04.12.2017, 18:39
(04.12.2017, 18:36)Gast schrieb: Aber der Kläger kann ja nicht einfach einen Pbv für den Beklagten nennen, ohne, dass sich dieser auch tatsächlich für diesen angezeigt hat bzw von ihm bevollmächtigt wurde. Habe dahingehend argumentiert, dass die Wirkung des §81 ZPO zwar für ein Verfahren in allen Instanzen reicht, aber eben nicht verfahrensübergreifend.
Ich habe es abgelehnt, weil die Pbv doch schlecht von der Gegnerischen Partei benannt werden kann. Und das es keine Klageerwiderung gab, hat sich gegenüber dem Gericht niemand i.S.d. § 80 ZPO für die Beklagte legitimiert.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
04.12.2017, 18:40
... ups ... wir meinen das selbe.
04.12.2017, 18:50
Noch jemand aus Baden-Württemberg am Start?
04.12.2017, 18:55
04.12.2017, 18:55
Kann irgendjemand bitte den Sachverhalt der ZR II Klausur nochmal kurz zusammenfassen? Ich hab das Gefühl, bei mir war schon wieder Reset im Kopf...:I Gerne auch am Mittwoch, wenn wir mal Zeit zum Luftholen bekommen. Hätte sehr gern die Sachverhalte.
Hab mir die beim ersten Mal nicht dokumentiert (schreibe im Verbesserungsversuch) und war überrascht, dass ich mich nach der letzten Klausur kein bisschen mehr an die Zivilrechts-Sachverhalte erinnern konnte (Verdrängung funktioniert wohl ziemlich gut).
Danke!!
Hab mir die beim ersten Mal nicht dokumentiert (schreibe im Verbesserungsversuch) und war überrascht, dass ich mich nach der letzten Klausur kein bisschen mehr an die Zivilrechts-Sachverhalte erinnern konnte (Verdrängung funktioniert wohl ziemlich gut).
Danke!!
04.12.2017, 19:25
(04.12.2017, 18:39)Sachsen schrieb:(04.12.2017, 18:36)Gast schrieb: Aber der Kläger kann ja nicht einfach einen Pbv für den Beklagten nennen, ohne, dass sich dieser auch tatsächlich für diesen angezeigt hat bzw von ihm bevollmächtigt wurde. Habe dahingehend argumentiert, dass die Wirkung des §81 ZPO zwar für ein Verfahren in allen Instanzen reicht, aber eben nicht verfahrensübergreifend.
Ich habe es abgelehnt, weil die Pbv doch schlecht von der Gegnerischen Partei benannt werden kann. Und das es keine Klageerwiderung gab, hat sich gegenüber dem Gericht niemand i.S.d. § 80 ZPO für die Beklagte legitimiert.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Im Thomas/Putzo steht, dass es geht. Ich habe es bei § 172 ZPO gefunden.
04.12.2017, 19:35
(04.12.2017, 18:36)Gast schrieb: Aber der Kläger kann ja nicht einfach einen Pbv für den Beklagten nennen, ohne, dass sich dieser auch tatsächlich für diesen angezeigt hat bzw von ihm bevollmächtigt wurde. Habe dahingehend argumentiert, dass die Wirkung des §81 ZPO zwar für ein Verfahren in allen Instanzen reicht, aber eben nicht verfahrensübergreifend.
Durfte die Klägerin aber annehmen, da die Anwältin auch in vorherigen Bürgschaftsprozessen bereits tätig wurde (stand auch irgendwie. in der Kommentierung).
Aber bin jetzt echt einigermaßen verunsichert.
767 ging nicht wg fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses weil ein Einspruch noch statthaft war.
04.12.2017, 19:37
(04.12.2017, 19:25)Gast schrieb:(04.12.2017, 18:39)Sachsen schrieb:(04.12.2017, 18:36)Gast schrieb: Aber der Kläger kann ja nicht einfach einen Pbv für den Beklagten nennen, ohne, dass sich dieser auch tatsächlich für diesen angezeigt hat bzw von ihm bevollmächtigt wurde. Habe dahingehend argumentiert, dass die Wirkung des §81 ZPO zwar für ein Verfahren in allen Instanzen reicht, aber eben nicht verfahrensübergreifend.
Ich habe es abgelehnt, weil die Pbv doch schlecht von der Gegnerischen Partei benannt werden kann. Und das es keine Klageerwiderung gab, hat sich gegenüber dem Gericht niemand i.S.d. § 80 ZPO für die Beklagte legitimiert.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Im Thomas/Putzo steht, dass es geht. Ich habe es bei § 172 ZPO gefunden.
Ja Danke! Genau das hatte ich auch gelesen!
04.12.2017, 19:44
(04.12.2017, 19:25)Gast schrieb:http://lexetius.com/2011,1447(04.12.2017, 18:39)Sachsen schrieb:(04.12.2017, 18:36)Gast schrieb: Aber der Kläger kann ja nicht einfach einen Pbv für den Beklagten nennen, ohne, dass sich dieser auch tatsächlich für diesen angezeigt hat bzw von ihm bevollmächtigt wurde. Habe dahingehend argumentiert, dass die Wirkung des §81 ZPO zwar für ein Verfahren in allen Instanzen reicht, aber eben nicht verfahrensübergreifend.
Ich habe es abgelehnt, weil die Pbv doch schlecht von der Gegnerischen Partei benannt werden kann. Und das es keine Klageerwiderung gab, hat sich gegenüber dem Gericht niemand i.S.d. § 80 ZPO für die Beklagte legitimiert.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Im Thomas/Putzo steht, dass es geht. Ich habe es bei § 172 ZPO gefunden.
04.12.2017, 19:44
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Im Thomas/Putzo steht, dass es geht. Ich habe es bei § 172 ZPO gefunden.
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Ok, danke, das habe ich nicht erkannt und nicht gesehen.
Aber ändert es im Ergebnis etwas an der Klausur? Denn wenn ich den SV richtig in Erinnerung habe, wurde gegenüber der RAin gar nichts zugestellt - unabhängig davon, ob sie zum Empfang berechtigt gewesen wäre.
Im Thomas/Putzo steht, dass es geht. Ich habe es bei § 172 ZPO gefunden.
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Ok, danke, das habe ich nicht erkannt und nicht gesehen.
Aber ändert es im Ergebnis etwas an der Klausur? Denn wenn ich den SV richtig in Erinnerung habe, wurde gegenüber der RAin gar nichts zugestellt - unabhängig davon, ob sie zum Empfang berechtigt gewesen wäre.