05.12.2017, 20:29
(04.12.2017, 18:14)Ex1017 schrieb:(04.12.2017, 18:13)Nrwler schrieb: Im Bürgschaftsvertrag war eindeutig geregelt, dass die Verjährung der Bürgschaft nicht vor Verjährung der Mängelansprüche eintreten sollte. Im Pal. stand, dass eine solche Vereinbarung möglich ist. Also keine Regelverjährung.
auch in Berlin?
Also nach meiner Erinnerung war in der Bürgschaft nichts zur Verjährung geregelt. Würde mich aber auch interessieren, ob ich was überlesen habe. Also Berliner Mitstreiter, was sagen eure Erinnerungen??
05.12.2017, 21:36
(05.12.2017, 19:57)Gast schrieb:(05.12.2017, 19:25)Gast2 schrieb:(05.12.2017, 18:50)Gast SH schrieb: Moin,
hat noch jemand wegen der Klausur ein richtig schlechtes Gefühl? :D
Hoffentlich werden die Korrektoren Gnade walten lassen...
Weiterhin viel Glück euch allen
Worauf beruht denn dein schlechtes Gefühl? Was ist mit dem von @Ex2017 vorgestellten Aufbau?
Ich habe auch ein schlechtes Gefühl. Meine eigene Lösung entspricht in etwa der hier vorgestellten Lösung. Ich war aber unter einem enormen Zeitdruck und habe in der Begründetheit der Anträge aus Zeitgründen nicht wirklich argumentieren können. Meine Klausur gleicht eher einer Aneinanderreiung von Feststellungen. Wirklich schade, weil die Klausur an sich wirklich machbar war.
Ja genau das kann ich bestätigen. Ich habe zwar alles geschafft, aber gerade der Tatbestand verdient nicht einmal diesen Namen und die Entscheidungsgründe sind auch äußerst knapp gefasst.
05.12.2017, 22:17
(05.12.2017, 18:50)Gast SH schrieb: Ja genau das kann ich bestätigen. Ich habe zwar alles geschafft, aber gerade der Tatbestand verdient nicht einmal diesen Namen und die Entscheidungsgründe sind auch äußerst knapp gefasst.
Ja, mir geht es ähnlich. Ich bin zwar vom groben Fehler bei 767 II abgesehen mit meinen Entscheidungsgründen nicht ganz unzufrieden, aber juristisch sauber geht eindeutig anders. Und dann ist halt noch die Frage, wie sehr die Korrektoren auf den TB schauen, denn den hätte ich auch weglassen können. Vielleicht gibts einen Trauerpunkt dafür, dass nicht der Eindruck entsteht, ich hätte ihn ganz übersehen :)
Naja, am Donnerstag geht es weiter, und dann kommt endlich das supidupi-Strafrecht!
06.12.2017, 21:08
Ich habe grad etwas Panik...:
Warum ist der Beklagte beweisbelastet? Klar wäre die Tatsache, dass der Anspruch vom Vergleich umfasst ist, für ihn günstig. Aber muss nicht der Kläger beweisen, dass der Anspruch, mit dem er aufrechnen will, überhaupt noch besteht?
Ich habe dann die Aussage der frei, dass der K ihr von seinem Aurechnungsvorhaben erzählte (was bei Einziehung in den Vergleich ja sinnlos wäre) für K positiv gewertet sowie die Tatsache, dass im Prozessvergleich nichts Gegenteiliges steht.
Was meint ihr? Wo ist mein Fehler?
Insgesamt komm ich mit der Masse auch nicht zurecht. Tatbestände gibt es Fr und Di bei mir nicht. Echt mies. Meine Exüs waren durchschnittlich ganz gut, aber das Examen kann man einfach nicht simulieren.
Haltet durch. Und lasst uns hoffen, dass morgen keine schlimme Kautelarklausur auf uns wartet.
Warum ist der Beklagte beweisbelastet? Klar wäre die Tatsache, dass der Anspruch vom Vergleich umfasst ist, für ihn günstig. Aber muss nicht der Kläger beweisen, dass der Anspruch, mit dem er aufrechnen will, überhaupt noch besteht?
Ich habe dann die Aussage der frei, dass der K ihr von seinem Aurechnungsvorhaben erzählte (was bei Einziehung in den Vergleich ja sinnlos wäre) für K positiv gewertet sowie die Tatsache, dass im Prozessvergleich nichts Gegenteiliges steht.
Was meint ihr? Wo ist mein Fehler?
Insgesamt komm ich mit der Masse auch nicht zurecht. Tatbestände gibt es Fr und Di bei mir nicht. Echt mies. Meine Exüs waren durchschnittlich ganz gut, aber das Examen kann man einfach nicht simulieren.
Haltet durch. Und lasst uns hoffen, dass morgen keine schlimme Kautelarklausur auf uns wartet.
06.12.2017, 21:59
Hat jemand Lust und Zeit kurz zu berichten, was gestern im StrafR rankam? Habe bisher nur gerüchteweise die Info, dass es eine Revisionsklausur gewesen sein soll. Inhalt unbekannt - jedenfalls mir
An alle Leidensgenossen: ich wünsche Euch viel Kraft, Glück und Erfolg für die restlichen Klausuren.
An alle Leidensgenossen: ich wünsche Euch viel Kraft, Glück und Erfolg für die restlichen Klausuren.
06.12.2017, 22:37
(06.12.2017, 21:08)Sabi schrieb: Ich habe grad etwas Panik...:
Warum ist der Beklagte beweisbelastet? Klar wäre die Tatsache, dass der Anspruch vom Vergleich umfasst ist, für ihn günstig. Aber muss nicht der Kläger beweisen, dass der Anspruch, mit dem er aufrechnen will, überhaupt noch besteht?
Ich habe dann die Aussage der frei, dass der K ihr von seinem Aurechnungsvorhaben erzählte (was bei Einziehung in den Vergleich ja sinnlos wäre) für K positiv gewertet sowie die Tatsache, dass im Prozessvergleich nichts Gegenteiliges steht.
Was meint ihr? Wo ist mein Fehler?
Insgesamt komm ich mit der Masse auch nicht zurecht. Tatbestände gibt es Fr und Di bei mir nicht. Echt mies. Meine Exüs waren durchschnittlich ganz gut, aber das Examen kann man einfach nicht simulieren.
Haltet durch. Und lasst uns hoffen, dass morgen keine schlimme Kautelarklausur auf uns wartet.
Ich habe die Beweislast auch beim Kläger gesehen, aber wenn man von der Vollständigkeit und Richtigkeit des Prozessvergleiches als öffentliche Urkunde ausgeht und in diesem ja nichts davon stand, dass die Werklohnforderung mit umfasst sein sollte, so wäre der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Tatsache, dass die Parteien doch etwas anderes vereinbart haben. Wenn ich so darüber nachdenke, wird das wohl auch der richtige Weg gewesen sein...
06.12.2017, 23:05
(06.12.2017, 22:37)Gast schrieb:(06.12.2017, 21:08)Sabi schrieb: Ich habe grad etwas Panik...:
Warum ist der Beklagte beweisbelastet? Klar wäre die Tatsache, dass der Anspruch vom Vergleich umfasst ist, für ihn günstig. Aber muss nicht der Kläger beweisen, dass der Anspruch, mit dem er aufrechnen will, überhaupt noch besteht?
Ich habe dann die Aussage der frei, dass der K ihr von seinem Aurechnungsvorhaben erzählte (was bei Einziehung in den Vergleich ja sinnlos wäre) für K positiv gewertet sowie die Tatsache, dass im Prozessvergleich nichts Gegenteiliges steht.
Was meint ihr? Wo ist mein Fehler?
Insgesamt komm ich mit der Masse auch nicht zurecht. Tatbestände gibt es Fr und Di bei mir nicht. Echt mies. Meine Exüs waren durchschnittlich ganz gut, aber das Examen kann man einfach nicht simulieren.
Haltet durch. Und lasst uns hoffen, dass morgen keine schlimme Kautelarklausur auf uns wartet.
Ich habe die Beweislast auch beim Kläger gesehen, aber wenn man von der Vollständigkeit und Richtigkeit des Prozessvergleiches als öffentliche Urkunde ausgeht und in diesem ja nichts davon stand, dass die Werklohnforderung mit umfasst sein sollte, so wäre der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Tatsache, dass die Parteien doch etwas anderes vereinbart haben. Wenn ich so darüber nachdenke, wird das wohl auch der richtige Weg gewesen sein...
Danke für deine Antwort.
Soweit hat mein gestresstes Hirn nicht gedacht.
07.12.2017, 15:04
Welche Ansprüche waren heute bei euch gegeben ? Ich fande die echt blöd die Klausur . Fall Herausgabe von 2 Öfen in NRW
07.12.2017, 16:02
Ich hab 985 bejaht, weil mE kein eigentumsübergang gem 926 Abs. 2 erfolgt ist, weil die Öfen kein Zubehör waren und der Typ im maßgeblichen Zeitpunkt bei Übergabe des Grundstücks wegen des Schreibens des Mandanten nicht mehr gutgläubig war. 812 dann noch mit einem Satz bejaht und 861 mit einem Satz verneint. Habe nur nicht gewusst, ob ich eine Klage oder Antrag im einstweiligen Rechtsschutz wegen drohender Veräußerung machen soll. Habe mich letztendlich für die Klage entschieden. Wie habt ihr das gemacht?
07.12.2017, 16:21
Stufenklage. Einstweiliger RS, ergab sich für mich nicht, weil der Mandant sich nahezu sicher war, dass die Öfen noch vorhanden sind und eine Veräußerung wohl nicht ansteht.... Mal schauen ob das passt.