13.04.2021, 11:37
Sofern du über deine bisherige Kanzlei berufshaftpflichtversichert bist, kann es auch sein, dass die Kammer auf dich zukommt, da du mit Ablauf deines Arbeitsverhältnisses nicht mehr dort versichert sein wirst. Du wirst dann einen Versicherungsschutz (deines neuen Arbeitgebers) nachweisen müssen.
13.04.2021, 11:51
(13.04.2021, 11:37)Gast231 schrieb: Sofern du über deine bisherige Kanzlei berufshaftpflichtversichert bist, kann es auch sein, dass die Kammer auf dich zukommt, da du mit Ablauf deines Arbeitsverhältnisses nicht mehr dort versichert sein wirst. Du wirst dann einen Versicherungsschutz (deines neuen Arbeitgebers) nachweisen müssen.
Den Nachweis bekomme ich bald.
Mich hat das obig zitierte halt irritiert.
Danke allen für ihre Mühe
13.04.2021, 16:44
(13.04.2021, 11:06)Gast Gast schrieb: PS: Ich muss mit dir schimpfen! Du bist Anwalt. Hast du dir das zitierte BGH Urteil überhaupt mal eine Minute angesehen?!
Direkt am Anfang steht:
"Die formellen Voraussetzungen des § 46b Abs. 3 BRAO für den Erlass eines Erstreckungsbescheids lagen nicht vor. Entgegen der vom Anwaltsgerichtshof und im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (siehe etwa Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46b BRAO Rn. 20 f., 31; Huff, AnwBl. 2017, 40, 43; Offermann-Burckart, AnwBl. 2016, 474, 476; Schuster, AnwBl. 2016, 121, 124) ist im vorliegenden Fall eines Arbeitgeberwechsels § 46b Abs. 3 BRAO weder unmittelbar noch analog anwendbar, sondern ein Widerruf der bisherigen Zulassung nach § 46b Abs. 2 BRAO und die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 46a BRAO geboten. Das gilt auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO."
Das ist ein Fall, der ausschließlich Syndikusanwälte betrifft. Für angestellte Rechtsanwälte gilt § 46 Abs. 1 BRAO. Bei uns gibt es auch keinen "Erstreckungsbescheid", weil es gar keiner Zulassung nach § 46a BRAO bedarf. Das hat nichts mit dir zu tun.
Die RAK Hamm redet explizit auch von Rechtsanwälten...
13.04.2021, 16:46
(13.04.2021, 11:06)Gast Gast schrieb: PS: Ich muss mit dir schimpfen! Du bist Anwalt. Hast du dir das zitierte BGH Urteil überhaupt mal eine Minute angesehen?!
Direkt am Anfang steht:
"Die formellen Voraussetzungen des § 46b Abs. 3 BRAO für den Erlass eines Erstreckungsbescheids lagen nicht vor. Entgegen der vom Anwaltsgerichtshof und im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (siehe etwa Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46b BRAO Rn. 20 f., 31; Huff, AnwBl. 2017, 40, 43; Offermann-Burckart, AnwBl. 2016, 474, 476; Schuster, AnwBl. 2016, 121, 124) ist im vorliegenden Fall eines Arbeitgeberwechsels § 46b Abs. 3 BRAO weder unmittelbar noch analog anwendbar, sondern ein Widerruf der bisherigen Zulassung nach § 46b Abs. 2 BRAO und die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 46a BRAO geboten. Das gilt auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO."
Das ist ein Fall, der ausschließlich Syndikusanwälte betrifft. Für angestellte Rechtsanwälte gilt § 46 Abs. 1 BRAO. Bei uns gibt es auch keinen "Erstreckungsbescheid", weil es gar keiner Zulassung nach § 46a BRAO bedarf. Das hat nichts mit dir zu tun.
Und der obige Antrag der RAK Ddorf spricht auch vom Kanzleoiitzwechsel von Rechts- und Syndikusanwälten
13.04.2021, 16:53
(13.04.2021, 16:44)Fadyil schrieb:(13.04.2021, 11:06)Gast Gast schrieb: PS: Ich muss mit dir schimpfen! Du bist Anwalt. Hast du dir das zitierte BGH Urteil überhaupt mal eine Minute angesehen?!
Direkt am Anfang steht:
"Die formellen Voraussetzungen des § 46b Abs. 3 BRAO für den Erlass eines Erstreckungsbescheids lagen nicht vor. Entgegen der vom Anwaltsgerichtshof und im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (siehe etwa Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46b BRAO Rn. 20 f., 31; Huff, AnwBl. 2017, 40, 43; Offermann-Burckart, AnwBl. 2016, 474, 476; Schuster, AnwBl. 2016, 121, 124) ist im vorliegenden Fall eines Arbeitgeberwechsels § 46b Abs. 3 BRAO weder unmittelbar noch analog anwendbar, sondern ein Widerruf der bisherigen Zulassung nach § 46b Abs. 2 BRAO und die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 46a BRAO geboten. Das gilt auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO."
Das ist ein Fall, der ausschließlich Syndikusanwälte betrifft. Für angestellte Rechtsanwälte gilt § 46 Abs. 1 BRAO. Bei uns gibt es auch keinen "Erstreckungsbescheid", weil es gar keiner Zulassung nach § 46a BRAO bedarf. Das hat nichts mit dir zu tun.
Die RAK Hamm redet explizit auch von Rechtsanwälten...
Nein, tun sie nicht. Sie sprechen von "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)". Damit sind nicht etwa beide Formen gemeint, sondern das ist die offizielle Bezeichnung von Syndikusanwälten. Siehe § 46a IV Nr. 3 BRAO:
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.
Der ganze Artikel bezieht sich nur auf Syndikusanwälte. Das macht auch inhaltlich Sinn, weil es um den Erstreckungsbescheid geht. Dieser wird aber ausschließlich an Syndikusanwälte erteilt, siehe § 46b III BRAO:
Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
Exakt diese Paragraphen und Bezeichnungen werden auch im BGH Urteil verwendet. Lesen, nachschauen, verstehen. Darüber rege ich mich auf. Ihr seid auch Rechtsanwälte, schaut in die verdammten Urteile und Gesetzestexte rein. Das hat mich keine fünf Minuten gekostet.