14.04.2021, 15:30
Hallo Leute, was sind "Maikäfersätze" bzw. was bedeutet der Begriff. Habe es in zwei Büchern gelesen, in denen der Urteilsstil thematisiert wurde. Google hat leider nicht geholfen.
14.04.2021, 15:45
(14.04.2021, 15:30)Gast schrieb: Hallo Leute, was sind "Maikäfersätze" bzw. was bedeutet der Begriff. Habe es in zwei Büchern gelesen, in denen der Urteilsstil thematisiert wurde. Google hat leider nicht geholfen.
Konkret lautet der Satz so: "Liebhaber von Maikäfersätzen, Programmsätzen, überfrachteten Obersätzen und Gutachtenschwänzen werden sich auf ihre richterliche Unabhängigkeit berufen; sie werden geltend machen, ein oder zwei entbehrliche Sätze pro Urteil seien doch nur Häppchen, die nicht ins Gewicht fallen könnten." Quelle: Das Urteil im Zivilprozess, Balzer - Walther.
Und noch ein Frage. Würdet ihr Schreiben, "Die Klage ist nach § 433 Abs. 2 BGB begründet" oder "Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB". Ich habe es bisher immer mit dem zweiten Beispiel gehalten.
14.04.2021, 16:44
(14.04.2021, 15:45)Gast schrieb:(14.04.2021, 15:30)Gast schrieb: Hallo Leute, was sind "Maikäfersätze" bzw. was bedeutet der Begriff. Habe es in zwei Büchern gelesen, in denen der Urteilsstil thematisiert wurde. Google hat leider nicht geholfen.
Konkret lautet der Satz so: "Liebhaber von Maikäfersätzen, Programmsätzen, überfrachteten Obersätzen und Gutachtenschwänzen werden sich auf ihre richterliche Unabhängigkeit berufen; sie werden geltend machen, ein oder zwei entbehrliche Sätze pro Urteil seien doch nur Häppchen, die nicht ins Gewicht fallen könnten." Quelle: Das Urteil im Zivilprozess, Balzer - Walther.
Und noch ein Frage. Würdet ihr Schreiben, "Die Klage ist nach § 433 Abs. 2 BGB begründet" oder "Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB". Ich habe es bisher immer mit dem zweiten Beispiel gehalten.
Gutachtenschwänzen? Alles klar...
14.04.2021, 17:24
(14.04.2021, 16:44)Gast schrieb:(14.04.2021, 15:45)Gast schrieb:(14.04.2021, 15:30)Gast schrieb: Hallo Leute, was sind "Maikäfersätze" bzw. was bedeutet der Begriff. Habe es in zwei Büchern gelesen, in denen der Urteilsstil thematisiert wurde. Google hat leider nicht geholfen.
Konkret lautet der Satz so: "Liebhaber von Maikäfersätzen, Programmsätzen, überfrachteten Obersätzen und Gutachtenschwänzen werden sich auf ihre richterliche Unabhängigkeit berufen; sie werden geltend machen, ein oder zwei entbehrliche Sätze pro Urteil seien doch nur Häppchen, die nicht ins Gewicht fallen könnten." Quelle: Das Urteil im Zivilprozess, Balzer - Walther.
Und noch ein Frage. Würdet ihr Schreiben, "Die Klage ist nach § 433 Abs. 2 BGB begründet" oder "Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB". Ich habe es bisher immer mit dem zweiten Beispiel gehalten.
Gutachtenschwänzen? Alles klar...
Ja, den Begriff kann ich auch nicht; ist wohl eine Eigenschöpfung. Gemeint ist, wenn am Ende des Urteils nochmal das Ergebnis dargestellt wird. Also zum Beispiel: Nach alledem war dem Antrag auf Zahlung von [...] stattzugeben oder Der Anspruch ist somit begründet etc. Daran würde ich mich aber persönlich auch nicht stören...
15.04.2021, 08:41
(14.04.2021, 15:45)Gast schrieb:(14.04.2021, 15:30)Gast schrieb: Hallo Leute, was sind "Maikäfersätze" bzw. was bedeutet der Begriff. Habe es in zwei Büchern gelesen, in denen der Urteilsstil thematisiert wurde. Google hat leider nicht geholfen.
Konkret lautet der Satz so: "Liebhaber von Maikäfersätzen, Programmsätzen, überfrachteten Obersätzen und Gutachtenschwänzen werden sich auf ihre richterliche Unabhängigkeit berufen; sie werden geltend machen, ein oder zwei entbehrliche Sätze pro Urteil seien doch nur Häppchen, die nicht ins Gewicht fallen könnten." Quelle: Das Urteil im Zivilprozess, Balzer - Walther.
Und noch ein Frage. Würdet ihr Schreiben, "Die Klage ist nach § 433 Abs. 2 BGB begründet" oder "Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB". Ich habe es bisher immer mit dem zweiten Beispiel gehalten.
Zu deiner 2. Frage:
Ich schreibe immer "die Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf 433 II hat".
Vom Maikäfersätzen habe ich allerdings noch nie gehört
15.04.2021, 09:56
(15.04.2021, 08:41)Gast schrieb:(14.04.2021, 15:45)Gast schrieb:(14.04.2021, 15:30)Gast schrieb: Hallo Leute, was sind "Maikäfersätze" bzw. was bedeutet der Begriff. Habe es in zwei Büchern gelesen, in denen der Urteilsstil thematisiert wurde. Google hat leider nicht geholfen.
Konkret lautet der Satz so: "Liebhaber von Maikäfersätzen, Programmsätzen, überfrachteten Obersätzen und Gutachtenschwänzen werden sich auf ihre richterliche Unabhängigkeit berufen; sie werden geltend machen, ein oder zwei entbehrliche Sätze pro Urteil seien doch nur Häppchen, die nicht ins Gewicht fallen könnten." Quelle: Das Urteil im Zivilprozess, Balzer - Walther.
Und noch ein Frage. Würdet ihr Schreiben, "Die Klage ist nach § 433 Abs. 2 BGB begründet" oder "Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB". Ich habe es bisher immer mit dem zweiten Beispiel gehalten.
Zu deiner 2. Frage:
Ich schreibe immer "die Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf 433 II hat".
Vom Maikäfersätzen habe ich allerdings noch nie gehört
Ich erinnere mich nur noch schwach an meine BGB AT Vorlesung, der Professor hat immer gesagt, dass es „einen Anpruch auf Zahlung des Kaupreises iHv 10 € gem. § 433 II BGB“ heißt. Alles andere sei falsch und wurde auch in der Klausur angestrichen.
15.04.2021, 10:10
(15.04.2021, 09:56)Gast schrieb:(15.04.2021, 08:41)Gast schrieb:(14.04.2021, 15:45)Gast schrieb:(14.04.2021, 15:30)Gast schrieb: Hallo Leute, was sind "Maikäfersätze" bzw. was bedeutet der Begriff. Habe es in zwei Büchern gelesen, in denen der Urteilsstil thematisiert wurde. Google hat leider nicht geholfen.
Konkret lautet der Satz so: "Liebhaber von Maikäfersätzen, Programmsätzen, überfrachteten Obersätzen und Gutachtenschwänzen werden sich auf ihre richterliche Unabhängigkeit berufen; sie werden geltend machen, ein oder zwei entbehrliche Sätze pro Urteil seien doch nur Häppchen, die nicht ins Gewicht fallen könnten." Quelle: Das Urteil im Zivilprozess, Balzer - Walther.
Und noch ein Frage. Würdet ihr Schreiben, "Die Klage ist nach § 433 Abs. 2 BGB begründet" oder "Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB". Ich habe es bisher immer mit dem zweiten Beispiel gehalten.
Zu deiner 2. Frage:
Ich schreibe immer "die Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf 433 II hat".
Vom Maikäfersätzen habe ich allerdings noch nie gehört
Ich erinnere mich nur noch schwach an meine BGB AT Vorlesung, der Professor hat immer gesagt, dass es „einen Anpruch auf Zahlung des Kaupreises iHv 10 € gem. § 433 II BGB“ heißt. Alles andere sei falsch und wurde auch in der Klausur angestrichen.
Wenn man ganz kleinlich ist kann man sagen, dass der Anspruch eben nicht aus § 433 BGB resultiert, sondern aus dem Kaufvertrag zwischen den Parteien.
Wer das aber als falsch bewertet hat definitiv ein Problem.
15.04.2021, 10:12
(15.04.2021, 09:56)Gast schrieb:(15.04.2021, 08:41)Gast schrieb:(14.04.2021, 15:45)Gast schrieb:(14.04.2021, 15:30)Gast schrieb: Hallo Leute, was sind "Maikäfersätze" bzw. was bedeutet der Begriff. Habe es in zwei Büchern gelesen, in denen der Urteilsstil thematisiert wurde. Google hat leider nicht geholfen.
Konkret lautet der Satz so: "Liebhaber von Maikäfersätzen, Programmsätzen, überfrachteten Obersätzen und Gutachtenschwänzen werden sich auf ihre richterliche Unabhängigkeit berufen; sie werden geltend machen, ein oder zwei entbehrliche Sätze pro Urteil seien doch nur Häppchen, die nicht ins Gewicht fallen könnten." Quelle: Das Urteil im Zivilprozess, Balzer - Walther.
Und noch ein Frage. Würdet ihr Schreiben, "Die Klage ist nach § 433 Abs. 2 BGB begründet" oder "Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB". Ich habe es bisher immer mit dem zweiten Beispiel gehalten.
Zu deiner 2. Frage:
Ich schreibe immer "die Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf 433 II hat".
Vom Maikäfersätzen habe ich allerdings noch nie gehört
Ich erinnere mich nur noch schwach an meine BGB AT Vorlesung, der Professor hat immer gesagt, dass es „einen Anpruch auf Zahlung des Kaupreises iHv 10 € gem. § 433 II BGB“ heißt. Alles andere sei falsch und wurde auch in der Klausur angestrichen.
Wenn du noch Vorlesung im BGB AT hattest, muss es schon ziemlich lange her sei. Also heute macht man das definitiv nicht mehr so.