16.10.2017, 16:45
Habt ihr den § 27 I DSchG genommen oder habt ihr die Generalklausel benutzt ( in NRW § 14 OBG) ?
Meines Erachtens war § 27 I DSchG nicht einschlägig.
Wörtlich heißt es im § 27 I DschG "durchgeführt".
Habe durch Auslegung von Wortlaut und Systematik (Abs. 3 verweist ins OBG, Gesetzgeber hat also das Problem des fehlenden vorbeugenden Schutzes erkannt) nur die Generalklause (§ 14 OBG) ran gezogen.
Habt das vielleicht jemand auch so gemacht??
Meines Erachtens war § 27 I DSchG nicht einschlägig.
Wörtlich heißt es im § 27 I DschG "durchgeführt".
Habe durch Auslegung von Wortlaut und Systematik (Abs. 3 verweist ins OBG, Gesetzgeber hat also das Problem des fehlenden vorbeugenden Schutzes erkannt) nur die Generalklause (§ 14 OBG) ran gezogen.
Habt das vielleicht jemand auch so gemacht??
16.10.2017, 16:54
Der Klausur lag folgende Entscheidung zugrunde OVG Hamburg, 15.02.2016 - 3 Bs 239/15
http://www.landesrecht-hamburg.de/jporta...304&st=ent
Die Lösung entsprach bis auf die prozessualen Probleme überwiegend den Entscheidungsgründen
http://www.landesrecht-hamburg.de/jporta...304&st=ent
Die Lösung entsprach bis auf die prozessualen Probleme überwiegend den Entscheidungsgründen
16.10.2017, 17:00
Welche prozessualen Probleme?
16.10.2017, 17:07
wow, der originalbeschluss ist ja schon mega lang.. aber hey klar, kann man in 5 stunden mal so runterschreiben...
prozessual : fehlende anhörung, 28 bei sofortige vollziehung, nachträgliche anordnung.. kein aussetzungsantrag
prozessual : fehlende anhörung, 28 bei sofortige vollziehung, nachträgliche anordnung.. kein aussetzungsantrag
16.10.2017, 17:14
Steht fest, dass morgen eine Klausur aus Behörden- oder Anwaltssicht läuft , weil heute der Beschluss dran kam?
16.10.2017, 18:04
ÖR I: Gerichtsklausur – einstweiliger Rechtsschutz
Es streiten der Bauverein Weberstraße e.G. (im Folgenden Antragstellerin) und die LH MD, und zwar um Denkmalschutzrecht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen die sogenannten Weberhäuser stehen. Die stammen aus den 1920er Jahren und sind architektonisch sehr wertvoll als Zeugnis des damaligen Bauens usw. Das denkmalfachliche Gutachten sagt jedenfalls: unbedingt erhaltenswert. Die Häuser zeichnen sich – soweit für uns relevant – vor allem durch die Fassadengestaltung aus. An dem „eigentlichen“ Mauerwerk aus Kalksandstein ist mit Drahtankern eine Klinkerverschalung befestigt, uns zwar immer im Mauermörtel in den Klinkerzwischenfugen. Zwischen Mauerwerk und Verschalung befindet sich eine neun Zentimeter breite „Lücke“. (Diesmal immerhin eine grafische Darstellung, juchee!)
Der Mörtel bröselt, wenn man dranrumkratzt, deshalb möchte die ASt gern sanieren. Nach Aussage ihres Bausachverständigen geht das nur, indem man den Hohlraum mit Isolierschaum verfüllt und dann die Verfugung erneuert. Andere Sanierungsversuche an der Fassade würden dazu führen, dass die Statik nicht mehr hält und die Fassade akut einsturzgefährdet ist. Seit Anfang 2016 plant man deshalb an der Sanierung rum, es gab auch verschiedene Ortstermine, bei denen manchmal jemand vom Denkmalschutz dabei war. Der Denkmalschutz ist gegen die Verschaumung und hat dementsprechend den Plänen der ASt auch immer widersprochen. Außer beim Vororttermin am 17.2.2017. Da hat der Architekt der ASt auch irgendwelche Unterlagen überreicht.
Die ASt hat eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragt und bekommen, diese soll – entgegen § 14 VIII Denkmalschutzgesetz LSA – eine etwaigenfalls erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung aber nicht entbehrlich machen. Dem Bauordnungsamt teilt ASt irgendwann im Mai mit, dass als Baubeginn der 1.6.2017 geplant ist. Auf eine Anfrage der Denkmalschutzbehörde teilt ASt denen mit, dass sie davon ausgehen, dass eine denkmalschutzrechtlich Genehmigung nicht erforderlich sei, und dass der Baubeginn für den 17. (?).06.2017 geplant ist. Außerdem habe man schon die Materialien erworben und eine Baufirma beauftragt. An die Mail angehängt ist die Mitteilung ans Bauamt mit dem Baubeginn 1.6.
Daraufhin erlässt die Ag eine Verfügung, nach der es der ASt untersagt wird, die geplante Sanierung durchzuführen bzw. damit zu beginnen, wenn noch nicht geschehen.
Die ASt legt Widerspruch ein, woraufhin die Ag die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinterherschiebt.
Quasi „sicherheitshalber“ beantragt die ASt dann noch die denkmalrechtliche Genehmigung.
Beim VG Magdeburg beantragt die ASt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Als Antragsgegnerin bezeichnet sie die Landeshauptstadt Magdeburg als untere Denkmalschutzbehörde.
Das Vorbringen der Beteiligten (ich kann nicht mehr zuordnen, wer wann was gesagt hat, vor allem bei der Ag):
ASt: Die Häuser sind überhaupt keine Denkmale, falls doch, sind die Arbeiten jedenfalls nicht genehmigungsbedürftig, weil man weder von innen noch von außen was davon sieht. Außerdem liege eine faktisch eine Genehmigung vor, weil die ständigen Diskussionen mit dem zuständigen Mitarbeiter vom Denkmalschutz jedenfalls eine konkludente Antragstellung darstellen würden und deshalb die Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 eingetreten sei. Zudem wird auf die Dringlichkeit der Baumaßnahmen verwiesen (Einsturzgefahr) und die schon vorgenommenen Aufwendungen (Materialienkauf und Beauftragung Baufirma). Außerdem sei die EGL falsch, weil die Arbeiten noch nicht begonnen haben. Außerdem habe es unzulässigerweise keine Anhörungen gegeben und das Ermessen sei auch nicht richtig ausgeübt worden.
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass keine Einsturzgefahr bestehe, die ASt ohne aufschiebende Wirkung „Fakten schaffen“ würde, weil die Verschäumung nicht rückgängig gemacht werden kann. Sie stelle auch eine wesentliche Veränderung dar, weil so ein Verbundmauerwerk geschaffen werde. Weil diese Maßnahme bisher nicht durchgeführt wurde, wisse man außerdem nicht, welche bauphysikalischen Auswirkungen das Ganze hat (Verschlechterung der Belüftung, Schimmel in den Wohnungen). Und überhaupt, wenn die Gegenseite der Meinung sei, das sei alles denkmalrechtlich überhaupt nicht relevant, warum habe man die Denkmalschutzbehörde dann überhaupt mit einbezogen... Die EGL sei richtig, weil, wenn ein Einschreiten unmittelbar nach Beginn der Arbeiten erlaubt sei, dies logischerweise auch unmittelbar davor gelten müsse. Außerdem hätte ASt vor dem Antrag bei Gericht einen Aussetzungsantrag bei der Behörde nach Abs. 4 stellen müssen.
Die Anhörungen seien entbehrlich gewesen und das Ermessen habe man natürlich richtig ausgeübt.
Nach Bearbeitervermerk waren alle Zuständigkeiten gewahrt. Entscheidung durch den Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung.
Ich habe geprüft:
Erfolgsaussichten des Antrags
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit (+),
- kein vorrangiger Antrag nach § 123 VwGO, weil Hauptsacherechtsbehelf Anfechtungsklage,
- Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen einen eingelegten Widerspruch → nicht bestandskräftiger VA
II. Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO analog) (+)
ASt als Adressatin der Verfügungen
III. Ag
- LH wegen § 78 I Nr. 1, kein Fall von Nr. 2 iVm § 8 AG VwGO LSA, deshalb habe ich hier en passant eine Rubrumsberichtigung festgestellt, aber das war vermutlich Unsinn
IV. vorrangiger Antrag nach Abs. 4 (-)
einstweiliger Rechtsschutz bei der Behörde und beim Gericht stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander, deshalb keine vorherige Antragstellung bei der Behörde nöig
V. RSB habe ich vergessen
B. Begründetheit
(+) bei Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse, das (+), wenn bei summarischer Prüfung entweder der „Grund-VA“ oder die AOsofVZ nicht rechtmäßig sind – hätte man auch schöner formulieren können
Dann habe ich – keine Ahnung, warum – zuerst die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und dann die Rechtmäßigkeit der Anordnung geprüft. Tja, Griff ins Klo...
I. Rechtmäßigkeit der Grundverfügung
1. EGL: § 9 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 1 DSG
- hier hätte man vermutlich die Frage diskutieren müssen, ob das die richtige EGL für Maßnahmen vor Baubeginn war. Ich habe es aus Zeitmangel nur festgestellt.
2. formelle Rechtmäßigkeit
Verfahren: Anhörung: ob faktisch durchgeführt durch ständige Gespräche in den vorangegangenen Monaten kann dahinstehen, weil jedenfalls geheilt, weil ASt zwischenzeitlich Stellung genommen hat (nicht so ganz sauber, weil der Widerspruch nicht in der Akte war und ob die Antragsbegründung ans Gericht da zählt?)
2. materielle Rechtmäßigkeit
a) Genehmigungsbedürftigkeit
(1) Weberhäuser als Denkmale (+), ergab sich ja aus dem denkmalfachlichen Gutachten, Häuser als bauliche Anlagen i.S.d. LBO
(2) wesentlicher Eingriff (+), es kommt nicht auf die Sichtbarkeit an, sondern auf die Eingriffsintensität der Baumaßnahme (sonst wäre es ja nie ein Problem, wenn wenigstens die Fassade stehenbleibt), die ist hier wesentlich, weil der Charakter des Bauwerks v.a. hinsichtlich seiner denkmalprägenden Eigenschaften verändert wurde (Stichwort Verbundmauerwerk)
b) keine Genehmigung erteilt
(1) Genehmigungsfiktion (-), weil kein Antrag gestellt wurde, Antragstellung geht nach § 15 I nur schriftlich (logisch, woran will man sonst eine Fiktionswirkung anknüpfen), dafür genügt Unterlageneinreichung nicht. Konkludente Antragstellung ist jedenfalls Unsinn
(2) Zusicherung (-), bräuchte auch Schriftform
c) Genehmigungsfähigkeit
- Prüfung des § 10 II Nr. 2 DSG: überwiegendes öffentliches Interesse, das den Eingriff verlangt, habe ich abgelehnt, weil entgegen der Einschätzung der ASt gerade keine akute Gefahr bestand, wenn man die Bauarbeiten nicht durchführt – ergab sich auch aus dem Gutachten.
Damit Genehmigungsfähigkeit (-), weil gebundene Entscheidung
Rechtsfolge: Ermessensausübung nach § 9 Abs. 6: beschränkter Prüfungsmaßstab des Gerichts, danach keine relevanten Fehler feststellbar, aber alles sehr oberflächlich geprüft bzw. argumentiert.
3. Ergebnis: Untersagungsverfügung rechtmäßig
II. Ordnungsmäßigkeit der Anordnung
1. formell
a) Verfahren
- hier hätte man jetzt das Problem der ggf. notwendigen Anhörung unter besonderer Berücksichtigung der VA-Qualität der Anordnung diskutieren müssen, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die AO ausnahmsweise nicht mit dem Ausgangs-VA verbunden war, sondern gesondert hinterherkam. Hatte ich aber keine Zeit für, weshalb ich gesagt habe, dass die Anhörung jedenfalls nach Abs. 2 Nr. 1 entbehrlich war wegen Gefahr im Verzug. Ist natürlich Unsinn, weil die Behörde das nicht so gesehen hat. Aber naja, Hauptsache fertigwerden.
b) Form
Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO: i.O., jedenfalls einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft, also passt schon
2. materiell
Interessenabwägung im Hinblick auf Sofortvollzug dann auch nur noch rudimentär und nicht mehr wirklich gelungen, dabei hätte man da noch einiges abwägen können. Dafür hätte es aber mehr Zeit gebraucht, die einfach nicht mehr vorhanden war.
Kostenentscheidung nach § 154 I VwGO
RMB: § 146 IV VwGO.
Insgesamt eigentlich keine schlechte Klausur, aber definitiv zu wenig Zeit bzw. falsche Zeiteinteilung, deshalb deutlich zu oberflächliche Argumentation. Wobei ich 18 (?) Seiten Sachverhalt auch ziemlich frech finde.
Aber naja, morgen dann jedenfalls bei uns Behördenklausur. Rechnen wir mit dem Schlimmsten.
Es streiten der Bauverein Weberstraße e.G. (im Folgenden Antragstellerin) und die LH MD, und zwar um Denkmalschutzrecht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen die sogenannten Weberhäuser stehen. Die stammen aus den 1920er Jahren und sind architektonisch sehr wertvoll als Zeugnis des damaligen Bauens usw. Das denkmalfachliche Gutachten sagt jedenfalls: unbedingt erhaltenswert. Die Häuser zeichnen sich – soweit für uns relevant – vor allem durch die Fassadengestaltung aus. An dem „eigentlichen“ Mauerwerk aus Kalksandstein ist mit Drahtankern eine Klinkerverschalung befestigt, uns zwar immer im Mauermörtel in den Klinkerzwischenfugen. Zwischen Mauerwerk und Verschalung befindet sich eine neun Zentimeter breite „Lücke“. (Diesmal immerhin eine grafische Darstellung, juchee!)
Der Mörtel bröselt, wenn man dranrumkratzt, deshalb möchte die ASt gern sanieren. Nach Aussage ihres Bausachverständigen geht das nur, indem man den Hohlraum mit Isolierschaum verfüllt und dann die Verfugung erneuert. Andere Sanierungsversuche an der Fassade würden dazu führen, dass die Statik nicht mehr hält und die Fassade akut einsturzgefährdet ist. Seit Anfang 2016 plant man deshalb an der Sanierung rum, es gab auch verschiedene Ortstermine, bei denen manchmal jemand vom Denkmalschutz dabei war. Der Denkmalschutz ist gegen die Verschaumung und hat dementsprechend den Plänen der ASt auch immer widersprochen. Außer beim Vororttermin am 17.2.2017. Da hat der Architekt der ASt auch irgendwelche Unterlagen überreicht.
Die ASt hat eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragt und bekommen, diese soll – entgegen § 14 VIII Denkmalschutzgesetz LSA – eine etwaigenfalls erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung aber nicht entbehrlich machen. Dem Bauordnungsamt teilt ASt irgendwann im Mai mit, dass als Baubeginn der 1.6.2017 geplant ist. Auf eine Anfrage der Denkmalschutzbehörde teilt ASt denen mit, dass sie davon ausgehen, dass eine denkmalschutzrechtlich Genehmigung nicht erforderlich sei, und dass der Baubeginn für den 17. (?).06.2017 geplant ist. Außerdem habe man schon die Materialien erworben und eine Baufirma beauftragt. An die Mail angehängt ist die Mitteilung ans Bauamt mit dem Baubeginn 1.6.
Daraufhin erlässt die Ag eine Verfügung, nach der es der ASt untersagt wird, die geplante Sanierung durchzuführen bzw. damit zu beginnen, wenn noch nicht geschehen.
Die ASt legt Widerspruch ein, woraufhin die Ag die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinterherschiebt.
Quasi „sicherheitshalber“ beantragt die ASt dann noch die denkmalrechtliche Genehmigung.
Beim VG Magdeburg beantragt die ASt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Als Antragsgegnerin bezeichnet sie die Landeshauptstadt Magdeburg als untere Denkmalschutzbehörde.
Das Vorbringen der Beteiligten (ich kann nicht mehr zuordnen, wer wann was gesagt hat, vor allem bei der Ag):
ASt: Die Häuser sind überhaupt keine Denkmale, falls doch, sind die Arbeiten jedenfalls nicht genehmigungsbedürftig, weil man weder von innen noch von außen was davon sieht. Außerdem liege eine faktisch eine Genehmigung vor, weil die ständigen Diskussionen mit dem zuständigen Mitarbeiter vom Denkmalschutz jedenfalls eine konkludente Antragstellung darstellen würden und deshalb die Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 eingetreten sei. Zudem wird auf die Dringlichkeit der Baumaßnahmen verwiesen (Einsturzgefahr) und die schon vorgenommenen Aufwendungen (Materialienkauf und Beauftragung Baufirma). Außerdem sei die EGL falsch, weil die Arbeiten noch nicht begonnen haben. Außerdem habe es unzulässigerweise keine Anhörungen gegeben und das Ermessen sei auch nicht richtig ausgeübt worden.
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass keine Einsturzgefahr bestehe, die ASt ohne aufschiebende Wirkung „Fakten schaffen“ würde, weil die Verschäumung nicht rückgängig gemacht werden kann. Sie stelle auch eine wesentliche Veränderung dar, weil so ein Verbundmauerwerk geschaffen werde. Weil diese Maßnahme bisher nicht durchgeführt wurde, wisse man außerdem nicht, welche bauphysikalischen Auswirkungen das Ganze hat (Verschlechterung der Belüftung, Schimmel in den Wohnungen). Und überhaupt, wenn die Gegenseite der Meinung sei, das sei alles denkmalrechtlich überhaupt nicht relevant, warum habe man die Denkmalschutzbehörde dann überhaupt mit einbezogen... Die EGL sei richtig, weil, wenn ein Einschreiten unmittelbar nach Beginn der Arbeiten erlaubt sei, dies logischerweise auch unmittelbar davor gelten müsse. Außerdem hätte ASt vor dem Antrag bei Gericht einen Aussetzungsantrag bei der Behörde nach Abs. 4 stellen müssen.
Die Anhörungen seien entbehrlich gewesen und das Ermessen habe man natürlich richtig ausgeübt.
Nach Bearbeitervermerk waren alle Zuständigkeiten gewahrt. Entscheidung durch den Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung.
Ich habe geprüft:
Erfolgsaussichten des Antrags
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit (+),
- kein vorrangiger Antrag nach § 123 VwGO, weil Hauptsacherechtsbehelf Anfechtungsklage,
- Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen einen eingelegten Widerspruch → nicht bestandskräftiger VA
II. Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO analog) (+)
ASt als Adressatin der Verfügungen
III. Ag
- LH wegen § 78 I Nr. 1, kein Fall von Nr. 2 iVm § 8 AG VwGO LSA, deshalb habe ich hier en passant eine Rubrumsberichtigung festgestellt, aber das war vermutlich Unsinn
IV. vorrangiger Antrag nach Abs. 4 (-)
einstweiliger Rechtsschutz bei der Behörde und beim Gericht stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander, deshalb keine vorherige Antragstellung bei der Behörde nöig
V. RSB habe ich vergessen
B. Begründetheit
(+) bei Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse, das (+), wenn bei summarischer Prüfung entweder der „Grund-VA“ oder die AOsofVZ nicht rechtmäßig sind – hätte man auch schöner formulieren können
Dann habe ich – keine Ahnung, warum – zuerst die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und dann die Rechtmäßigkeit der Anordnung geprüft. Tja, Griff ins Klo...
I. Rechtmäßigkeit der Grundverfügung
1. EGL: § 9 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 1 DSG
- hier hätte man vermutlich die Frage diskutieren müssen, ob das die richtige EGL für Maßnahmen vor Baubeginn war. Ich habe es aus Zeitmangel nur festgestellt.
2. formelle Rechtmäßigkeit
Verfahren: Anhörung: ob faktisch durchgeführt durch ständige Gespräche in den vorangegangenen Monaten kann dahinstehen, weil jedenfalls geheilt, weil ASt zwischenzeitlich Stellung genommen hat (nicht so ganz sauber, weil der Widerspruch nicht in der Akte war und ob die Antragsbegründung ans Gericht da zählt?)
2. materielle Rechtmäßigkeit
a) Genehmigungsbedürftigkeit
(1) Weberhäuser als Denkmale (+), ergab sich ja aus dem denkmalfachlichen Gutachten, Häuser als bauliche Anlagen i.S.d. LBO
(2) wesentlicher Eingriff (+), es kommt nicht auf die Sichtbarkeit an, sondern auf die Eingriffsintensität der Baumaßnahme (sonst wäre es ja nie ein Problem, wenn wenigstens die Fassade stehenbleibt), die ist hier wesentlich, weil der Charakter des Bauwerks v.a. hinsichtlich seiner denkmalprägenden Eigenschaften verändert wurde (Stichwort Verbundmauerwerk)
b) keine Genehmigung erteilt
(1) Genehmigungsfiktion (-), weil kein Antrag gestellt wurde, Antragstellung geht nach § 15 I nur schriftlich (logisch, woran will man sonst eine Fiktionswirkung anknüpfen), dafür genügt Unterlageneinreichung nicht. Konkludente Antragstellung ist jedenfalls Unsinn
(2) Zusicherung (-), bräuchte auch Schriftform
c) Genehmigungsfähigkeit
- Prüfung des § 10 II Nr. 2 DSG: überwiegendes öffentliches Interesse, das den Eingriff verlangt, habe ich abgelehnt, weil entgegen der Einschätzung der ASt gerade keine akute Gefahr bestand, wenn man die Bauarbeiten nicht durchführt – ergab sich auch aus dem Gutachten.
Damit Genehmigungsfähigkeit (-), weil gebundene Entscheidung
Rechtsfolge: Ermessensausübung nach § 9 Abs. 6: beschränkter Prüfungsmaßstab des Gerichts, danach keine relevanten Fehler feststellbar, aber alles sehr oberflächlich geprüft bzw. argumentiert.
3. Ergebnis: Untersagungsverfügung rechtmäßig
II. Ordnungsmäßigkeit der Anordnung
1. formell
a) Verfahren
- hier hätte man jetzt das Problem der ggf. notwendigen Anhörung unter besonderer Berücksichtigung der VA-Qualität der Anordnung diskutieren müssen, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die AO ausnahmsweise nicht mit dem Ausgangs-VA verbunden war, sondern gesondert hinterherkam. Hatte ich aber keine Zeit für, weshalb ich gesagt habe, dass die Anhörung jedenfalls nach Abs. 2 Nr. 1 entbehrlich war wegen Gefahr im Verzug. Ist natürlich Unsinn, weil die Behörde das nicht so gesehen hat. Aber naja, Hauptsache fertigwerden.
b) Form
Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO: i.O., jedenfalls einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft, also passt schon
2. materiell
Interessenabwägung im Hinblick auf Sofortvollzug dann auch nur noch rudimentär und nicht mehr wirklich gelungen, dabei hätte man da noch einiges abwägen können. Dafür hätte es aber mehr Zeit gebraucht, die einfach nicht mehr vorhanden war.
Kostenentscheidung nach § 154 I VwGO
RMB: § 146 IV VwGO.
Insgesamt eigentlich keine schlechte Klausur, aber definitiv zu wenig Zeit bzw. falsche Zeiteinteilung, deshalb deutlich zu oberflächliche Argumentation. Wobei ich 18 (?) Seiten Sachverhalt auch ziemlich frech finde.
Aber naja, morgen dann jedenfalls bei uns Behördenklausur. Rechnen wir mit dem Schlimmsten.
16.10.2017, 18:06
(16.10.2017, 16:28)Gast schrieb: ich bin mir recht sicher, dass im GPA im bearbeitervermerk stand, dass man davon auszugehen hat, dass die Baugenehmigung keine Auswirkung auf die denkmalsache hat.. also ich habe das jedenfalls auf meinen brainstormzettel notiert und mir dann darüber keinerlei gedanken gemacht... mal schauen was LSA dazu später sagt ^^
Kann das für Sachsen-Anhalt so bestätigen. ;)
16.10.2017, 18:08
16.10.2017, 20:56
Danke LSA!:)
17.10.2017, 15:48
Herzlichen Glückwunsch an alle Oktober-Schreiber. Ihr habt es geschafft :-)