! D.h. ja, man kommt mit den drei Jahren vom Studium + Ref regelmäßig auf 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit, die zur Beamtentätigkeit selbst dazugerechnet werden können.
Dann sind die 40 Jahre als Höchstgrenze (= 35 Jahre Beamtentätigkeit) ja relativ realistisch erreichbar, wenn man mit Anfang 30 anfängt.
29.04.2021, 17:40
Steht auch alles in § 20 BayBeamtVG
29.04.2021, 20:27
35 Jahre? Sauber. Dann sind es nur noch 34 bei mir Kaum zu glauben, dass man das so lange durchstehen kann. Ich kotze seit einem Jahr die Arbeit nur noch raus.
29.04.2021, 20:32
29.04.2021, 22:10