16.03.2021, 20:52
(16.03.2021, 20:49)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:45)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:38)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:36)Gas schrieb: PK Also in Hessen wäre ein Widerspruch statthaft, aber unnötig. Der RA fragte bei der Behörde nach, ob die bei ihrer Meinung bleiben und das haben die bejaht. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein Widerspruch entbehrlich, weil sinnlos. Dann kann man direkt Anfechtungsklage erheben.
Stimmt macht Sinn
Es geht ja nicht darum, ob sie abhelfen oder nicht, für die Klage ist das Vorverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung. 68 vwgo sieht nicht vor, dass der Widerspruch in den Fällen entbehrlich ist
Wie hast du denn geprüft ?
68 vwgo und 80 V
16.03.2021, 20:55
(16.03.2021, 20:52)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:49)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:45)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:38)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:36)Gas schrieb: PK Also in Hessen wäre ein Widerspruch statthaft, aber unnötig. Der RA fragte bei der Behörde nach, ob die bei ihrer Meinung bleiben und das haben die bejaht. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein Widerspruch entbehrlich, weil sinnlos. Dann kann man direkt Anfechtungsklage erheben.
Stimmt macht Sinn
Es geht ja nicht darum, ob sie abhelfen oder nicht, für die Klage ist das Vorverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung. 68 vwgo sieht nicht vor, dass der Widerspruch in den Fällen entbehrlich ist
Wie hast du denn geprüft ?
68 vwgo und 80 V
Und dann nur bzgl 80 V Schreiben ans Gericht?
16.03.2021, 20:56
(16.03.2021, 20:55)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:52)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:49)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:45)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:38)Gast schrieb: Stimmt macht Sinn
Es geht ja nicht darum, ob sie abhelfen oder nicht, für die Klage ist das Vorverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung. 68 vwgo sieht nicht vor, dass der Widerspruch in den Fällen entbehrlich ist
Wie hast du denn geprüft ?
68 vwgo und 80 V
Und dann nur bzgl 80 V Schreiben ans Gericht?
Genau
16.03.2021, 20:59
(16.03.2021, 20:56)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:55)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:52)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:49)Gast schrieb:(16.03.2021, 20:45)Gast schrieb: Es geht ja nicht darum, ob sie abhelfen oder nicht, für die Klage ist das Vorverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung. 68 vwgo sieht nicht vor, dass der Widerspruch in den Fällen entbehrlich ist
Wie hast du denn geprüft ?
68 vwgo und 80 V
Und dann nur bzgl 80 V Schreiben ans Gericht?
Genau
Hmm ok. Beruhigt mich weil ich hab dann nicht alles falsch aber 80 V u FFK und eben kein Widerspruch weil Erledigung und dann im Rahmen von 80 V Hauptsache Rechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig dann das Fristproblem...da kriegste auch alles unter nur dann hätte ich es in Gänze falsch
16.03.2021, 21:01
Die Rechtsprechung erkennt ungeschriebene Ausnahmen vom verpflichtenden Vorverfahren an. So auch im Kommentar angenommen. Auch ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde gleich die Widerspruchsbehörde. Damit entscheidet dieselbe Behörde. Es würde daher keine divergierende Entscheidung geben.
16.03.2021, 21:02
(16.03.2021, 21:01)Gasstt schrieb: Die Rechtsprechung erkennt ungeschriebene Ausnahmen vom verpflichtenden Vorverfahren an. So auch im Kommentar angenommen. Auch ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde gleich die Widerspruchsbehörde. Damit entscheidet dieselbe Behörde. Es würde daher keine divergierende Entscheidung geben.
Ich sag ja, macht Sinn
16.03.2021, 21:08
(16.03.2021, 21:02)Gast schrieb:(16.03.2021, 21:01)Gasstt schrieb: Die Rechtsprechung erkennt ungeschriebene Ausnahmen vom verpflichtenden Vorverfahren an. So auch im Kommentar angenommen. Auch ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde gleich die Widerspruchsbehörde. Damit entscheidet dieselbe Behörde. Es würde daher keine divergierende Entscheidung geben.
Ich sag ja, macht Sinn
Das ist aber sehr strittig?
16.03.2021, 21:12
(16.03.2021, 21:08)Gast schrieb:(16.03.2021, 21:02)Gast schrieb:(16.03.2021, 21:01)Gasstt schrieb: Die Rechtsprechung erkennt ungeschriebene Ausnahmen vom verpflichtenden Vorverfahren an. So auch im Kommentar angenommen. Auch ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde gleich die Widerspruchsbehörde. Damit entscheidet dieselbe Behörde. Es würde daher keine divergierende Entscheidung geben.
Ich sag ja, macht Sinn
Das ist aber sehr strittig?
Aber der Sachverhalt macht ja in die Richtung Sinn
16.03.2021, 21:14
(16.03.2021, 21:12)Gast schrieb:(16.03.2021, 21:08)Gast schrieb:(16.03.2021, 21:02)Gast schrieb:(16.03.2021, 21:01)Gasstt schrieb: Die Rechtsprechung erkennt ungeschriebene Ausnahmen vom verpflichtenden Vorverfahren an. So auch im Kommentar angenommen. Auch ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde gleich die Widerspruchsbehörde. Damit entscheidet dieselbe Behörde. Es würde daher keine divergierende Entscheidung geben.
Ich sag ja, macht Sinn
Das ist aber sehr strittig?
Aber der Sachverhalt macht ja in die Richtung Sinn
Aber aus anwaltlicher Vorsicht allein würde ich mich da nicht drauf verlassen..
stand im Kommentar ja auch unter „ist abzulehnen“, kommt ja vielleicht auch gerade auf den Sachbearbeiter an der gerade da ist?
16.03.2021, 22:09
Hat irgendjemand gesagt, dass er die Waffen aus 2013 behalten darf und die in die Karte einzutragen sind?