13.04.2021, 09:17
Liebe Kollegen,
muss man gegenüber der RAK iwie anzeigen, dass man seinen Job wechseln und in einer anderen Kanzlei anfängt?
Konnte auf der RAK Seite (Düsseldorf) nichts dazu finden?
Oder muss ich da generell was anderes beim Wechsel beachten?
Danke!!
muss man gegenüber der RAK iwie anzeigen, dass man seinen Job wechseln und in einer anderen Kanzlei anfängt?
Konnte auf der RAK Seite (Düsseldorf) nichts dazu finden?
Oder muss ich da generell was anderes beim Wechsel beachten?
Danke!!
13.04.2021, 09:41
Logisch. Dein Kanzleisitz ändert sich ja. Das musst du der Kammer anzeigen.
13.04.2021, 09:45
Natürlich musst Du das melden - da hängen ja auch beA und Versorgungswerk dran...
Diese Frage ist für einen Anwalt ehrlich gesagt beängstigend.
Diese Frage ist für einen Anwalt ehrlich gesagt beängstigend.
13.04.2021, 09:47
(13.04.2021, 09:41)Gast Gast schrieb: Logisch. Dein Kanzleisitz ändert sich ja. Das musst du der Kammer anzeigen.
Auf der RAK Seite ist das Formular
"Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Verlegung der Zulassungskanzlei" zu finden. Das fand ich nur irritierend, da es hier ein Antrag auf Aufnahme in die RAK nach Verlegung der Zulassungskanzlei heißt, man aber ja schon Mitglied der RAK ist.
Sprich, muss man das tatsächlich mit diesem Formular erledigen?
13.04.2021, 09:48
(13.04.2021, 09:47)heyhomalida schrieb:(13.04.2021, 09:41)Gast Gast schrieb: Logisch. Dein Kanzleisitz ändert sich ja. Das musst du der Kammer anzeigen.
Auf der RAK Seite ist das Formular
"Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Verlegung der Zulassungskanzlei" zu finden. Das fand ich nur irritierend, da es hier ein Antrag auf Aufnahme in die RAK nach Verlegung der Zulassungskanzlei heißt, man aber ja schon Mitglied der RAK ist.
Sprich, muss man das tatsächlich mit diesem Formular erledigen?
Ruf doch einfach bei der RAK an. Die helfen weiter, das ist ihr Job. Geht doch viel schneller als hier im Forum zu fragen...
13.04.2021, 10:12
Ich habe denen damals einfach einen Brief geschrieben. "Zeige ich an, dass mein Kanzleisitz nicht mehr in X, sondern in Y ist."
Fertig. Ganz einfach.
Fertig. Ganz einfach.
13.04.2021, 10:16
Da reicht sogar ne einfache E-Mail
13.04.2021, 10:20
Was genau heißt damals?
Auf der Seite der RAK Hamm heißt es zum Thema Arbeitgeber wie folgt:
Arbeitgeberwechsel bei einer Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte – wie alle anderen regionalen Rechtsanwaltskammern auch - bisher die Auffassung vertreten, bei einem Arbeitgeberwechsel die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die neue Tätigkeit erstrecken zu können. Damit war eine im Interesse der Mitglieder effiziente Handhabung des Sachverhalts sichergestellt.
Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19, entschieden, dass bei einem Arbeitgeberwechsel - auch wenn die neue Tätigkeit lückenlos an die bisherige Tätigkeit anknüpft - eine Erstreckung rechtlich unzulässig ist. Stattdessen müsse die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) widerrufen und eine neue Zulassung erteilt werden.
Dieser Rechtsauffassung folgend hat die Rechtsanwaltskammer Hamm die Handhabung geändert. Für Sie bedeutet dies, dass Sie zunächst auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) verzichten müssen, um sodann eine neue Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zu beantragen. Wir müssen Sie deshalb bei einem Arbeitgeberwechsel bitten, zur Beschleunigung des Zulassungsverfahrens in Ihrem eigenen Interesse auf die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) mit Rechtsmittelverzicht zu verzichten. Zusätzlich nutzen Sie bitte das Formular für die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt). In der Vergangenheit bereits gestellte Erstreckungsanträge werden als Zulassungsanträge umgedeutet.
Ich bin einfach irritiert, ob ich mich wieder "zulassen" muss oder eine formlose Email reicht... Auf der Seite der RAK Düsseldorf gibt es nur das oben benannte Formular zu diesem Thema..
Auf der Seite der RAK Hamm heißt es zum Thema Arbeitgeber wie folgt:
Arbeitgeberwechsel bei einer Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte – wie alle anderen regionalen Rechtsanwaltskammern auch - bisher die Auffassung vertreten, bei einem Arbeitgeberwechsel die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die neue Tätigkeit erstrecken zu können. Damit war eine im Interesse der Mitglieder effiziente Handhabung des Sachverhalts sichergestellt.
Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19, entschieden, dass bei einem Arbeitgeberwechsel - auch wenn die neue Tätigkeit lückenlos an die bisherige Tätigkeit anknüpft - eine Erstreckung rechtlich unzulässig ist. Stattdessen müsse die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) widerrufen und eine neue Zulassung erteilt werden.
Dieser Rechtsauffassung folgend hat die Rechtsanwaltskammer Hamm die Handhabung geändert. Für Sie bedeutet dies, dass Sie zunächst auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) verzichten müssen, um sodann eine neue Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zu beantragen. Wir müssen Sie deshalb bei einem Arbeitgeberwechsel bitten, zur Beschleunigung des Zulassungsverfahrens in Ihrem eigenen Interesse auf die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) mit Rechtsmittelverzicht zu verzichten. Zusätzlich nutzen Sie bitte das Formular für die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt). In der Vergangenheit bereits gestellte Erstreckungsanträge werden als Zulassungsanträge umgedeutet.
Ich bin einfach irritiert, ob ich mich wieder "zulassen" muss oder eine formlose Email reicht... Auf der Seite der RAK Düsseldorf gibt es nur das oben benannte Formular zu diesem Thema..
13.04.2021, 11:01
Schreib denen doch heute einfach eine Email und zeig deinen Wechsel an und dann schau was passiert... wenn alles klappt, wunderbar. Wenn die noch einen Wisch von dir wollen, dann teilen die dir das mit. Fertig.
13.04.2021, 11:06
PS: Ich muss mit dir schimpfen! Du bist Anwalt. Hast du dir das zitierte BGH Urteil überhaupt mal eine Minute angesehen?!
Direkt am Anfang steht:
"Die formellen Voraussetzungen des § 46b Abs. 3 BRAO für den Erlass eines Erstreckungsbescheids lagen nicht vor. Entgegen der vom Anwaltsgerichtshof und im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (siehe etwa Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46b BRAO Rn. 20 f., 31; Huff, AnwBl. 2017, 40, 43; Offermann-Burckart, AnwBl. 2016, 474, 476; Schuster, AnwBl. 2016, 121, 124) ist im vorliegenden Fall eines Arbeitgeberwechsels § 46b Abs. 3 BRAO weder unmittelbar noch analog anwendbar, sondern ein Widerruf der bisherigen Zulassung nach § 46b Abs. 2 BRAO und die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 46a BRAO geboten. Das gilt auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO."
Das ist ein Fall, der ausschließlich Syndikusanwälte betrifft. Für angestellte Rechtsanwälte gilt § 46 Abs. 1 BRAO. Bei uns gibt es auch keinen "Erstreckungsbescheid", weil es gar keiner Zulassung nach § 46a BRAO bedarf. Das hat nichts mit dir zu tun.
Direkt am Anfang steht:
"Die formellen Voraussetzungen des § 46b Abs. 3 BRAO für den Erlass eines Erstreckungsbescheids lagen nicht vor. Entgegen der vom Anwaltsgerichtshof und im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (siehe etwa Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46b BRAO Rn. 20 f., 31; Huff, AnwBl. 2017, 40, 43; Offermann-Burckart, AnwBl. 2016, 474, 476; Schuster, AnwBl. 2016, 121, 124) ist im vorliegenden Fall eines Arbeitgeberwechsels § 46b Abs. 3 BRAO weder unmittelbar noch analog anwendbar, sondern ein Widerruf der bisherigen Zulassung nach § 46b Abs. 2 BRAO und die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 46a BRAO geboten. Das gilt auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO."
Das ist ein Fall, der ausschließlich Syndikusanwälte betrifft. Für angestellte Rechtsanwälte gilt § 46 Abs. 1 BRAO. Bei uns gibt es auch keinen "Erstreckungsbescheid", weil es gar keiner Zulassung nach § 46a BRAO bedarf. Das hat nichts mit dir zu tun.