11.09.2017, 16:35
306b und 229 stehen in Tateinheit, so dass 229 nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird.
11.09.2017, 16:39
Wie seid ihr alle bei 306b über den fehlenden Vorsatz hinweg gekommen?
11.09.2017, 16:42
(11.09.2017, 16:39)Gast schrieb: Wie seid ihr alle bei 306b über den fehlenden Vorsatz hinweg gekommen?
§ 306b I StGB ist eine EQ: Vorsatz zum Grundtatbestand § 306 StGB lag vor.. Hinsichtlich der schweren Gesundheitsschädigung reichte Fahrlässigkeit (§ 18 StGB).
§ 306b II StGB hab ich auch mangels Vorsatz abgelehnt..
11.09.2017, 16:45
(11.09.2017, 16:42)Gast Bln schrieb:(11.09.2017, 16:39)Gast schrieb: Wie seid ihr alle bei 306b über den fehlenden Vorsatz hinweg gekommen?
§ 306b I StGB ist eine EQ: Vorsatz zum Grundtatbestand § 306 StGB lag vor.. Hinsichtlich der schweren Gesundheitsschädigung reichte Fahrlässigkeit (§ 18 StGB).
§ 306b II StGB hab ich auch mangels Vorsatz abgelehnt..
Genau und wegen 11 II Stgb kann dann trotzdem Anstiftung geprüft werden, weil dann insgesamt ein vorsätzliches Delikt vorliegt, zu einem fahrlässigen kann man ja nicht anstiften
11.09.2017, 16:49
Also ich denke auch, dass hier einiges vertratbar war...
Ich habe so gelöst: (bin aber mittlerweile nicht mehr ganz so überzeugt davon...)
A: HT bzgl. T
I. § 306a I
- objektiv:
- Sache gemäß § 306 II Nr. 4, 1. Var. in Brand gesetzt (+)
P: Beweisbar?
- Opfer (LM) hat ihn beschrieben
- daraufhin hat die Tochter (MF) vermutet, dass es der T ist, der sei mit der E
befreundet, und sie hatte die E im Verdacht, wegen der Ex-Freund-Geschichte
und sonst keine "Feinde"
- dann hat die MF ihn in einer ordnungsgemäßen Wahllichtbildvorlage eindeutig
wiedererkannt
-> also (+)
- dadurch (konkrete Gefahr) Gesundheitsschädigung verursacht
- Schädigung (+), Beweis: Aussage und SV-Gutachten über Verletzungen
- Gefahrverwirklichungszusammenhang:
- aus Kommentar Definition abgeschrieben...
- In der Gesundheitsgefährung muss sich durch das der
Brandstiftungshandlung innewohnende Risiko verwirklichen
- das jemand löscht liegt nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit
- die Person muss zum Ztpkt der Tat nicht in unmittelbarer Nähe sein.
- Gefahr durch den Taterfolg (Brennen) auch nicht erforderlich
- ausreichend sind Gefährdungen durch riskannte Rettungshandlung
hier (+), Löschversuche mit Gartenschlauch ist nachvollziehabr, Verennen an
Feuer auch nicht unüblich
-subjektiv:
Vorsatz? (-), nicht beweisbar, da
- die E sagt in ihrer Vernehmung, dass er niemanden verletzten wollte, dass er
die MF garnicht kennt
- hier erstmal ergal, ob verwertbar oder nicht, aber aufjedenfall kein VS
nachweisbar.
ABER:
II. § 306a II iVm § 306d I, letzte Var. (+) (Folge in 306aII fahrlässig verursacht)
- objektive Sorgfaltspflichtverletzung? (+)
- objektiv(!) vorhersehbar? (+)
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang:
dazwischentreten Dritter? Verantwortungverlagerung?
hier P: Retterschäden
die werden nicht zugerechnet, wenn sie Folge offensichtlich unvernünftiger und
sinnloser Rettungsversuche sind, Täter haftet aber für Situationstypische Schäden
-> hier habe ich gesagt, ihre Handlung war noch okay, auch wenn sie am Ende
gesagt hat, dass es dumm war...
weil es situationstypische Handlung war und auch nicht fernliegend, den
Gartenschlauch zu benutzen
dann stand im Kommentar noch was mit "eine §35 vergleichbare Situation"
wenn sie solche Rechtsgrüter schützen will und sie wollte ja das Auto ihrer
Tochter schützen.
- RW: (+)
- Schuld
auch subjektive Sorgfaltpflichtverletzung und auch für ihn subj. vorhersehbar
... (+) (HIER IST ES GLAUBE ICH DISKUSSIONSSACHE)
--> (+)
III. 306b I (+)
- objektiv (+), siehe oben
- EQ:
- Eintritt schwere Folge (+),
Schwere GS Ausführungen und s.o. dort schon auf Verletzungen eingegangen)
- gefahrspezifischer Zusammenhang (+), wenn oben dann hier auch (?!)
- zum. fahrlässig iSv § 18? (+), wenn oben dann hier auch(?!)
IV. § 306b II (-), ist Quali von 306a
- kein Vorsatz!
V. § 306 I Nr. 4 (+), tritt aber zurück hinter 306b I
VI. §§ 223, 224 Nr. 5, 226
alle (-), kein KV-Vorsatz
VII. 229 (+),
zwar kein Antrag, aber bes. öff. Interesse (+), ABER:
tritt hinter dem vollendeten 306b I zurück
VIII. 303, 303 c (+), tritt aber zurück
IX. Ergebnis bzgl. T
§ 306b I (+)
B. HT bzgl. E
I. 306b I, 25 II (-)
- keine Zurechnung: kein gemeinsamer Tatplan,
keine Arbeitsteilung
- "Schmiere" stehen reicht nicht
II. § 306b I, 26?
- P: nur angestiftet zur Sachbeschädigung= Vermögensdelikt (nicht Leib/Leben)
- Beweisbar?
durch ihre Einlassung?
-verwertbar?
P: der Polizist hat sie "ausgetrickst", indem er ihr sagte, dass alles auf Video sei
wovon er auch ausging, er hat sich das aber vorher nicht angeschaut
absolutes BVV gem. § 136a? (-), weil sich der Beamte tatsächlich irrte
außerdem hat er sie nicht vor vollendere TS gestellt, sondern nur gesagt, das
der Tatort zu sehen ist. keine Täuschung idS
P: relativer Verwertungverbot wegen Widerspruch des RA?
große große Abwägung... Am Ende mehr gegen ein Verbot, also BVV (-)
iÜ fühlte sie sich an die erste Aussage wohl nicht gebunden, weil sie noch ein
bisschen war hinzugefügt hat und alles andere nochmal (auch mit anderen
Worten wiederholt)
ABER: Exzess!
Dem Anstifter wird nicht zugerechnet, was er nicht wollte und wusste (so ungefähr im Kommentar...)
Sie haftet nur für § 303, was ihrem Willen entsprach (auch nur für zerkratzen)
III. § 303, 303c, 26
easy (+)
IV. § 303, 27 (+), tritt aber hinter der Anstiftung zurück (Beihilfe verdrängt Anstiftung)
V. Ergebnis bzgl. E
§ 303, 26 (+)
Prozessual:
- wegen 306b (nicht unter 2 Jahren) aber ohne Vorstrafen --> Schöffengericht
T zieht die E mit (§ 2 I StPO) Düsseldorf, § 7 StPO
- HB für beide (-),
- bei ihr ganz klar
- bei ihm Diskussion um § 112 III --> verfassungskonforme Auslegung (weil kein
Verdacht für Flucht, Verdeckung, Wiederholung etc) (-)
- Verteidiger, § 140 (haben beide schon)
Jo, das wars glaube ich...
Ich habe so gelöst: (bin aber mittlerweile nicht mehr ganz so überzeugt davon...)
A: HT bzgl. T
I. § 306a I
- objektiv:
- Sache gemäß § 306 II Nr. 4, 1. Var. in Brand gesetzt (+)
P: Beweisbar?
- Opfer (LM) hat ihn beschrieben
- daraufhin hat die Tochter (MF) vermutet, dass es der T ist, der sei mit der E
befreundet, und sie hatte die E im Verdacht, wegen der Ex-Freund-Geschichte
und sonst keine "Feinde"
- dann hat die MF ihn in einer ordnungsgemäßen Wahllichtbildvorlage eindeutig
wiedererkannt
-> also (+)
- dadurch (konkrete Gefahr) Gesundheitsschädigung verursacht
- Schädigung (+), Beweis: Aussage und SV-Gutachten über Verletzungen
- Gefahrverwirklichungszusammenhang:
- aus Kommentar Definition abgeschrieben...
- In der Gesundheitsgefährung muss sich durch das der
Brandstiftungshandlung innewohnende Risiko verwirklichen
- das jemand löscht liegt nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit
- die Person muss zum Ztpkt der Tat nicht in unmittelbarer Nähe sein.
- Gefahr durch den Taterfolg (Brennen) auch nicht erforderlich
- ausreichend sind Gefährdungen durch riskannte Rettungshandlung
hier (+), Löschversuche mit Gartenschlauch ist nachvollziehabr, Verennen an
Feuer auch nicht unüblich
-subjektiv:
Vorsatz? (-), nicht beweisbar, da
- die E sagt in ihrer Vernehmung, dass er niemanden verletzten wollte, dass er
die MF garnicht kennt
- hier erstmal ergal, ob verwertbar oder nicht, aber aufjedenfall kein VS
nachweisbar.
ABER:
II. § 306a II iVm § 306d I, letzte Var. (+) (Folge in 306aII fahrlässig verursacht)
- objektive Sorgfaltspflichtverletzung? (+)
- objektiv(!) vorhersehbar? (+)
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang:
dazwischentreten Dritter? Verantwortungverlagerung?
hier P: Retterschäden
die werden nicht zugerechnet, wenn sie Folge offensichtlich unvernünftiger und
sinnloser Rettungsversuche sind, Täter haftet aber für Situationstypische Schäden
-> hier habe ich gesagt, ihre Handlung war noch okay, auch wenn sie am Ende
gesagt hat, dass es dumm war...
weil es situationstypische Handlung war und auch nicht fernliegend, den
Gartenschlauch zu benutzen
dann stand im Kommentar noch was mit "eine §35 vergleichbare Situation"
wenn sie solche Rechtsgrüter schützen will und sie wollte ja das Auto ihrer
Tochter schützen.
- RW: (+)
- Schuld
auch subjektive Sorgfaltpflichtverletzung und auch für ihn subj. vorhersehbar
... (+) (HIER IST ES GLAUBE ICH DISKUSSIONSSACHE)
--> (+)
III. 306b I (+)
- objektiv (+), siehe oben
- EQ:
- Eintritt schwere Folge (+),
Schwere GS Ausführungen und s.o. dort schon auf Verletzungen eingegangen)
- gefahrspezifischer Zusammenhang (+), wenn oben dann hier auch (?!)
- zum. fahrlässig iSv § 18? (+), wenn oben dann hier auch(?!)
IV. § 306b II (-), ist Quali von 306a
- kein Vorsatz!
V. § 306 I Nr. 4 (+), tritt aber zurück hinter 306b I
VI. §§ 223, 224 Nr. 5, 226
alle (-), kein KV-Vorsatz
VII. 229 (+),
zwar kein Antrag, aber bes. öff. Interesse (+), ABER:
tritt hinter dem vollendeten 306b I zurück
VIII. 303, 303 c (+), tritt aber zurück
IX. Ergebnis bzgl. T
§ 306b I (+)
B. HT bzgl. E
I. 306b I, 25 II (-)
- keine Zurechnung: kein gemeinsamer Tatplan,
keine Arbeitsteilung
- "Schmiere" stehen reicht nicht
II. § 306b I, 26?
- P: nur angestiftet zur Sachbeschädigung= Vermögensdelikt (nicht Leib/Leben)
- Beweisbar?
durch ihre Einlassung?
-verwertbar?
P: der Polizist hat sie "ausgetrickst", indem er ihr sagte, dass alles auf Video sei
wovon er auch ausging, er hat sich das aber vorher nicht angeschaut
absolutes BVV gem. § 136a? (-), weil sich der Beamte tatsächlich irrte
außerdem hat er sie nicht vor vollendere TS gestellt, sondern nur gesagt, das
der Tatort zu sehen ist. keine Täuschung idS
P: relativer Verwertungverbot wegen Widerspruch des RA?
große große Abwägung... Am Ende mehr gegen ein Verbot, also BVV (-)
iÜ fühlte sie sich an die erste Aussage wohl nicht gebunden, weil sie noch ein
bisschen war hinzugefügt hat und alles andere nochmal (auch mit anderen
Worten wiederholt)
ABER: Exzess!
Dem Anstifter wird nicht zugerechnet, was er nicht wollte und wusste (so ungefähr im Kommentar...)
Sie haftet nur für § 303, was ihrem Willen entsprach (auch nur für zerkratzen)
III. § 303, 303c, 26
easy (+)
IV. § 303, 27 (+), tritt aber hinter der Anstiftung zurück (Beihilfe verdrängt Anstiftung)
V. Ergebnis bzgl. E
§ 303, 26 (+)
Prozessual:
- wegen 306b (nicht unter 2 Jahren) aber ohne Vorstrafen --> Schöffengericht
T zieht die E mit (§ 2 I StPO) Düsseldorf, § 7 StPO
- HB für beide (-),
- bei ihr ganz klar
- bei ihm Diskussion um § 112 III --> verfassungskonforme Auslegung (weil kein
Verdacht für Flucht, Verdeckung, Wiederholung etc) (-)
- Verteidiger, § 140 (haben beide schon)
Jo, das wars glaube ich...
11.09.2017, 17:01
m.E. war hier § 306d I Hs. 2 einschlägig...
Kaiser Mat. Strafrecht, 3. Auflage, S. 216 Rn. 177:
"§ 306d I Hs. 2 StGB stellt die vorsätzliche Inbrandsetzung in Verbindung mit der fahrlässigen Herbeiführung der Gefahr der Gesundheitsgefährdung im Fall des § 306a II StGB unter Strafe. Sofern der Täter eine Haupttat in dieser Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination begeht, ist diese wegen § 11 II StGB dennoch teilnahmefähig."
- Vorsätzliche Inbrandsetzung durch T (+) -> § 306 I Nr. 4 StGB
- Fahrlässige Herbeiführung der Gefahr der Gesundheitsgefährdung im Fall des § 306a II StGB (+)
- Teilnahmefähigkeit wg. § 11 II StGB (+)
Zur Täuschung. Dies stand, wer nach der "Mareike"-Folie von Russack (Kaiser) gearbeitet hat, so ausdrücklich im M/G § 136a Rn. 12, 13. Sicherlich bei vorhandener Begründungstiefe argumentativ anders vertretbar.
- Grundsatz: Täuschung im Rahmen der Vernehmung ist grds. verboten, § 136a StPO
- Anders liegt der Fall, wenn die Irreführung unbeabsichtigt war, was nur für tatsächliche Fragen gilt.
Eine Klausur, die mit stringenter Arbeit mit Fischer und M/G zu bewältigen war.
Kaiser Mat. Strafrecht, 3. Auflage, S. 216 Rn. 177:
"§ 306d I Hs. 2 StGB stellt die vorsätzliche Inbrandsetzung in Verbindung mit der fahrlässigen Herbeiführung der Gefahr der Gesundheitsgefährdung im Fall des § 306a II StGB unter Strafe. Sofern der Täter eine Haupttat in dieser Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination begeht, ist diese wegen § 11 II StGB dennoch teilnahmefähig."
- Vorsätzliche Inbrandsetzung durch T (+) -> § 306 I Nr. 4 StGB
- Fahrlässige Herbeiführung der Gefahr der Gesundheitsgefährdung im Fall des § 306a II StGB (+)
- Teilnahmefähigkeit wg. § 11 II StGB (+)
Zur Täuschung. Dies stand, wer nach der "Mareike"-Folie von Russack (Kaiser) gearbeitet hat, so ausdrücklich im M/G § 136a Rn. 12, 13. Sicherlich bei vorhandener Begründungstiefe argumentativ anders vertretbar.
- Grundsatz: Täuschung im Rahmen der Vernehmung ist grds. verboten, § 136a StPO
- Anders liegt der Fall, wenn die Irreführung unbeabsichtigt war, was nur für tatsächliche Fragen gilt.
Eine Klausur, die mit stringenter Arbeit mit Fischer und M/G zu bewältigen war.
11.09.2017, 17:08
(11.09.2017, 17:01)BLNSEPT17 schrieb: m.E. war hier § 306d I Hs. 2 einschlägig...
Kaiser Mat. Strafrecht, 3. Auflage, S. 216 Rn. 177:
"§ 306d I Hs. 2 StGB stellt die vorsätzliche Inbrandsetzung in Verbindung mit der fahrlässigen Herbeiführung der Gefahr der Gesundheitsgefährdung im Fall des § 306a II StGB unter Strafe. Sofern der Täter eine Haupttat in dieser Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination begeht, ist diese wegen § 11 II StGB dennoch teilnahmefähig."
- Vorsätzliche Inbrandsetzung durch T (+) -> § 306 I Nr. 4 StGB
- Fahrlässige Herbeiführung der Gefahr der Gesundheitsgefährdung im Fall des § 306a II StGB (+)
- Teilnahmefähigkeit wg. § 11 II StGB (+)
Zur Täuschung. Dies stand, wer nach der "Mareike"-Folie von Russack (Kaiser) gearbeitet hat, so ausdrücklich im M/G § 136a Rn. 12, 13. Sicherlich bei vorhandener Begründungstiefe argumentativ anders vertretbar.
- Grundsatz: Täuschung im Rahmen der Vernehmung ist grds. verboten, § 136a StPO
- Anders liegt der Fall, wenn die Irreführung unbeabsichtigt war, was nur für tatsächliche Fragen gilt.
Eine Klausur, die mit stringenter Arbeit mit Fischer und M/G zu bewältigen war.
Was genau steht auf der Mareike-Folie? Was ist das?
11.09.2017, 17:36
Die „Mareike-Folie bezieht sich auf eine Powerpoint-Slide aus dem Seminar zum Revisionsrecht.
Der Name „Mareike“ ist irrelevant. Russack nannte die Folie nur aus dem Grunde so, weil ihm angeblich vor vielen Jahren nach dem Examen eine Kandidatin namens Mareike schrieb. Je mehr sie aus dem Kommentar abschrieb, umso besser wurden ihre Noten. Mareike war angeblich viele Jahre später HiWi am BVerfG. Das nur so am Rande als eine völlig belanglose Anekdote.
Auf der Slide warf er vier Punkte auf, wie man die Stellen im Kommentar findet: a) Kenne ich die Norm? b) Wie hüpfe ich innerhalb der Kommentarstelle richtig? c) Fehler: Kommentarstelle nicht zu Ende lesen d) Absichern, also jeden Treffer komplett sichten bis zum nächsten Abschnitt bzw. Zäsur.
Kein Hexenwerk, keine Magie, kein "Über Wasser Gehen", keine Kaiser-Kunst. Es war einfach nur eine Hilfestellung, an die ich mich heute erinnerte.
Toi toi toi für die restlichen Klausuren!
Der Name „Mareike“ ist irrelevant. Russack nannte die Folie nur aus dem Grunde so, weil ihm angeblich vor vielen Jahren nach dem Examen eine Kandidatin namens Mareike schrieb. Je mehr sie aus dem Kommentar abschrieb, umso besser wurden ihre Noten. Mareike war angeblich viele Jahre später HiWi am BVerfG. Das nur so am Rande als eine völlig belanglose Anekdote.
Auf der Slide warf er vier Punkte auf, wie man die Stellen im Kommentar findet: a) Kenne ich die Norm? b) Wie hüpfe ich innerhalb der Kommentarstelle richtig? c) Fehler: Kommentarstelle nicht zu Ende lesen d) Absichern, also jeden Treffer komplett sichten bis zum nächsten Abschnitt bzw. Zäsur.
Kein Hexenwerk, keine Magie, kein "Über Wasser Gehen", keine Kaiser-Kunst. Es war einfach nur eine Hilfestellung, an die ich mich heute erinnerte.
Toi toi toi für die restlichen Klausuren!
11.09.2017, 17:50
@BLNSEPT17
Dankeschön.
Ebenso.
Dankeschön.
Ebenso.
11.09.2017, 19:45