05.02.2015, 18:43
Vielleicht hilft ja der Gedanke weiter, dass die Klägerin mit der Erfüllung und der Aufrechnung den unstreitig gegen sie bestehenden Anspruch, weswegen überhaupt ein Vergleich geschlossen wurde, zum Erlöschen bringen möchte.
Zu § 767 ZPO analog bei anfänglicher Unwirksamkeit: selbst Kaiser schreibt im ZV-Skript Rn. 11 a.E.: "Nach der Rspr. kann aus Gründen der Prozessökonomie im Rahmen von § 767 ZPO aber auch die anfängliche Unwirksamkeit insgesamt geprüft werden, wenn der Kläger zugleich auch die nachträgliche Unwirksamkeit bzw. den nachträglichen Wegfall der Verpflichtung geltend macht."
Zu § 767 ZPO analog bei anfänglicher Unwirksamkeit: selbst Kaiser schreibt im ZV-Skript Rn. 11 a.E.: "Nach der Rspr. kann aus Gründen der Prozessökonomie im Rahmen von § 767 ZPO aber auch die anfängliche Unwirksamkeit insgesamt geprüft werden, wenn der Kläger zugleich auch die nachträgliche Unwirksamkeit bzw. den nachträglichen Wegfall der Verpflichtung geltend macht."
05.02.2015, 19:06
Wie sahen eure kosten und vollstreckbarkeits ausführungen aus? und überhaupt der tenor zu 2.)? direkt herausgabe oder erst ab rechtskraft mit abweisung im übrigen?
05.02.2015, 19:10
Kosten nach 92 I 1 Alt. 1 ZPO iVm 45 I 1 GKG
VV war erlassen...
sofort Herausgabe des Titels nach 371 BGB analog
VV war erlassen...
sofort Herausgabe des Titels nach 371 BGB analog
05.02.2015, 19:11
War vorläufige vollstreckbarkeit nicht erlassen? Kosten habe ich gegeneinander aufgehoben
05.02.2015, 19:47
Ich habe auch die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Vorläufige Vollstreckbarkeit für die Klägerin nach § 709 S. 1 iHv 17.600€ und für die Beklagte 110% nach § 709 S. 2, weil sich die Sich.leist. für K ja nach der für K vollstreckbaren Ford. bemisst. War das so richtig?? War mir unsicher, was für die Herausgabe des Titels gilt.
In SH war die Rechtsmittelbelehrung erlassen, dafür begründeter Streitwertbeschluss.
Was habt ihr mit dieser für erledigt erklärten Aufrechnung gemacht? Ich hab sie als Hilfaufrechnung angesehen, die übereinstimmend für erledigt erklärt wird und sie dementsprechend nirgendwo mehr erwähnt.
Vorläufige Vollstreckbarkeit für die Klägerin nach § 709 S. 1 iHv 17.600€ und für die Beklagte 110% nach § 709 S. 2, weil sich die Sich.leist. für K ja nach der für K vollstreckbaren Ford. bemisst. War das so richtig?? War mir unsicher, was für die Herausgabe des Titels gilt.
In SH war die Rechtsmittelbelehrung erlassen, dafür begründeter Streitwertbeschluss.
Was habt ihr mit dieser für erledigt erklärten Aufrechnung gemacht? Ich hab sie als Hilfaufrechnung angesehen, die übereinstimmend für erledigt erklärt wird und sie dementsprechend nirgendwo mehr erwähnt.
06.02.2015, 16:06
Zu heutiger Z4
Also, für alle die grübeln - es ist mE vertretbar sowohl § 823 BGB als auch § 839 BGB als Aufhänger für den Anspruch zu nehmen.
Rspr zu § 839 BGB:
vgl z.B. LG Detmold, Urteil vom 12.06.2009 - 12 O 227/08 (BeckRS 2009, 19791)
oder OLG Bremen, Urteil vom 07.09.1977 - 3 U 59/77 (BeckRS 2010, 24394)
Rspr zu § 823 BGB ist etwas aktueller:
OLG Naumburg, Urteil vom 22.11.2013 - 10 U 1/13 (BeckRS 2014, 05483)
LG Münster, Urteil vom 15.02.1995 - 012 O 382/94 (BeckRS 2014, 06924)
Also, für alle die grübeln - es ist mE vertretbar sowohl § 823 BGB als auch § 839 BGB als Aufhänger für den Anspruch zu nehmen.
Rspr zu § 839 BGB:
vgl z.B. LG Detmold, Urteil vom 12.06.2009 - 12 O 227/08 (BeckRS 2009, 19791)
oder OLG Bremen, Urteil vom 07.09.1977 - 3 U 59/77 (BeckRS 2010, 24394)
Rspr zu § 823 BGB ist etwas aktueller:
OLG Naumburg, Urteil vom 22.11.2013 - 10 U 1/13 (BeckRS 2014, 05483)
LG Münster, Urteil vom 15.02.1995 - 012 O 382/94 (BeckRS 2014, 06924)
06.02.2015, 16:41
Ob 839 oder 823 I - der spätere Aufbau ist ja letztlich ähnlich und man kommt dann zu den üblichen Problem mit der VSP und natürlich den ganzen Schadensposten.
Zu Problemen wegen Umfang des Schadens mal meine Lösung:
Schmerzensgeld: Problem 253. Aus der Kommentierung ließ sich nicht entnehmen, ob auch Verschulden Dritter gewissermaßen 254 Abs. 2 S. 2 analog zugerechnet wird. Habs eher verneint, da keine Regelungslücke – oft besteht für den Schuldner ein Ausgleichsanspruch gegen den Dritten gemäß 426 II. Genau das war aber hier das Problem, weil V wg. 1664 privilegiert ist. Für mich ist das ein Fall der gestörten Gesamtschuld, der mit der Rspr. zu Lasten von der Stadt ausgeht Anspruch in voller Höhe
Arztkosten: Als Kosten für Rechtsverfolgung grds. Gemäß 249 erstattbar. 254 Abs. 2 S.2 (war hier nicht was von wegen Rechtsgrund- / Rechtsfolgenverweis???) nein, da jedenfalls V mangels Sorgerecht nicht gesetzlicher Vertreter. Problem, dass M bereits bezahlt hat (vgl. Pal v. 249 Rn. 88) bei Unterhaltsansprüchen (AGL 1601 [???] des K gegen M muss diese zahlen. Insoweit ist aber wertungsmäßig abzulehnen, dass sie auf den Gesamtschuldnerinnenausgleich gegen Schädiger (Stadt) verwiesen wird (wird hier nicht schon die Gleichstufigkeit mit dem Schädiger verneint?) – jedenfalls muss im Ergebnis K in voller Höhe den Anspruch auch gegen Stadt geltend machen können.
Fahrtkosten: für jeden Tag zu erstatten, da M auch an Tagen, in denen K im Koma lag ins KH fahren muss.
Verdientstausfall: Aus 1601 folgt auch eine Betreuungspflicht, dies ist Einzelfrage. Bei einem 2 ½ Jahre alten Kind mit derartigen Verletzungen besteht die Betreuungspflicht im Krankenhaus grundsätzlich den ganzen Tag. Dies gilt aber nicht, wenn er im künstlichen Koma ist. Für diese Zeit bestehen Ansprüche nicht. Im Übrigen kann das Gericht bei 252 BGB auch schätzen. Auch für Selbstständige ist der Verdienstausfall lt. Palandt zu ersetzen – gilt das aber auch, wenn es sich um bloße Vorbereitung handelt. Ich habs bejaht, aber viel Zeit zum Nachdenken war nicht mehr.
Zu Problemen wegen Umfang des Schadens mal meine Lösung:
Schmerzensgeld: Problem 253. Aus der Kommentierung ließ sich nicht entnehmen, ob auch Verschulden Dritter gewissermaßen 254 Abs. 2 S. 2 analog zugerechnet wird. Habs eher verneint, da keine Regelungslücke – oft besteht für den Schuldner ein Ausgleichsanspruch gegen den Dritten gemäß 426 II. Genau das war aber hier das Problem, weil V wg. 1664 privilegiert ist. Für mich ist das ein Fall der gestörten Gesamtschuld, der mit der Rspr. zu Lasten von der Stadt ausgeht Anspruch in voller Höhe
Arztkosten: Als Kosten für Rechtsverfolgung grds. Gemäß 249 erstattbar. 254 Abs. 2 S.2 (war hier nicht was von wegen Rechtsgrund- / Rechtsfolgenverweis???) nein, da jedenfalls V mangels Sorgerecht nicht gesetzlicher Vertreter. Problem, dass M bereits bezahlt hat (vgl. Pal v. 249 Rn. 88) bei Unterhaltsansprüchen (AGL 1601 [???] des K gegen M muss diese zahlen. Insoweit ist aber wertungsmäßig abzulehnen, dass sie auf den Gesamtschuldnerinnenausgleich gegen Schädiger (Stadt) verwiesen wird (wird hier nicht schon die Gleichstufigkeit mit dem Schädiger verneint?) – jedenfalls muss im Ergebnis K in voller Höhe den Anspruch auch gegen Stadt geltend machen können.
Fahrtkosten: für jeden Tag zu erstatten, da M auch an Tagen, in denen K im Koma lag ins KH fahren muss.
Verdientstausfall: Aus 1601 folgt auch eine Betreuungspflicht, dies ist Einzelfrage. Bei einem 2 ½ Jahre alten Kind mit derartigen Verletzungen besteht die Betreuungspflicht im Krankenhaus grundsätzlich den ganzen Tag. Dies gilt aber nicht, wenn er im künstlichen Koma ist. Für diese Zeit bestehen Ansprüche nicht. Im Übrigen kann das Gericht bei 252 BGB auch schätzen. Auch für Selbstständige ist der Verdienstausfall lt. Palandt zu ersetzen – gilt das aber auch, wenn es sich um bloße Vorbereitung handelt. Ich habs bejaht, aber viel Zeit zum Nachdenken war nicht mehr.
06.02.2015, 17:05
Sieht schwer nach diesem Fall aus (Jahrgang 1988...):
http://www.ejura-examensexpress.de/onlin...dok_id=514
http://www.ejura-examensexpress.de/onlin...dok_id=514
06.02.2015, 19:53
Man müsste ja erstmal zu den ganzen Schadenspositionen kommen - das war ja quasi ganz am Ende der Prüfung. Hab mich dann auch schön im Stress verrechnet und ein Monatsgehalt zu wenig im Antrag eingeklagt. Meint ihr, dass es ein gravierender Fehler ist?
06.02.2015, 22:29
Da kann ich nur hoffen, dass nicht allzu viele dieses Problem der gestörten Gesamtschuld gesehen haben.