04.12.2017, 17:59
Habe das mit der Verjährung der Bürgschaftsforderung genauso und auch nur deswegen den Einspruch eingelegt. Wäre sonst m.E. nach aufgrund der (negativen) Beweisprognose hinsichtlich der Schwarzgeldabrede nicht angebracht wäre.
04.12.2017, 18:01
(...) gewesen
04.12.2017, 18:07
04.12.2017, 18:08
So habe ich auch argumentiert. Habe mich nur gefragt, ob dann überhaupt eine Streitverkündung an die Mitbürgin zweckmäßig war - weil: wenn sowieso nicht gezahlt werden muss wegen Verjährung, dann gibts ja auch keine Regressansprüche. aber habe aus anwaltlicher Vorsicht dann doch die Streitverkündung gemacht.. Laut Palandt 765 Rn. 26 kann der Bürgschaftsanspruch vor der Hauptforderung verjähren.
04.12.2017, 18:09
Hab nur Zweifel, ob im Bürgschaftsvertrag irgendwas anderes wegen der Verjährung vereinbart war
04.12.2017, 18:13
Im Bürgschaftsvertrag war eindeutig geregelt, dass die Verjährung der Bürgschaft nicht vor Verjährung der Mängelansprüche eintreten sollte. Im Pal. stand, dass eine solche Vereinbarung möglich ist. Also keine Regelverjährung.
04.12.2017, 18:14
04.12.2017, 18:20
(04.12.2017, 17:43)Sachsen schrieb:(04.12.2017, 17:36)SH schrieb: Hat hier auch irgendwer problematisiert dass ja schon die Zustellung der zugrunde liegenden Klage nicht ordnungsgemäß war
Nein, m.E. war die in Ordnung. Die VGV hat doch erwähnt, dass sie nach internen Recherchen am 22.09.17 erhalten hat.
Aber da stand auch dass eine Zustellung an die RAin nicht erfolgt ist. Diese wurde aber bereits in der Klage benannt. Die Zustellung ist dann unwirksam (laut palandt) wenn sie trotz Nennung der pbv nicht auch an diese erfolgt :-/
Hoffe ich habe das nicht falsch verstanden
04.12.2017, 18:36
Aber der Kläger kann ja nicht einfach einen Pbv für den Beklagten nennen, ohne, dass sich dieser auch tatsächlich für diesen angezeigt hat bzw von ihm bevollmächtigt wurde. Habe dahingehend argumentiert, dass die Wirkung des §81 ZPO zwar für ein Verfahren in allen Instanzen reicht, aber eben nicht verfahrensübergreifend.
04.12.2017, 18:38
Hat denn keiner § 767 ZPO geprüft?