05.10.2017, 17:14
achja... bei Eigentumsverletzung habe ich noch diskutiert, dass § 921 zwar eine Vermutung enthält aber wegen § 922 S. 4 konnte die Klägerin diese Bestimmung vornehmen. Denn der Beklagte ist ja auch gar nicht weiter davon beeinträchtigt... Die Grunddienstbarkeit besagt ja nur "absolute Freiheit der Hofzufahrt" vom Tor steht da nix(gab es ja auch gar nicht) und die Zufahrt ist immer ja absolut erlaubt.
05.10.2017, 17:19
A. Klage
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
a) örtlich: § 24 ZPO
b) sachlich: § 23 Nr. 1 GVG
sonst nix
II. Begründetheit: Unterlassungsanspruch aus § 862 I 2 BGB
1. Klägerin nicht Eigentümer, da Tor nicht wesentlicher Bestandteil
- Ersitzung nicht diskutiert, greift wohl nicht mangels Eigenbesitzes
2. Beklagter als Handlungsstörer (+)
3. verbotene Eigenmacht?
(-) wenn nicht widerrechtlich
Duldungspflicht durch Beklagte? wohl schon, da zugunsten des Beklagten Grunddienstbarkeit, § 1018
aber Klägerin doch keine Duldungspflicht, da ihr selbst Nutzungsrecht aus konkludenter Leihe zusteht (Beklagter kann Entleiher sein, fehlendes Eigentum steht dem nicht entgegen)
Nutzungsrechte i.R.d. § 1024 BGB abgewogen, dann auf § 745 BGB abgestellt und angenommen, dass der Klägerin ein überwiegendes Nutzungsrecht zukommt
4. Wiederholungsgefahr (+)
damit Unterlassungsanspruch (+)
Klageantrag zu 2 (Androhung) geht durch aber iHv 25.000 Euro, nicht 250.000 Euro
B. Widerklage
I. Zulässigkeit
nur kurz § 33 ZPO - keine Zeit
II. Begründetheit
Anspruch auf Überbaurente nach §§ 913, 912 BGB (-)
zwar sieht § 914 II 2 BGB Eintragung eines Verzichts im GB vor
hier aber stillschweigend aufgrund der langen Dauer des faktischen Verzichts abbedungen
sonst nix ersichtlich
Kostenentscheidung: Beklagter zahlt alles
vV: 708 Nr. 9
befürchte, dass fehlendes Eigentum der Klägerin falsch ist
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
a) örtlich: § 24 ZPO
b) sachlich: § 23 Nr. 1 GVG
sonst nix
II. Begründetheit: Unterlassungsanspruch aus § 862 I 2 BGB
1. Klägerin nicht Eigentümer, da Tor nicht wesentlicher Bestandteil
- Ersitzung nicht diskutiert, greift wohl nicht mangels Eigenbesitzes
2. Beklagter als Handlungsstörer (+)
3. verbotene Eigenmacht?
(-) wenn nicht widerrechtlich
Duldungspflicht durch Beklagte? wohl schon, da zugunsten des Beklagten Grunddienstbarkeit, § 1018
aber Klägerin doch keine Duldungspflicht, da ihr selbst Nutzungsrecht aus konkludenter Leihe zusteht (Beklagter kann Entleiher sein, fehlendes Eigentum steht dem nicht entgegen)
Nutzungsrechte i.R.d. § 1024 BGB abgewogen, dann auf § 745 BGB abgestellt und angenommen, dass der Klägerin ein überwiegendes Nutzungsrecht zukommt
4. Wiederholungsgefahr (+)
damit Unterlassungsanspruch (+)
Klageantrag zu 2 (Androhung) geht durch aber iHv 25.000 Euro, nicht 250.000 Euro
B. Widerklage
I. Zulässigkeit
nur kurz § 33 ZPO - keine Zeit
II. Begründetheit
Anspruch auf Überbaurente nach §§ 913, 912 BGB (-)
zwar sieht § 914 II 2 BGB Eintragung eines Verzichts im GB vor
hier aber stillschweigend aufgrund der langen Dauer des faktischen Verzichts abbedungen
sonst nix ersichtlich
Kostenentscheidung: Beklagter zahlt alles
vV: 708 Nr. 9
befürchte, dass fehlendes Eigentum der Klägerin falsch ist
05.10.2017, 17:19
Habt ihr das Problem auch unter dem Gesichtspunkt des Kommissionsvertrages geprüft?
05.10.2017, 17:24
Habe beides abgelehnt, 1004 wegen Duldungspflicht aus 743 II war es glaube ich (fehlende wirksame Regelung bzgl der Zeiten) und die Widerklage scheiterte bei mir an der Zustimmung bei Errichtung... Hab irgendwie nicht so viel schreiben können wegen der Ablehnung von beiden..na, mal schauen, was morgen so kommt..:rolleyes:
05.10.2017, 17:24
Dann sehen wir das offenbar alle anders als das LG :D
Zur Androhung hätte ich noch mehr sagen müssen, das stimmt.
Kommissionsvertrag habe ich nicht geprüft.
Ich fand schon den Sachverhalt sehr unübersichtlich - hätte man da nicht mal eine Skizze machen können? Habe ewig gebraucht, um überhaupt zu verstehen, worum es geht.
Naja.
Zur Androhung hätte ich noch mehr sagen müssen, das stimmt.
Kommissionsvertrag habe ich nicht geprüft.
Ich fand schon den Sachverhalt sehr unübersichtlich - hätte man da nicht mal eine Skizze machen können? Habe ewig gebraucht, um überhaupt zu verstehen, worum es geht.
Naja.
05.10.2017, 17:49
Ohhh Mist, waren nicht Kosten, Vorl. Vollstreckb. und Streitwert erlassen?
Hab ich mich da verlesen? Sicher, dass Kostenentscheidung zu fertigen war?
Oh mann, immer diese Hektik.
Hab ich mich da verlesen? Sicher, dass Kostenentscheidung zu fertigen war?
Oh mann, immer diese Hektik.
05.10.2017, 17:57
Ich meine, es war erlassen.. was habt ihr denn zur rechtsmittelbelehrung? War mir da sehr unsicher..
05.10.2017, 17:58
In Sachsen-Anhalt war definitv nur Streitwert erlassen. War ganz froh, nicht über den Streitwert der Widerklage nachdenken zu müssen und habe daraus aus "geschlussfolgert", dass eine Partei voll unterliegt - wie hätte man sonst quoteln wollen.
05.10.2017, 17:59
Rechtsmittelbelehrung ganz normal Berufung?
05.10.2017, 18:01
Ok, danke. dann lass ich mich überraschen.
Sollte noch jmd. aus NRW das genau wissen, gerne bitte noch ne kurze Info, danke.
Sollte noch jmd. aus NRW das genau wissen, gerne bitte noch ne kurze Info, danke.