10.10.2017, 16:50
kleiner (aber wohl wesentliche ergänzung zum GPA Nord): Die Freundin der Mutter hat nicht aufgepasst...
Zudem war man syndikusanwalt einer Versicherung und sollte überprüfen, ob das Kind gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche auf SE hat. Zudem sollte man Regressansprüche gegen die Freundin prüfen und den Schriftverkehr machen... aber wohl keine Klage schreiben. Man sollte auch nicht auf die Forderung der Gegnerin erwidern.
Anspruch gegen Versicherungsunternehmer
§ 7 StVG iVm § 115 VVG
Anspruch geht durch
beim Schaden:
keine Ersetzung für die nicht vorgenommene kosmetische Behandlung (Keine Dispostionsbefugnis)
ansonstne geht alles durch
Beim Mitverschulden:
Keine Zurechnung wegen § 827, 828 Kind war 2 jahre alt.
Bzgl der Freundin:
Vertrag, 280 I [-] denn kein RBW.
§ 823 iVm 1633 = Verletzung einer Aufsichtspflicht..
Die Pflicht kann wohl auch an andere als die Eltern übertragen werden...
Bei der Frage musste man mMn dann diskutieren, ob ein Haftungsausschluss konkludent vereinbart hat..
zwei möglichkeiten:
1. Haftungsausschluss auf konkludente Vereinbarung (Treu und Glauben etc)
2. Haftungsausschluss wegen § 1664
a) keine direkte Anwendung, denn die Priviligierung gilt nur für Eltern
b) keine analoge Anwendung, keine gleiche Interessenlage
dann noch § 832 reingeworfen
habe den haftungsausschluss abgelehnt, weil man sonst zur gestörten Gesamtschuld gekommen wäre...
Alles recht eklig..
An den Gast vor mir: ich habe gestern Titelgegenklage
Zudem war man syndikusanwalt einer Versicherung und sollte überprüfen, ob das Kind gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche auf SE hat. Zudem sollte man Regressansprüche gegen die Freundin prüfen und den Schriftverkehr machen... aber wohl keine Klage schreiben. Man sollte auch nicht auf die Forderung der Gegnerin erwidern.
Anspruch gegen Versicherungsunternehmer
§ 7 StVG iVm § 115 VVG
Anspruch geht durch
beim Schaden:
keine Ersetzung für die nicht vorgenommene kosmetische Behandlung (Keine Dispostionsbefugnis)
ansonstne geht alles durch
Beim Mitverschulden:
Keine Zurechnung wegen § 827, 828 Kind war 2 jahre alt.
Bzgl der Freundin:
Vertrag, 280 I [-] denn kein RBW.
§ 823 iVm 1633 = Verletzung einer Aufsichtspflicht..
Die Pflicht kann wohl auch an andere als die Eltern übertragen werden...
Bei der Frage musste man mMn dann diskutieren, ob ein Haftungsausschluss konkludent vereinbart hat..
zwei möglichkeiten:
1. Haftungsausschluss auf konkludente Vereinbarung (Treu und Glauben etc)
2. Haftungsausschluss wegen § 1664
a) keine direkte Anwendung, denn die Priviligierung gilt nur für Eltern
b) keine analoge Anwendung, keine gleiche Interessenlage
dann noch § 832 reingeworfen
habe den haftungsausschluss abgelehnt, weil man sonst zur gestörten Gesamtschuld gekommen wäre...
Alles recht eklig..
An den Gast vor mir: ich habe gestern Titelgegenklage
10.10.2017, 17:11
In NRW das gleiche.
Ich habe eine haftungsprivilegierung wegen Gefälligkeit gemacht und durfte mich dann mit der gestörten gesamtschuld auseinandersetzen.
Auch nett das ganze noch nebenbei über DSL einzuführen, da Tochter den Anspruch, aber Eltern den Schaden haben...
Ich habe eine haftungsprivilegierung wegen Gefälligkeit gemacht und durfte mich dann mit der gestörten gesamtschuld auseinandersetzen.
Auch nett das ganze noch nebenbei über DSL einzuführen, da Tochter den Anspruch, aber Eltern den Schaden haben...
10.10.2017, 17:14
Ich glaube die Klausur ist gemein, weil sie auf den ersten Blick sehr einfach aussieht. Dann machen sich aber auch kleine Fehler schnell bemerkbar.
10.10.2017, 17:16
ZR III: Anwaltsklausur (zumindest habe ich nichts Kautelarmäßiges gefunden ;))
Endlich mal ein überschaubarer Sachverhalt: Wir sind Syndikusrechtsanwalt bei einer Versicherung, bei uns ist Herr V mit seinem Pkw haftpflichtversichert. Er hat am 12.8.2017 ein kleines Mädchen angefahren, als es die Straße überqueren wollte und das kam so:
Die zweijährige Greta ist Tochter der I, sie hat einen vierjährigen Bruder. Am Abend des 11.08.2017 whatsappte I mit ihrer Nachbarin T, beschwerte sich über ihren unzuverlässigen Gatten, der am Folgetag nicht zuhause sei, obwohl man doch gemeinsam zur Schwiegermutter habe fahren wollen. Außerdem putzt er nicht ordentlich. T schlägt vor, I solle doch mit den Kindern vormittags mit zum Spielplatz kommen, sie (T) sei mit ihren beiden Kindern (3 und 4 Jahre) auch da, außerdem wolle noch die J mit ihren Jungs vorbeikommen. I fragt, ob T nicht einfach ihre beiden Kinder, also Greta und ihren Bruder mitnehmen könne, dann könne sie (I), endlich mal wieder in Ruhe das Haus putzen. T sagt zu. Schon in der Vergangenheit haben die beiden untereinander immer mal die Kinder der jeweils anderen mitbetreut, ohne dass dafür Geld geflossen wäre, quasi „Nachbarschaftshilfe“ [stand nicht im Sachverhalt]. I traut T das auch zu, im Kindergarten ist ja auch nicht für jedes Kind ein Erzieher da.
Am Folgetag hat die J abgesagt, sodass T mit den vier Kindern allein auf dem Spielplatz ist. Es kommt, wie es kommen muss. Als T mal für ein paar Minuten nicht aufpasst, haut Greta ab, überquert die angrenzende Friedensstraße (der Spielplatz ist zur Straße hin nicht eingezäunt oder sonst irgendwie abgegrenzt) und beim Versuch, zum Spielplatz zurückzukehren, wird sie von V angefahren. Der ist nach eigener Angabe nicht zu schnell gefahren (30 km/h sind zulässig) und hat sofort angehalten, als er Greta zwischen den Autos vortreten sah. Seine Angaben werden durch einen unabhängigen Zeugen, der die Geschehnisse mit angesehen hat, bestätigt.
Greta erleidet relativ schwere Verletzungen, ist zehn Tage im Krankenhaus und wird danach ambulant weiterbehandelt. Außer einer Narbe sind keine bleibenden Schäden absehbar, die Narbe wollen die Eltern aber erst operativ beseitigen lassen, wenn das Kind nicht mehr so traumatisiert ist. Das Krankenhaus hat 3.650 € inklusive Unterkunft und Verpflegung gekostet (Privatversicherung), die ambulante Nachbehandlung 220 €, die komplett zerstörten Klamotten 180 €. Außerdem möchten die Eltern schon mal 1800 € (netto) für die irgendwann in Zukunft durchzuführende „Schönheits-OP“ wegen der Narbe und die Erklärung, dass man für alle Schäden einstehe. Gegen die Nachbarin wollen sie nicht vorgehen, Strafanzeige haben sie nicht gestellt.
Das Auto des V wurde beschädigt (Reparaturkosten 2.500 €), in Höhe von 2.000 € hat die Versicherung schon reguliert, 500 € sind Selbstbehalt, außerdem wurde er hochgestuft, was er doof findet. V ist nämlich der Ansicht, er könne überhaupt nichts für den Unfall, dass sei alles die Schuld der T, die habe bestimmt immerzu auf ihr Smartphone gestarrt und überhaupt. Die Eltern der G sind der Meinung, V bzw. die Versicherung müsse zahlen, auf der Straße würden immer alle so rasen, obwohl man doch wisse, dass da der Spielplatz sei und überhaupt.
Prüfungsauftrag: Prüfung, ob die Ansprüche der Greta bestehen, Prüfung, welche Regressansprüche gegenüber der Nachbarin T bestehen.
Bearbeitervermerk: Gutachten, Praktischer Teil: Schreiben wegen der Regressansprüche an T, Schreiben an V nur, wenn es überhaupt keine Regressansprüche gibt, kein Schreiben an die Eltern der G bzw. die Anwälte. Keine SS ans Gericht
I. Ansprüche G gegen V bzw. die Versicherung
1. Anspruch aus § 7 I StVG
a) V als Halter eines Kfz (+)
b) rechtswidrige RGV: Körper/Gesundheit + Sachschaden bei G
c) beim Betrieb eines Kfz (+), normaler Straßenverkehr
d) keine höhere Gewalt (+), Kinder, die hinter Autos hervorspringen sind nicht so besonders überraschend
e) Mitverschulden, § 9 StVG (-), die G ist nämlich nicht verschuldensfähig gemäß § 828 BGB
f) Ergebnis: Vollanspruch gegen V
2. Der aus Gewohnheit ebenfalls angenommene Anspruch aus § 823 I BGB ist natürlich Unsinn, weil kein Verschulden ;D
3. Anspruch gegen die Versicherung aus § 115 I 1 Nr. 1 VVG, Pflichtversicherung, V als Versicherungsnehmer, Anspruch G – V
Das war der unspannende Teil
II. Regressansprüche im Verhältnis V bzw. Versicherung gegen T
1. Anspruch aus § 832 II BGB
a) Aufsichtsbedürftigkeit der G wegen Minderjährigkeit (+)
b) Aufsichtspflicht der T
(1) aus Gesetz (-), ist ja nicht ihr Kind
(2) aus Vertrag? „Betreuungsvertrag“ zwischen T und I über G?
Auslegung der Vereinbarung in dem (mit abgedruckten) Whatsapp-Chat vom Vorabend: Rechtsbindungswille ja oder nein? dafür: Bedeutung der Rechtsgüter (sind ja immerhin die Kinder), dagegen: Nachbarschaftshilfe schon immer ohne finanzielle Gegenleistung, keine besondere Bedeutung der Betreuungsübernahme für I (falls es nicht geklappt hätte, wäre das Haus halt dreckig geblieben, kein wichtiger Termin verpasst o.Ä.), alles mehr so in der Kategorie „Freundschaftsdienst“. Mit der Begründung Rechtsbindungswille abgelehnt, deshalb keine vertragliche Aufsichtspflicht, deshalb § 832 II (-).
Im Bearbeitervermerk stand, man solle quasi alles notfalls hilfsgutachterlich prüfen, für die übrigen Voraussetzungen des § 832 II hatte ich dann aber weder Zeit noch Nerven – kommt ja eh nix bei rum.
2. Anspruch aus § 823 I BGB wegen der Beschädigung des Autos des V
a) RGV: Auto
b) Verletzungshandlung: hier habe ich eine Verletzungshandlung durch Unterlassen angenommen und T als Überwachergarant. Sie war zwar nicht vertraglich verpflichtet, auf G aufzupassen, aber faktisch schon (Abgrenzung: bei 823 genügt tatsächliche Übernahme der Verantwortung), Aufsichtspflicht für Kleinkinder, eigene Erfahrung als Mutter, Kinder in dem Alter können Gefahren noch nicht erkennen und sich entsprechend verhalten, Wissen um die Gefährlichkeit der Situation (Spielplatz – Straße), deshalb „mehrminütiges Ausdenaugenlassen“ als unterlassene Aufsicht.
c) haftungsbegründende Kausalität: wenn T die Kinder nicht aus den Augen gelassen hätte, wäre G nicht abgehauen
d) Rechtswidrigkeit (+)
e) Verschulden: leichte Fahrlässigkeit
f) Schaden: Reparaturkosten iHv 2500 €, iHv 2000 € schon auf die Versicherung übergegangen nach § 86 VVG. Die Hochstufung habe ich weggelassen, weil ich nicht wusste, wie ich sie sinnvoll unterbringen soll.
g) Haftungsausfüllende Kausalität (+)
h) hier wäre wohl noch ein Mitverschulden des V zu prüfen gewesen, habe ich aber – an dieser Stelle vergessen
3. Anspruch gegen T aus § 426 II BGB
Ich habe lange überlegt und gesucht, wie V die T in Regress nehmen kann. Wie immer reichlich spät fiel mir dann die gestörte Gesamtschuld wieder ein, über die ich zu § 426 II BGB gekommen bin
a) Gesamtschuld
(1) V als Schuldner der G (+, s.o.)
(2) T als (hypothetische) Schuldnerin der G: Schadensersatzanspruch G – T aus § 823 I BGB (vertragliche Ansprüche schieden aus mangels RBW, siehe oben)
(a) RGV: Körper + Sachen
(b) Verletzungshandlung: Aufsichtspflichtverletzung wie eben, aber diesmal als Beschützergarant gegenüber G
© Rechtswidrigkeit, Verschulden, Kausalitäten: (+), wie oben
(d) Haftungsbeschränkung
Ich habe im Verhältnis T zu G (diese „vertreten“ durch I) einen stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit angenommen. Das ist für Gefälligkeiten wohl so üblich, außerdem sagt I in ihrer Zeugenvernehmung selbst so sinngemäß „schon ok so.“
(e) Ergebnis: SEA G – T, wenn der Haftungsausschluss nicht wäre
(3) V und T als Gesamtschuldner iSd 421 BGB
(a) beide Schuldner der G
(b) Leistung (SE für Schäden wg. Unfall) ist nur einmal zu erbringen
© Leistungsidentität (+)
b) Rechtsfolge der Gesamtschuld
(1) Ausgleichsanspruch
(2) Auswirkung der Haftungsbeschränkung im Verhältnis G – T gegenüber V (gestörte Gesamtschuld): an dieser Stelle hatte ich wirklich keine Zeit mehr und habe deshalb nur noch festgestellt, dass der Haftungsausschluss gegenüber V nicht gilt, wegen Unvorhersehbarkeit und ungerecht und wo kämen wir denn da hin
(3) Haftungsanteile: hier habe ich – auch ohne wirkliche Begründung – eine Haftungsquote von 80 % - 20 % angenommen, wobei zu Lasten des V nur die Betriebsgefahr wirkt. Dass er nichts falsch gemacht hat, wird er wohl durch den Zeugen beweisen können.
Ergebnis:
Anspruch G – V bzw. Versicherung auf Zahlung + Feststellung Einstandspflicht für zukünftig auftretende Schäden
Anspruch V/Versicherung gegen T auf Zahlung von 80 % auf Autoschaden + Personenschaden der G
Zweckmäßigkeit: nur noch die Liste, wer welches Schreiben bekommt, mehr Zweckmäßigkeitserwägungen fielen mir nicht ein, Beweisprognose hatte ich im Gutachten schon „mitgemacht“. Man hätte vielleicht schon mal schauen können, welches Gericht für eine eventuelle Klage zuständig ist, aber ansonsten?
Praktischer Teil: Es ist 13:30 Uhr, Zeit, den Schriftsatz an T zu entwerfen :D Im Prinzip nur SV-Schilderung aus unserer Perspektive, keine rechtliche Würdigung (versteht sie als Privatperson ja ohnehin nicht), dann noch Zahlungsaufforderung, 1 Monat Zahlungsfrist, Rücksprachemöglichkeit (Ratenzahlung?), Unterschrift, Ende
Ich wüsste wirklich gern, ob das doch eine Kautelarklausur war bzw. was man da hätte machen sollen. Aber ansonsten ging es – für einen Verkehrsunfall... ;)
Jetzt ist Zivilrecht durch, mal sehen, was uns in den anderen Rechtsgebieten erwartet. Und bei Euch so?
Endlich mal ein überschaubarer Sachverhalt: Wir sind Syndikusrechtsanwalt bei einer Versicherung, bei uns ist Herr V mit seinem Pkw haftpflichtversichert. Er hat am 12.8.2017 ein kleines Mädchen angefahren, als es die Straße überqueren wollte und das kam so:
Die zweijährige Greta ist Tochter der I, sie hat einen vierjährigen Bruder. Am Abend des 11.08.2017 whatsappte I mit ihrer Nachbarin T, beschwerte sich über ihren unzuverlässigen Gatten, der am Folgetag nicht zuhause sei, obwohl man doch gemeinsam zur Schwiegermutter habe fahren wollen. Außerdem putzt er nicht ordentlich. T schlägt vor, I solle doch mit den Kindern vormittags mit zum Spielplatz kommen, sie (T) sei mit ihren beiden Kindern (3 und 4 Jahre) auch da, außerdem wolle noch die J mit ihren Jungs vorbeikommen. I fragt, ob T nicht einfach ihre beiden Kinder, also Greta und ihren Bruder mitnehmen könne, dann könne sie (I), endlich mal wieder in Ruhe das Haus putzen. T sagt zu. Schon in der Vergangenheit haben die beiden untereinander immer mal die Kinder der jeweils anderen mitbetreut, ohne dass dafür Geld geflossen wäre, quasi „Nachbarschaftshilfe“ [stand nicht im Sachverhalt]. I traut T das auch zu, im Kindergarten ist ja auch nicht für jedes Kind ein Erzieher da.
Am Folgetag hat die J abgesagt, sodass T mit den vier Kindern allein auf dem Spielplatz ist. Es kommt, wie es kommen muss. Als T mal für ein paar Minuten nicht aufpasst, haut Greta ab, überquert die angrenzende Friedensstraße (der Spielplatz ist zur Straße hin nicht eingezäunt oder sonst irgendwie abgegrenzt) und beim Versuch, zum Spielplatz zurückzukehren, wird sie von V angefahren. Der ist nach eigener Angabe nicht zu schnell gefahren (30 km/h sind zulässig) und hat sofort angehalten, als er Greta zwischen den Autos vortreten sah. Seine Angaben werden durch einen unabhängigen Zeugen, der die Geschehnisse mit angesehen hat, bestätigt.
Greta erleidet relativ schwere Verletzungen, ist zehn Tage im Krankenhaus und wird danach ambulant weiterbehandelt. Außer einer Narbe sind keine bleibenden Schäden absehbar, die Narbe wollen die Eltern aber erst operativ beseitigen lassen, wenn das Kind nicht mehr so traumatisiert ist. Das Krankenhaus hat 3.650 € inklusive Unterkunft und Verpflegung gekostet (Privatversicherung), die ambulante Nachbehandlung 220 €, die komplett zerstörten Klamotten 180 €. Außerdem möchten die Eltern schon mal 1800 € (netto) für die irgendwann in Zukunft durchzuführende „Schönheits-OP“ wegen der Narbe und die Erklärung, dass man für alle Schäden einstehe. Gegen die Nachbarin wollen sie nicht vorgehen, Strafanzeige haben sie nicht gestellt.
Das Auto des V wurde beschädigt (Reparaturkosten 2.500 €), in Höhe von 2.000 € hat die Versicherung schon reguliert, 500 € sind Selbstbehalt, außerdem wurde er hochgestuft, was er doof findet. V ist nämlich der Ansicht, er könne überhaupt nichts für den Unfall, dass sei alles die Schuld der T, die habe bestimmt immerzu auf ihr Smartphone gestarrt und überhaupt. Die Eltern der G sind der Meinung, V bzw. die Versicherung müsse zahlen, auf der Straße würden immer alle so rasen, obwohl man doch wisse, dass da der Spielplatz sei und überhaupt.
Prüfungsauftrag: Prüfung, ob die Ansprüche der Greta bestehen, Prüfung, welche Regressansprüche gegenüber der Nachbarin T bestehen.
Bearbeitervermerk: Gutachten, Praktischer Teil: Schreiben wegen der Regressansprüche an T, Schreiben an V nur, wenn es überhaupt keine Regressansprüche gibt, kein Schreiben an die Eltern der G bzw. die Anwälte. Keine SS ans Gericht
I. Ansprüche G gegen V bzw. die Versicherung
1. Anspruch aus § 7 I StVG
a) V als Halter eines Kfz (+)
b) rechtswidrige RGV: Körper/Gesundheit + Sachschaden bei G
c) beim Betrieb eines Kfz (+), normaler Straßenverkehr
d) keine höhere Gewalt (+), Kinder, die hinter Autos hervorspringen sind nicht so besonders überraschend
e) Mitverschulden, § 9 StVG (-), die G ist nämlich nicht verschuldensfähig gemäß § 828 BGB
f) Ergebnis: Vollanspruch gegen V
2. Der aus Gewohnheit ebenfalls angenommene Anspruch aus § 823 I BGB ist natürlich Unsinn, weil kein Verschulden ;D
3. Anspruch gegen die Versicherung aus § 115 I 1 Nr. 1 VVG, Pflichtversicherung, V als Versicherungsnehmer, Anspruch G – V
Das war der unspannende Teil
II. Regressansprüche im Verhältnis V bzw. Versicherung gegen T
1. Anspruch aus § 832 II BGB
a) Aufsichtsbedürftigkeit der G wegen Minderjährigkeit (+)
b) Aufsichtspflicht der T
(1) aus Gesetz (-), ist ja nicht ihr Kind
(2) aus Vertrag? „Betreuungsvertrag“ zwischen T und I über G?
Auslegung der Vereinbarung in dem (mit abgedruckten) Whatsapp-Chat vom Vorabend: Rechtsbindungswille ja oder nein? dafür: Bedeutung der Rechtsgüter (sind ja immerhin die Kinder), dagegen: Nachbarschaftshilfe schon immer ohne finanzielle Gegenleistung, keine besondere Bedeutung der Betreuungsübernahme für I (falls es nicht geklappt hätte, wäre das Haus halt dreckig geblieben, kein wichtiger Termin verpasst o.Ä.), alles mehr so in der Kategorie „Freundschaftsdienst“. Mit der Begründung Rechtsbindungswille abgelehnt, deshalb keine vertragliche Aufsichtspflicht, deshalb § 832 II (-).
Im Bearbeitervermerk stand, man solle quasi alles notfalls hilfsgutachterlich prüfen, für die übrigen Voraussetzungen des § 832 II hatte ich dann aber weder Zeit noch Nerven – kommt ja eh nix bei rum.
2. Anspruch aus § 823 I BGB wegen der Beschädigung des Autos des V
a) RGV: Auto
b) Verletzungshandlung: hier habe ich eine Verletzungshandlung durch Unterlassen angenommen und T als Überwachergarant. Sie war zwar nicht vertraglich verpflichtet, auf G aufzupassen, aber faktisch schon (Abgrenzung: bei 823 genügt tatsächliche Übernahme der Verantwortung), Aufsichtspflicht für Kleinkinder, eigene Erfahrung als Mutter, Kinder in dem Alter können Gefahren noch nicht erkennen und sich entsprechend verhalten, Wissen um die Gefährlichkeit der Situation (Spielplatz – Straße), deshalb „mehrminütiges Ausdenaugenlassen“ als unterlassene Aufsicht.
c) haftungsbegründende Kausalität: wenn T die Kinder nicht aus den Augen gelassen hätte, wäre G nicht abgehauen
d) Rechtswidrigkeit (+)
e) Verschulden: leichte Fahrlässigkeit
f) Schaden: Reparaturkosten iHv 2500 €, iHv 2000 € schon auf die Versicherung übergegangen nach § 86 VVG. Die Hochstufung habe ich weggelassen, weil ich nicht wusste, wie ich sie sinnvoll unterbringen soll.
g) Haftungsausfüllende Kausalität (+)
h) hier wäre wohl noch ein Mitverschulden des V zu prüfen gewesen, habe ich aber – an dieser Stelle vergessen
3. Anspruch gegen T aus § 426 II BGB
Ich habe lange überlegt und gesucht, wie V die T in Regress nehmen kann. Wie immer reichlich spät fiel mir dann die gestörte Gesamtschuld wieder ein, über die ich zu § 426 II BGB gekommen bin
a) Gesamtschuld
(1) V als Schuldner der G (+, s.o.)
(2) T als (hypothetische) Schuldnerin der G: Schadensersatzanspruch G – T aus § 823 I BGB (vertragliche Ansprüche schieden aus mangels RBW, siehe oben)
(a) RGV: Körper + Sachen
(b) Verletzungshandlung: Aufsichtspflichtverletzung wie eben, aber diesmal als Beschützergarant gegenüber G
© Rechtswidrigkeit, Verschulden, Kausalitäten: (+), wie oben
(d) Haftungsbeschränkung
Ich habe im Verhältnis T zu G (diese „vertreten“ durch I) einen stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit angenommen. Das ist für Gefälligkeiten wohl so üblich, außerdem sagt I in ihrer Zeugenvernehmung selbst so sinngemäß „schon ok so.“
(e) Ergebnis: SEA G – T, wenn der Haftungsausschluss nicht wäre
(3) V und T als Gesamtschuldner iSd 421 BGB
(a) beide Schuldner der G
(b) Leistung (SE für Schäden wg. Unfall) ist nur einmal zu erbringen
© Leistungsidentität (+)
b) Rechtsfolge der Gesamtschuld
(1) Ausgleichsanspruch
(2) Auswirkung der Haftungsbeschränkung im Verhältnis G – T gegenüber V (gestörte Gesamtschuld): an dieser Stelle hatte ich wirklich keine Zeit mehr und habe deshalb nur noch festgestellt, dass der Haftungsausschluss gegenüber V nicht gilt, wegen Unvorhersehbarkeit und ungerecht und wo kämen wir denn da hin
(3) Haftungsanteile: hier habe ich – auch ohne wirkliche Begründung – eine Haftungsquote von 80 % - 20 % angenommen, wobei zu Lasten des V nur die Betriebsgefahr wirkt. Dass er nichts falsch gemacht hat, wird er wohl durch den Zeugen beweisen können.
Ergebnis:
Anspruch G – V bzw. Versicherung auf Zahlung + Feststellung Einstandspflicht für zukünftig auftretende Schäden
Anspruch V/Versicherung gegen T auf Zahlung von 80 % auf Autoschaden + Personenschaden der G
Zweckmäßigkeit: nur noch die Liste, wer welches Schreiben bekommt, mehr Zweckmäßigkeitserwägungen fielen mir nicht ein, Beweisprognose hatte ich im Gutachten schon „mitgemacht“. Man hätte vielleicht schon mal schauen können, welches Gericht für eine eventuelle Klage zuständig ist, aber ansonsten?
Praktischer Teil: Es ist 13:30 Uhr, Zeit, den Schriftsatz an T zu entwerfen :D Im Prinzip nur SV-Schilderung aus unserer Perspektive, keine rechtliche Würdigung (versteht sie als Privatperson ja ohnehin nicht), dann noch Zahlungsaufforderung, 1 Monat Zahlungsfrist, Rücksprachemöglichkeit (Ratenzahlung?), Unterschrift, Ende
Ich wüsste wirklich gern, ob das doch eine Kautelarklausur war bzw. was man da hätte machen sollen. Aber ansonsten ging es – für einen Verkehrsunfall... ;)
Jetzt ist Zivilrecht durch, mal sehen, was uns in den anderen Rechtsgebieten erwartet. Und bei Euch so?
10.10.2017, 17:17
NDS: Unternehmer kommt zum Anwalt und will einen Vertrag erstellt bekommen, mit einem Subunternehmer...
Er hat diverse Punkte, die geregelt werden sollen: insbesondere Abschlagszahlungen, Sicherheiten in Form einer Vertragsbürgschaft, Haftung für Verzug, Regress bei Verzug durch Subunternehmer durch Auftraggeber der Mandantin, VOB Bestimmungen (bzw. inwieweit abgewichen werden kann), Gerichtsstand, Ausschluss der Kündigung, etc...
Habe das alles in einen Vertrag gepackt und im Gutachten anhand dessen erst abstrakt anhand des Gesetzes die Punkte abgearbeitet und im praktischen Teil dann den Vertrag aufgesetzt, wobei ich mehr oder weniger nur das Gesetz umformuliert habe !?
Im Mandantenschreiben sollten dann noch seine Fragen beantwortet werden...
Habt ihr das auch so?
Er hat diverse Punkte, die geregelt werden sollen: insbesondere Abschlagszahlungen, Sicherheiten in Form einer Vertragsbürgschaft, Haftung für Verzug, Regress bei Verzug durch Subunternehmer durch Auftraggeber der Mandantin, VOB Bestimmungen (bzw. inwieweit abgewichen werden kann), Gerichtsstand, Ausschluss der Kündigung, etc...
Habe das alles in einen Vertrag gepackt und im Gutachten anhand dessen erst abstrakt anhand des Gesetzes die Punkte abgearbeitet und im praktischen Teil dann den Vertrag aufgesetzt, wobei ich mehr oder weniger nur das Gesetz umformuliert habe !?
Im Mandantenschreiben sollten dann noch seine Fragen beantwortet werden...
Habt ihr das auch so?
10.10.2017, 17:29
@LSA: hab es ähnlich, allerdings beim oberen Teil doch § 823 I bejaht, da V fahrlässig handelte (Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO).
sodann konnte ich bei dem zweiten Teil auf § 840 abstellen bgzl. Gesamtschuld
insgesamt keine Quotenbildung gemacht, da keine Zeit mehr... bloß festgestellt, dass die 50/50 haften - das ist natürlich übel - unter Hinweis auf Wortlaut des § 426 ("zu gleichen Teilen")...
sodann konnte ich bei dem zweiten Teil auf § 840 abstellen bgzl. Gesamtschuld
insgesamt keine Quotenbildung gemacht, da keine Zeit mehr... bloß festgestellt, dass die 50/50 haften - das ist natürlich übel - unter Hinweis auf Wortlaut des § 426 ("zu gleichen Teilen")...
10.10.2017, 17:35
LSA mal wieder schön dargestellt und gute Lösung wie ich finde... So sauber habe ich das leider nicht alles :P
also die gestörte Gesamtschuld habe ich mir auch gedacht, aber ich wollte das irgendwie unbedingt vermeiden...
der stillschweigende Haftungsausschluss soll ja gelten, wenn die eine Partei, hätten Sie über die Haftung gesprochen, diese abbedungen haben will und der andere billigerweise zustimmen müsste...
Das habe ich abgelehnt mit der Begründung: keine Mutter wird sagen: ja sollst nicht haften, wenn du auf mein Gör nicht aufpasst und es sich schwer verletzt. habe da mit der guten, alten Wertung argumentiert. "wo kämen wir denn dahin", wenn man sein armes süßes kind solchen Risiken aussetzt.
=> Besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes... erhöhte aufmerksamkeitspflicht der Freundin wegen des nicht vorhandenen Zaunes etc...
=> Kind muss länger unbeaufsichtigt gewesen sein, weil es mindestens schon einmal die Straße überquert hat und das ist ja "wohl grob fahrlässig" (Wertungsargumentation)
wie bereits gesagt, ich fand die Klausur fürchterlich. Ich wusste die ganze zeit nicht, wie ich den Regress konstruieren soll.. habe nachher auch gesagt bzgl des Kindes Gesamtschuld, weil beide verantwortlich sind und damit der Korrektor auch merkt, dass ich die gestörte Gesamtschuld jedenfalls gesehen habe, habe ich halt geschrieben: ja gestörte Gesamtschuld liegt nicht vor, weil keine Priviligierung...
Bei § 823 bzgl des Verschuldens hast du natürlich recht. Ich habe den dargestellt und gesagt, dass die Gegnerin den beweisen müsste... aber war ja voll umfassend... dann noch § 823 II iVm 229 StGB, aber wohl keine Fahrlässigkeit.
Den Anspruch aus § 832 II habe nur kurz am ende angesprochen... habe halt alles auf die familienrechtlichen Vorschriften gestützt iVm § 823...
Zweckmäßigkeit war bisher in jeder Klausur ein graus...
also die gestörte Gesamtschuld habe ich mir auch gedacht, aber ich wollte das irgendwie unbedingt vermeiden...
der stillschweigende Haftungsausschluss soll ja gelten, wenn die eine Partei, hätten Sie über die Haftung gesprochen, diese abbedungen haben will und der andere billigerweise zustimmen müsste...
Das habe ich abgelehnt mit der Begründung: keine Mutter wird sagen: ja sollst nicht haften, wenn du auf mein Gör nicht aufpasst und es sich schwer verletzt. habe da mit der guten, alten Wertung argumentiert. "wo kämen wir denn dahin", wenn man sein armes süßes kind solchen Risiken aussetzt.
=> Besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes... erhöhte aufmerksamkeitspflicht der Freundin wegen des nicht vorhandenen Zaunes etc...
=> Kind muss länger unbeaufsichtigt gewesen sein, weil es mindestens schon einmal die Straße überquert hat und das ist ja "wohl grob fahrlässig" (Wertungsargumentation)
wie bereits gesagt, ich fand die Klausur fürchterlich. Ich wusste die ganze zeit nicht, wie ich den Regress konstruieren soll.. habe nachher auch gesagt bzgl des Kindes Gesamtschuld, weil beide verantwortlich sind und damit der Korrektor auch merkt, dass ich die gestörte Gesamtschuld jedenfalls gesehen habe, habe ich halt geschrieben: ja gestörte Gesamtschuld liegt nicht vor, weil keine Priviligierung...
Bei § 823 bzgl des Verschuldens hast du natürlich recht. Ich habe den dargestellt und gesagt, dass die Gegnerin den beweisen müsste... aber war ja voll umfassend... dann noch § 823 II iVm 229 StGB, aber wohl keine Fahrlässigkeit.
Den Anspruch aus § 832 II habe nur kurz am ende angesprochen... habe halt alles auf die familienrechtlichen Vorschriften gestützt iVm § 823...
Zweckmäßigkeit war bisher in jeder Klausur ein graus...
11.10.2017, 08:47
Gibt es denn heiße Tipps für die StA-Klausur? Letztes mal kam angeblich eine Hooligan-Schlägerei dran. Wenn dem so wäre, schreit es ja nach Egt. Delikten.
11.10.2017, 08:53
Hör bloß auf mit ET-Delikten!!!!
11.10.2017, 12:54
(11.10.2017, 08:47)NDS-StA schrieb: Gibt es denn heiße Tipps für die StA-Klausur? Letztes mal kam angeblich eine Hooligan-Schlägerei dran. Wenn dem so wäre, schreit es ja nach Egt. Delikten.
Wenn du den letzten Durchgang in Nds meinst: Nein, keine Hooligan-Schlägerei. Waren Eigentumsdelikte. Ganz grob zusammengefasst: A gibt sich als Messerschleifer aus, klingelt an Türen und landet bei Oma O. Vereinbaren, dass er Messer von ihr schleift, sie gehen in die Wohnung um das finanzielle zu regeln und als O sich umdreht und ihre Geldbörse aus einer Schublade nehmen will zieht A ihr eins mit ner Vase über den Schädel, schnappt sich Geld und Messer und macht sich vom Acker.
Im zweiten Teil geht A zu Frau F, wieder das Spiel mit der Klingelei etc. Später stellt F fest, dass Schmuck aus ihrem Schlafzimmer fehlt.
Irgendwie so war das