27.03.2021, 16:35
Hallo Leute, wie geht man am besten damit um, wenn zum Beispiel die Kommentierung im Palandt von der Rechtsprechung des BGH abweicht. Ich beschäftigte mich gerade mit dem Erfüllungsort. Im Palandt heißt es hierzu, dass beim Versandhandel eine Bringschuld anzunehmen sei. Das steht allerdings im Widerspruch zur Ansicht des BGH, der 2003 noch ein Schickschuld angenommen hatte; hierauf wird im Palandt auch verwiesen; vgl. § 269 Rn. 12 ZPO. Im Palandt wird die Annahme einer Bringschuld aus der Natur des Schuldverhältnisses hergeleitet, was ich grundsätzlich auch nachvollziehen kann. Dennoch sprechen für mich die besseren Gründe für eine Schickschuld. Darum soll es aber gar nicht gehen. Meine Frage ist, ob sich die Korrektoren hier eher am Palandt - der ja ein zugelassenes Hilfsmittel ist - orientieren oder ob man lieber bei der Rechtsprechung des BGH bleiben soll. Ich denke, dass mit einer guten Argumentation beides vertretbar ist, sehe aber die Gefahr, dass man sich in der Klausur ohne Not mit zu viel Begründungsaufwand aufhält.
27.03.2021, 19:16
Rechtsprechung.
27.03.2021, 21:11
Rechtsprechung