09.02.2015, 16:33
Habt ihr heute auch den Diebstahl am Schlüssel zu Lasten der Universität geprüft?
09.02.2015, 16:40
Nein. Hattest du zu viel Zeit?;)
09.02.2015, 17:33
Schlüssel? Uni? Das war wohl eine andere Klausur in NRW.
Was habt ihr für eine Lösung:
Ich hab mir RD 253, 255, 22 verneint, da TE nicht auf eine Rechtswidrige Bereicherungsabsicht abzielt (insoweit ist nicht erforderlich, dass der Täter den Anspruch für gerichtlich durchsetzbar hält, es genügt die materielle Lage - was RD denkt, und was wohl auch tatsächlich so ist [285 BGB]).
Hab dann 238 I Nr. 4 angenommen, wobei es mit dem Vorsatz holprig ist. Er möchte ja in erster Linie die 3.000 € und erst in zweiter Linie soll RB Angst gemacht werden (aber gerade sein letzter Telefonat, der mit der Exekution, spricht mE dafür, da er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr glaubt, das Geld zu bekommen).
Hab dann 240 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz rausgeschmissen. Das war mE aber falsch, weil die Nötigung ja nicht nur auf die Beeinträchtigung der Lebensführung abzielt sondern auch auf die 3.000 € und somit eigener Anwendungsbereich besteht.
241, 185 im Wege der Gesetzeskonkurrenz raus.
303 wg PKW kann nicht nachgewiesen werden.
Für JL
ist 238, 27 verneint worden, da der Vorsatz bzgl Haupttat / Hilfeleistung nicht nachzuweisen (bei der Durchsuchung fehlt die Belehrung nach 136 StPO, auch keine Spontanäußerung; bei der Vernehmung dann fehlt die qualifizierte Belehrung - die Gesamtabwägung geht bei mir zugunsten von JL aus, da dieser ja dachte, dass er "schon alles gesagt hat" und iÜ auch die Straferwartung für diese Tat nicht groß (doppelte 49 StGB? wg 27 und 28 I ["Beharrlichkeit bei 238 als persönliches strafschärfendes Merkmla laut Fischer]).
185, 194 StGB geht durch.
Was habt ihr für eine Lösung:
Ich hab mir RD 253, 255, 22 verneint, da TE nicht auf eine Rechtswidrige Bereicherungsabsicht abzielt (insoweit ist nicht erforderlich, dass der Täter den Anspruch für gerichtlich durchsetzbar hält, es genügt die materielle Lage - was RD denkt, und was wohl auch tatsächlich so ist [285 BGB]).
Hab dann 238 I Nr. 4 angenommen, wobei es mit dem Vorsatz holprig ist. Er möchte ja in erster Linie die 3.000 € und erst in zweiter Linie soll RB Angst gemacht werden (aber gerade sein letzter Telefonat, der mit der Exekution, spricht mE dafür, da er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr glaubt, das Geld zu bekommen).
Hab dann 240 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz rausgeschmissen. Das war mE aber falsch, weil die Nötigung ja nicht nur auf die Beeinträchtigung der Lebensführung abzielt sondern auch auf die 3.000 € und somit eigener Anwendungsbereich besteht.
241, 185 im Wege der Gesetzeskonkurrenz raus.
303 wg PKW kann nicht nachgewiesen werden.
Für JL
ist 238, 27 verneint worden, da der Vorsatz bzgl Haupttat / Hilfeleistung nicht nachzuweisen (bei der Durchsuchung fehlt die Belehrung nach 136 StPO, auch keine Spontanäußerung; bei der Vernehmung dann fehlt die qualifizierte Belehrung - die Gesamtabwägung geht bei mir zugunsten von JL aus, da dieser ja dachte, dass er "schon alles gesagt hat" und iÜ auch die Straferwartung für diese Tat nicht groß (doppelte 49 StGB? wg 27 und 28 I ["Beharrlichkeit bei 238 als persönliches strafschärfendes Merkmla laut Fischer]).
185, 194 StGB geht durch.
09.02.2015, 17:47
Hab ich nicht so
Ich hab versuchte Nötigung für D und Beihilfe dazu für L
185 (-) ärgert sich nur unpassend über die Maßnahme als solche
Ich hab versuchte Nötigung für D und Beihilfe dazu für L
185 (-) ärgert sich nur unpassend über die Maßnahme als solche
09.02.2015, 17:51
(09.02.2015, 17:47)Gast schrieb: Hab ich nicht so
Ich hab versuchte Nötigung für D und Beihilfe dazu für L
185 (-) ärgert sich nur unpassend über die Maßnahme als solche
Habe ich auch so, aber L keine Beihilfe, da die Einlassungen nicht verwertbar sind, §§ 136, 163a StPO.
Die Beleidigung habe ich auch abgelehnt.
09.02.2015, 17:53
238? Wo ist da denn die schwerwiegende Beeinträchtigung? Beispiele im Fischer: krasser als bloße Angst
09.02.2015, 18:06
Hab auch 240,allerdings versuch, da 3000 ja nicht bekommen. Dann beihilfe (+), hab die abwägung zu 136 entsprechend gelöst.
238 hab ich recht schnell abgelehnt
239a,b diskutiert abgelehnt
Bei 255.253,23,22 rspr zum ebay angebot runtergeprüft. Am ende eigentl nur ansp auf auto, 275 nicht wirklich bekannt, ob der typ das auto rückkaufen könnte, daher in dubio (+)= ansp gem 283
241 in vier fällen, die ersten drei zwar in tateinheit mit 240(klammer wirkung) aber weil vollendet stehen lassen. Letzter fall (exekution) eigener TK
Mistra nr. 13
Teileinstellungen...170 ii
238 hab ich recht schnell abgelehnt
239a,b diskutiert abgelehnt
Bei 255.253,23,22 rspr zum ebay angebot runtergeprüft. Am ende eigentl nur ansp auf auto, 275 nicht wirklich bekannt, ob der typ das auto rückkaufen könnte, daher in dubio (+)= ansp gem 283
241 in vier fällen, die ersten drei zwar in tateinheit mit 240(klammer wirkung) aber weil vollendet stehen lassen. Letzter fall (exekution) eigener TK
Mistra nr. 13
Teileinstellungen...170 ii
09.02.2015, 18:25
Ich habe §§ 253, 255 durchgehen lassen.
Dabei habe ich im Hinblick auf die Absicht (!) einer unrechtmäßigen Bereicherung darauf abgestellt, dass der D zwar davon ausging, er habe einen Anspruch, könne ihn aber nicht durchsetzen, weil er alle eBay-Emails gelöscht hat.
Im BGH 3 StR 137/03, Urteil v. 07.08.2003 heisst es dazu:
"In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird (BGH aaO). Dies ist - wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals - nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, daß ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumißt oder für zweifelhaft hält. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt demgegenüber aber nicht schon dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, daß dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte. Hierbei ist allein auf die Vorstellung des Täters über die materielle Rechtslage abzustellen."
Dies ist m.E.n. widersprüchlich. Denn wenn ich als Täter der Meinung bin, ich könne zwar einen Anspruch haben, aber davon ausgehe, diesen nicht durchsetzen zu können, weiss ich ja, dass ich mich rechtswidriger Mittel bediene, wenn ich nun selber "durchsetze".
Im vorliegenden Fall hatte D ja zumindest erhebliche Zweifel an der Durchsetzbarkeit bzw. der Anerkennung seines Anspruchs vor Gericht.
Dabei habe ich im Hinblick auf die Absicht (!) einer unrechtmäßigen Bereicherung darauf abgestellt, dass der D zwar davon ausging, er habe einen Anspruch, könne ihn aber nicht durchsetzen, weil er alle eBay-Emails gelöscht hat.
Im BGH 3 StR 137/03, Urteil v. 07.08.2003 heisst es dazu:
"In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird (BGH aaO). Dies ist - wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals - nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, daß ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumißt oder für zweifelhaft hält. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt demgegenüber aber nicht schon dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, daß dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte. Hierbei ist allein auf die Vorstellung des Täters über die materielle Rechtslage abzustellen."
Dies ist m.E.n. widersprüchlich. Denn wenn ich als Täter der Meinung bin, ich könne zwar einen Anspruch haben, aber davon ausgehe, diesen nicht durchsetzen zu können, weiss ich ja, dass ich mich rechtswidriger Mittel bediene, wenn ich nun selber "durchsetze".
Im vorliegenden Fall hatte D ja zumindest erhebliche Zweifel an der Durchsetzbarkeit bzw. der Anerkennung seines Anspruchs vor Gericht.
Kann jemand kurz den Sachverhalt darstellen?
09.02.2015, 18:33
Tritt 241 nicht auch nach der h.M hinter der bloß versuchten Nötigung zurück? Und diese Ebay Geschichte hat der bgh im nov zugunsten des käufers entschieden. Dieser hat anspruch auf SE.