10.04.2021, 10:03
Schönen guten Morgen an alle!
Ich beginne demnächst meine Tätigkeit bei der Justiz und bin gerade dabei, mir einen Überblick zu verschaffen, welche Versicherungen zwingend erforderlich oder zumindest sinnvoll sind. Nun habe ich öfters was von einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gelesen. Ich habe bereits Rücksprache mit meinem Versicherungsmakler gehalten, der jedoch in einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keinen Nutzen sieht und behauptet, dass ihm keine Richter oder Staatsanwälte bekannt seien, die eine solche abgeschlossen haben.
Bin deshalb etwas hin und her gerissen, gerade da ich nicht weiß, wie gut sich mein Versicherungsmakler tatsächlich mit der Haftung eines Richters/ Staatsanwaltes auskennt.
§ 839 Abs.2 BGB ist mir natürlich bekannt, jedoch greift die Haftungsprivilegierung nach meinem Wissen nur bei Urteilen, nicht bei sonstigen gerichtlichen Entscheidungen, die Vermögensschäden auslösen können.
Mir fallen da beispielsweise folgende Fälle ein:
Daher meine Frage an euch: Ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in der Justiz sinnvoll bzw. habt ihr eine?
Vielen Dank an alle
Ich beginne demnächst meine Tätigkeit bei der Justiz und bin gerade dabei, mir einen Überblick zu verschaffen, welche Versicherungen zwingend erforderlich oder zumindest sinnvoll sind. Nun habe ich öfters was von einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gelesen. Ich habe bereits Rücksprache mit meinem Versicherungsmakler gehalten, der jedoch in einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keinen Nutzen sieht und behauptet, dass ihm keine Richter oder Staatsanwälte bekannt seien, die eine solche abgeschlossen haben.
Bin deshalb etwas hin und her gerissen, gerade da ich nicht weiß, wie gut sich mein Versicherungsmakler tatsächlich mit der Haftung eines Richters/ Staatsanwaltes auskennt.
§ 839 Abs.2 BGB ist mir natürlich bekannt, jedoch greift die Haftungsprivilegierung nach meinem Wissen nur bei Urteilen, nicht bei sonstigen gerichtlichen Entscheidungen, die Vermögensschäden auslösen können.
Mir fallen da beispielsweise folgende Fälle ein:
- Richter gibt versehentlich eine falsche Rechtsmittelfrist an, sodass die unterlegene Partei noch rechtzeitig Rechtsmittel einlegen kann, obwohl die gesetzliche Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist.
- Richter weist zu Unrecht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, der Antragssteller kann das klagestattgebende Urteil in der Hauptsache wegen zwischenzeitlich eingetretener Vermögenslosigkeit des Antragsgegners/ Beklagten nicht mehr vollstrecken.
- Richter erlässt zu Unrecht einen Haftbefehl oder beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, obwohl Verfahrenshindernisse vorliegen.
Daher meine Frage an euch: Ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in der Justiz sinnvoll bzw. habt ihr eine?
Vielen Dank an alle
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
10.04.2021, 10:22
(10.04.2021, 10:03)Gast schrieb: Schönen guten Morgen an alle!
Ich beginne demnächst meine Tätigkeit bei der Justiz und bin gerade dabei, mir einen Überblick zu verschaffen, welche Versicherungen zwingend erforderlich oder zumindest sinnvoll sind. Nun habe ich öfters was von einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gelesen. Ich habe bereits Rücksprache mit meinem Versicherungsmakler gehalten, der jedoch in einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keinen Nutzen sieht und behauptet, dass ihm keine Richter oder Staatsanwälte bekannt seien, die eine solche abgeschlossen haben.
Bin deshalb etwas hin und her gerissen, gerade da ich nicht weiß, wie gut sich mein Versicherungsmakler tatsächlich mit der Haftung eines Richters/ Staatsanwaltes auskennt.
§ 839 Abs.2 BGB ist mir natürlich bekannt, jedoch greift die Haftungsprivilegierung nach meinem Wissen nur bei Urteilen, nicht bei sonstigen gerichtlichen Entscheidungen, die Vermögensschäden auslösen können.
Mir fallen da beispielsweise folgende Fälle ein:
In diesen Fällen greift die Haftungsprivilegierung des § 839 Abs.2 BGB doch gerade nicht, sodass der Richter ggf. für entstandene Vermögensschäden haftet oder sehe ich das falsch? Reale Fälle hierzu sind mir nicht bekannt, aber das heißt ja nicht, dass man nicht tatsächlich mal in die Lage kommen kann.
- Richter gibt versehentlich eine falsche Rechtsmittelfrist an, sodass die unterlegene Partei noch rechtzeitig Rechtsmittel einlegen kann, obwohl die gesetzliche Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist.
- Richter weist zu Unrecht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, der Antragssteller kann das klagestattgebende Urteil in der Hauptsache wegen zwischenzeitlich eingetretener Vermögenslosigkeit des Antragsgegners/ Beklagten nicht mehr vollstrecken.
- Richter erlässt zu Unrecht einen Haftbefehl oder beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, obwohl Verfahrenshindernisse vorliegen.
Daher meine Frage an euch: Ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in der Justiz sinnvoll bzw. habt ihr eine?
Vielen Dank an alle
Vielleicht ist meine Antwort etwas zu naiv und simpel, aber was ist denn mit Art. 34 GG?
10.04.2021, 11:18
(10.04.2021, 10:03)Gast schrieb: Schönen guten Morgen an alle!
Ich beginne demnächst meine Tätigkeit bei der Justiz und bin gerade dabei, mir einen Überblick zu verschaffen, welche Versicherungen zwingend erforderlich oder zumindest sinnvoll sind. Nun habe ich öfters was von einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gelesen. Ich habe bereits Rücksprache mit meinem Versicherungsmakler gehalten, der jedoch in einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keinen Nutzen sieht und behauptet, dass ihm keine Richter oder Staatsanwälte bekannt seien, die eine solche abgeschlossen haben.
Bin deshalb etwas hin und her gerissen, gerade da ich nicht weiß, wie gut sich mein Versicherungsmakler tatsächlich mit der Haftung eines Richters/ Staatsanwaltes auskennt.
§ 839 Abs.2 BGB ist mir natürlich bekannt, jedoch greift die Haftungsprivilegierung nach meinem Wissen nur bei Urteilen, nicht bei sonstigen gerichtlichen Entscheidungen, die Vermögensschäden auslösen können.
Mir fallen da beispielsweise folgende Fälle ein:
In diesen Fällen greift die Haftungsprivilegierung des § 839 Abs.2 BGB doch gerade nicht, sodass der Richter ggf. für entstandene Vermögensschäden haftet oder sehe ich das falsch? Reale Fälle hierzu sind mir nicht bekannt, aber das heißt ja nicht, dass man nicht tatsächlich mal in die Lage kommen kann.
- Richter gibt versehentlich eine falsche Rechtsmittelfrist an, sodass die unterlegene Partei noch rechtzeitig Rechtsmittel einlegen kann, obwohl die gesetzliche Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist.
- Richter weist zu Unrecht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, der Antragssteller kann das klagestattgebende Urteil in der Hauptsache wegen zwischenzeitlich eingetretener Vermögenslosigkeit des Antragsgegners/ Beklagten nicht mehr vollstrecken.
- Richter erlässt zu Unrecht einen Haftbefehl oder beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, obwohl Verfahrenshindernisse vorliegen.
Daher meine Frage an euch: Ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in der Justiz sinnvoll bzw. habt ihr eine?
Vielen Dank an alle
Eine Vermögenschadenhaftpflicht brauchst du eigentlich nur als Handelsregisterrichter, weil dort das Spruchrichterprivileg nicht greift.
Genau das übersiehst du nämlich, vor allem in Beispiel 2, weil natürlich auch einstweilige Verfahren davon erfasst sind.
In allen anderen Fällen müsste schon auch die Grenze zur Rechtsbeugung überschritten sein, also der Richter sich gsnz bewusst über die Verfahrenshindernisse hinwegsetzen usw.
10.04.2021, 11:50
(10.04.2021, 11:18)Gast schrieb:(10.04.2021, 10:03)Gast schrieb: Schönen guten Morgen an alle!
Ich beginne demnächst meine Tätigkeit bei der Justiz und bin gerade dabei, mir einen Überblick zu verschaffen, welche Versicherungen zwingend erforderlich oder zumindest sinnvoll sind. Nun habe ich öfters was von einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gelesen. Ich habe bereits Rücksprache mit meinem Versicherungsmakler gehalten, der jedoch in einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keinen Nutzen sieht und behauptet, dass ihm keine Richter oder Staatsanwälte bekannt seien, die eine solche abgeschlossen haben.
Bin deshalb etwas hin und her gerissen, gerade da ich nicht weiß, wie gut sich mein Versicherungsmakler tatsächlich mit der Haftung eines Richters/ Staatsanwaltes auskennt.
§ 839 Abs.2 BGB ist mir natürlich bekannt, jedoch greift die Haftungsprivilegierung nach meinem Wissen nur bei Urteilen, nicht bei sonstigen gerichtlichen Entscheidungen, die Vermögensschäden auslösen können.
Mir fallen da beispielsweise folgende Fälle ein:
In diesen Fällen greift die Haftungsprivilegierung des § 839 Abs.2 BGB doch gerade nicht, sodass der Richter ggf. für entstandene Vermögensschäden haftet oder sehe ich das falsch? Reale Fälle hierzu sind mir nicht bekannt, aber das heißt ja nicht, dass man nicht tatsächlich mal in die Lage kommen kann.
- Richter gibt versehentlich eine falsche Rechtsmittelfrist an, sodass die unterlegene Partei noch rechtzeitig Rechtsmittel einlegen kann, obwohl die gesetzliche Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist.
- Richter weist zu Unrecht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, der Antragssteller kann das klagestattgebende Urteil in der Hauptsache wegen zwischenzeitlich eingetretener Vermögenslosigkeit des Antragsgegners/ Beklagten nicht mehr vollstrecken.
- Richter erlässt zu Unrecht einen Haftbefehl oder beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, obwohl Verfahrenshindernisse vorliegen.
Daher meine Frage an euch: Ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in der Justiz sinnvoll bzw. habt ihr eine?
Vielen Dank an alle
Eine Vermögenschadenhaftpflicht brauchst du eigentlich nur als Handelsregisterrichter, weil dort das Spruchrichterprivileg nicht greift.
Genau das übersiehst du nämlich, vor allem in Beispiel 2, weil natürlich auch einstweilige Verfahren davon erfasst sind.
In allen anderen Fällen müsste schon auch die Grenze zur Rechtsbeugung überschritten sein, also der Richter sich gsnz bewusst über die Verfahrenshindernisse hinwegsetzen usw.
auch hier die naive Frage: Warum gilt für Handelsregisterrichter Art. 34 GG nicht?
10.04.2021, 12:27
Gehts hier nicht schlicht um grobe Fahrlässigkeit?
10.04.2021, 12:59
(10.04.2021, 11:50)Gast schrieb:(10.04.2021, 11:18)Gast schrieb:(10.04.2021, 10:03)Gast schrieb: Schönen guten Morgen an alle!
Ich beginne demnächst meine Tätigkeit bei der Justiz und bin gerade dabei, mir einen Überblick zu verschaffen, welche Versicherungen zwingend erforderlich oder zumindest sinnvoll sind. Nun habe ich öfters was von einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gelesen. Ich habe bereits Rücksprache mit meinem Versicherungsmakler gehalten, der jedoch in einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keinen Nutzen sieht und behauptet, dass ihm keine Richter oder Staatsanwälte bekannt seien, die eine solche abgeschlossen haben.
Bin deshalb etwas hin und her gerissen, gerade da ich nicht weiß, wie gut sich mein Versicherungsmakler tatsächlich mit der Haftung eines Richters/ Staatsanwaltes auskennt.
§ 839 Abs.2 BGB ist mir natürlich bekannt, jedoch greift die Haftungsprivilegierung nach meinem Wissen nur bei Urteilen, nicht bei sonstigen gerichtlichen Entscheidungen, die Vermögensschäden auslösen können.
Mir fallen da beispielsweise folgende Fälle ein:
In diesen Fällen greift die Haftungsprivilegierung des § 839 Abs.2 BGB doch gerade nicht, sodass der Richter ggf. für entstandene Vermögensschäden haftet oder sehe ich das falsch? Reale Fälle hierzu sind mir nicht bekannt, aber das heißt ja nicht, dass man nicht tatsächlich mal in die Lage kommen kann.
- Richter gibt versehentlich eine falsche Rechtsmittelfrist an, sodass die unterlegene Partei noch rechtzeitig Rechtsmittel einlegen kann, obwohl die gesetzliche Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist.
- Richter weist zu Unrecht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, der Antragssteller kann das klagestattgebende Urteil in der Hauptsache wegen zwischenzeitlich eingetretener Vermögenslosigkeit des Antragsgegners/ Beklagten nicht mehr vollstrecken.
- Richter erlässt zu Unrecht einen Haftbefehl oder beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, obwohl Verfahrenshindernisse vorliegen.
Daher meine Frage an euch: Ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in der Justiz sinnvoll bzw. habt ihr eine?
Vielen Dank an alle
Eine Vermögenschadenhaftpflicht brauchst du eigentlich nur als Handelsregisterrichter, weil dort das Spruchrichterprivileg nicht greift.
Genau das übersiehst du nämlich, vor allem in Beispiel 2, weil natürlich auch einstweilige Verfahren davon erfasst sind.
In allen anderen Fällen müsste schon auch die Grenze zur Rechtsbeugung überschritten sein, also der Richter sich gsnz bewusst über die Verfahrenshindernisse hinwegsetzen usw.
auch hier die naive Frage: Warum gilt für Handelsregisterrichter Art. 34 GG nicht?
Natürlich gilt Art 34 GG auch da, aber eben nicht das Spruchrichterprivileg. Ein Richterspruch ist gänzlich ausgenommen und kann zu keinen Ansprüchen führen, aber Handelsregistersachen sind keine Spruchrichtersachen.
10.04.2021, 13:57
Hi,
ich bin seit fast 2 Jahren in der Justiz. Meiner Kenntnis nach hat der weit überwiegende Teil meiner Kollegen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Ich kenne niemanden der diese schon einmal gebraucht hat. Gerade als Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es wohl wenige Situationen in der es zu einer Haftung kommt. Als Staatsanwalt gibt es da wohl ein etwas höheres Risiko.
Ich und viele meiner Kollegen nutzen die Vermögensschadenshaftpflicht über den deutschen Richterbund. Als Mitglied gibt es da eine Ermäßigung. Und die Versicherung ist wirklich günstig.
ich bin seit fast 2 Jahren in der Justiz. Meiner Kenntnis nach hat der weit überwiegende Teil meiner Kollegen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Ich kenne niemanden der diese schon einmal gebraucht hat. Gerade als Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es wohl wenige Situationen in der es zu einer Haftung kommt. Als Staatsanwalt gibt es da wohl ein etwas höheres Risiko.
Ich und viele meiner Kollegen nutzen die Vermögensschadenshaftpflicht über den deutschen Richterbund. Als Mitglied gibt es da eine Ermäßigung. Und die Versicherung ist wirklich günstig.
10.04.2021, 14:51
Als Richter*in über den Richetrbund bzw. Die neuen Richter, als Staatsanwaelt*in geht es auch über den Bund Dr. Kriminalbeamter.
Kostet nicht viel, ist aber in manchen Bereichen ggf. sinnvoll.
Kostet nicht viel, ist aber in manchen Bereichen ggf. sinnvoll.
26.03.2022, 18:57
(10.04.2021, 13:57)Gast aus dem Norden schrieb: Hi,
ich bin seit fast 2 Jahren in der Justiz. Meiner Kenntnis nach hat der weit überwiegende Teil meiner Kollegen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Ich kenne niemanden der diese schon einmal gebraucht hat. Gerade als Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es wohl wenige Situationen in der es zu einer Haftung kommt. Als Staatsanwalt gibt es da wohl ein etwas höheres Risiko.
Ich und viele meiner Kollegen nutzen die Vermögensschadenshaftpflicht über den deutschen Richterbund. Als Mitglied gibt es da eine Ermäßigung. Und die Versicherung ist wirklich günstig.
Falls dazu jmd Infos hat: ist damit die Versicherung gemeint, die man durch Eintritt in den Bund erhält? Oder ist noch ein weiteres Vorgehen notwendig/ein Abschluss einer privaten Versicherung darüber hinaus empfehlenswert?
26.03.2022, 23:04
wann kann das denn als sta mal eingreifen? da müsste ich schon vorsätzlich ass. vernichten. alles anderw beantrage ich doch, wie haftbefehl etc. da ist dann auch der richter im zweifel dran.