06.10.2017, 18:19
Oha
06.10.2017, 18:20
Oha
06.10.2017, 18:22
doch, natürlich habe ich auch § 1833 geprüft... die norm stand ja im Sachverhalt.. aber warum sollte da ein anderes ergebnis rauskommen, als bei der Verwahrung?
Könnte mir jemand erklären, wie ihr auf die Verweisung (norm) kommt?
Könnte mir jemand erklären, wie ihr auf die Verweisung (norm) kommt?
06.10.2017, 18:23
(06.10.2017, 17:57)bla schrieb: Bin mir nicht sicher, aber habe 280 iVm 688, inzident dann
688, 164
688, 328 und dann noch 823
geprüft.. und ihr?
Ja, bei mir ähnlich.
Allerdings habe ich vorneweg noch ein Gefälligkeitsverhältnis (wg. Familie) angeprüft, aber wegen unklarer Beweislage (Tochter als Zeugin der Gegenseite) eher abgelehnt.
Dann quasi nur noch 688, 280 I (-) wg. eigenüblicher Sorgfalt.
Darin inzident auch 164 ff.
Bei mir wurde der Vertrag, wenn überhaupt, nur zwischen Erblasserin und Mandant geschlossen, die Klägerin war da bei mir raus.
823 hatte ich in der Skizze, aber dann nicht mehr aufgenommen.
Wie hast Du das begründet, auch über Verkehrssicherungspflicht?
328 wäre ich jetzt nicht drauf gekommen.
Wo hast Du da angeknüpft?
06.10.2017, 18:24
ich hab Verwahrung (-), weil Mutti § 104 Nr. 2 und B1 keinen Rechtsbindungswillen
06.10.2017, 18:25
Mit 688 und vsd ist natürlich die vb Lösung:-D mein armer korrektor :-D ich hab nur 823 831 1833 und 1791a geprüft und bin liquet bzw offen für beide und somit klageabweisung und hilfsweise noch einen vergleich vorgeschlagen wenn gerichtlicher Hinweis erfolgt:-D
06.10.2017, 18:26
Hab das Landgericht für unzuständig angesehen: §§ 23a Abs.1 Nr.2, Abs.2 GVG ivm. § 271 FamFG.
06.10.2017, 18:34
(06.10.2017, 18:23)Mark schrieb:(06.10.2017, 17:57)bla schrieb: Bin mir nicht sicher, aber habe 280 iVm 688, inzident dann
688, 164
688, 328 und dann noch 823
geprüft.. und ihr?
Ja, bei mir ähnlich.
Allerdings habe ich vorneweg noch ein Gefälligkeitsverhältnis (wg. Familie) angeprüft, aber wegen unklarer Beweislage (Tochter als Zeugin der Gegenseite) eher abgelehnt.
Dann quasi nur noch 688, 280 I (-) wg. eigenüblicher Sorgfalt.
Darin inzident auch 164 ff.
Bei mir wurde der Vertrag, wenn überhaupt, nur zwischen Erblasserin und Mandant geschlossen, die Klägerin war da bei mir raus.
823 hatte ich in der Skizze, aber dann nicht mehr aufgenommen.
Wie hast Du das begründet, auch über Verkehrssicherungspflicht?
328 wäre ich jetzt nicht drauf gekommen.
Wo hast Du da angeknüpft?
Ach verdammt, auf Gefälligkeit bin ich gar nicht gekommen -.-
Genau, ganz viel mit VSP und dann aber leider an der Zeit gescheitert..
Ehrlicherweise weiß ich gar nicht mehr so genau, wie ich auf 328 kam, war irgendwie ne fixe Idee, weil die Erblasserin die Schlüssel für die Schmuckkassette hatte...keine Ahnung, jetzt, wo ich drüber nachdenke, ist das gar nicht mehr so logisch
06.10.2017, 18:41
(06.10.2017, 18:34)bla schrieb:(06.10.2017, 18:23)Mark schrieb:(06.10.2017, 17:57)bla schrieb: Bin mir nicht sicher, aber habe 280 iVm 688, inzident dann
688, 164
688, 328 und dann noch 823
geprüft.. und ihr?
Ja, bei mir ähnlich.
Allerdings habe ich vorneweg noch ein Gefälligkeitsverhältnis (wg. Familie) angeprüft, aber wegen unklarer Beweislage (Tochter als Zeugin der Gegenseite) eher abgelehnt.
Dann quasi nur noch 688, 280 I (-) wg. eigenüblicher Sorgfalt.
Darin inzident auch 164 ff.
Bei mir wurde der Vertrag, wenn überhaupt, nur zwischen Erblasserin und Mandant geschlossen, die Klägerin war da bei mir raus.
823 hatte ich in der Skizze, aber dann nicht mehr aufgenommen.
Wie hast Du das begründet, auch über Verkehrssicherungspflicht?
328 wäre ich jetzt nicht drauf gekommen.
Wo hast Du da angeknüpft?
Ach verdammt, auf Gefälligkeit bin ich gar nicht gekommen -.-
Genau, ganz viel mit VSP und dann aber leider an der Zeit gescheitert..
Ehrlicherweise weiß ich gar nicht mehr so genau, wie ich auf 328 kam, war irgendwie ne fixe Idee, weil die Erblasserin die Schlüssel für die Schmuckkassette hatte...keine Ahnung, jetzt, wo ich drüber nachdenke, ist das gar nicht mehr so logisch
Ja, so ging mir das mit 823. Hab irgendwann den Überblick verloren mit dem ganzen hin und her bei der Beweisbarkeit. Und dann diese unsichere Sache ob nun Betreuerin davon wusste oder nicht. Hatte den Eindruck man sollte da alle möglichen Alternativen abklappern. Da blieb für 823 leider nix mehr.
06.10.2017, 18:56
(06.10.2017, 18:26)Gast schrieb: Hab das Landgericht für unzuständig angesehen: §§ 23a Abs.1 Nr.2, Abs.2 GVG ivm. § 271 FamFG.
Das ist falsch. Es handelt sich nicht um ein "Verfahren" iSv § 271 Nr. 3 FamFG, sondern um eine "ganz normale" bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, die von § 271 FamFG nicht erfasst wird. Betreuungsrichter verhandeln keine Schadensersatzklagen (deren Robe hängt im Schrank und verstaubt...). Für solche Fälle sehen die Verfahrensvorschriften der §§ 271 ff. FamFG gar keine Regeln vor; es gilt normal die ZPO. Das passt auch schon deswegen nicht, weil Betreuungssachen grds. dem Rechtspfleger übertragen sind (§ 13 Nr. 2b RPflG) und ein Fall wie dieser hier nicht im (Ausnahme-)Katalog des § 15 RPflG enthalten ist.
Zudem endet die Betreuung mit dem Tod der betreuten Person automatisch, so dass schon gar keine "rechtliche Betreuung eines Volljährigen" iSv § 271 Nr. 3 FamFG mehr besteht.