16.03.2021, 19:35
Man kann doch genau so gut 1. ne Anfechtungsklage erheben gegen den Widerruf => VA weg.
2. dann AK gegen die Rücknahme + Vollzugsfolgenbeseitigung
3. Dann VK auf Neueintragung als Stufenklage.
Man muss bzgl. 1 kein 80 V erheben, weil "der Mandant hat ja Zeit bis zur Rente"
Dann kann er auch bzgl. 1. warten bis die Sache Rechtskräftig ist. Bzw. 1 + 2 + 3 kumulative Klagehäufung.
2. dann AK gegen die Rücknahme + Vollzugsfolgenbeseitigung
3. Dann VK auf Neueintragung als Stufenklage.
Man muss bzgl. 1 kein 80 V erheben, weil "der Mandant hat ja Zeit bis zur Rente"
Dann kann er auch bzgl. 1. warten bis die Sache Rechtskräftig ist. Bzw. 1 + 2 + 3 kumulative Klagehäufung.
16.03.2021, 19:38
(16.03.2021, 19:35)Gast schrieb: Man kann doch genau so gut 1. ne Anfechtungsklage erheben gegen den Widerruf => VA weg.
2. dann AK gegen die Rücknahme + Vollzugsfolgenbeseitigung
3. Dann VK auf Neueintragung als Stufenklage.
Man muss bzgl. 1 kein 80 V erheben, weil "der Mandant hat ja Zeit bis zur Rente"
Dann kann er auch bzgl. 1. warten bis die Sache Rechtskräftig ist. Bzw. 1 + 2 + 3 kumulative Klagehäufung.
In Hessen ging AK nicht, da Vorverfahren noch durchgeführt werden musste, odeR?
16.03.2021, 19:39
(16.03.2021, 19:26)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:24)Gast schrieb: In Hessen war das doch ein Widerspruch u keine Klage oder?
Ja aber den Widerspruch solltest du ja nicht entwerfen, da nur ein "einheitlicher Schriftsatz an das Gericht" gefordert war. Deswegen blieb da nur 80 V (und FFK)
Hä lol?
Im Bearbeitervermerk steht doch von der Möglichkeit, kein Widerspruch zu regeln, hat NRW Gebrauch gemacht.
Man kann direkt AK erheben.
16.03.2021, 19:40
(16.03.2021, 19:39)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:26)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:24)Gast schrieb: In Hessen war das doch ein Widerspruch u keine Klage oder?
Ja aber den Widerspruch solltest du ja nicht entwerfen, da nur ein "einheitlicher Schriftsatz an das Gericht" gefordert war. Deswegen blieb da nur 80 V (und FFK)
Hä lol?
Im Bearbeitervermerk steht doch von der Möglichkeit, kein Widerspruch zu regeln, hat NRW Gebrauch gemacht.
Man kann direkt AK erheben.
Oh krass, denn unterscheidet sich Hessen und NRW hier. In HEssen musste man glaub ich in der HAuptsache einen Widerspruch prüfen
16.03.2021, 19:40
(16.03.2021, 19:35)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:32)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:29)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:25)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:24)Gast schrieb: Hessen
FFK?
Und wieso eilantrag ?
FFK, weil Erledigung aufgrund der Abgabe der Waffenbesitzkarte und der Waffen. Rspr nimmt in solchen Fällen des WaffG auch Erledigung an.
Eilantrag, weil halt "Schriftsatz an Gericht" gefordert war und in Hauptsache wohl kein Weg an Widerspruch vorbei ging
Und was ist das FFK Interesse ?
Wiederholungsinteresse? Er will doch weitersammeln
Also hast du auch vorher die FFK durchgeprüft?
Ich hab da eiskalt den Widerspruch geprüft...voll dumm
16.03.2021, 19:42
(16.03.2021, 19:39)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:26)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:24)Gast schrieb: In Hessen war das doch ein Widerspruch u keine Klage oder?
Ja aber den Widerspruch solltest du ja nicht entwerfen, da nur ein "einheitlicher Schriftsatz an das Gericht" gefordert war. Deswegen blieb da nur 80 V (und FFK)
Hä lol?
Im Bearbeitervermerk steht doch von der Möglichkeit, kein Widerspruch zu regeln, hat NRW Gebrauch gemacht.
Man kann direkt AK erheben.
So zumindest ziemlich sicher in Berlin klargestellt im Bearbeitervermekr, direkt AK daher.
16.03.2021, 19:42
(16.03.2021, 19:40)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:35)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:32)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:29)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:25)Gast schrieb: FFK?
Und wieso eilantrag ?
FFK, weil Erledigung aufgrund der Abgabe der Waffenbesitzkarte und der Waffen. Rspr nimmt in solchen Fällen des WaffG auch Erledigung an.
Eilantrag, weil halt "Schriftsatz an Gericht" gefordert war und in Hauptsache wohl kein Weg an Widerspruch vorbei ging
Und was ist das FFK Interesse ?
Wiederholungsinteresse? Er will doch weitersammeln
Also hast du auch vorher die FFK durchgeprüft?
Ich hab da eiskalt den Widerspruch geprüft...voll dumm
Für Ziffern 1 und 3 war Prüfung Widerspruch und als Entwurf 80 V aus meiner Sicht erforderlich.
Für Ziffer 2 und 4 war (ganz kurze) Prüfung FFK und Entwurf FFK erforderlich
16.03.2021, 19:43
(16.03.2021, 19:40)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:39)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:26)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:24)Gast schrieb: In Hessen war das doch ein Widerspruch u keine Klage oder?
Ja aber den Widerspruch solltest du ja nicht entwerfen, da nur ein "einheitlicher Schriftsatz an das Gericht" gefordert war. Deswegen blieb da nur 80 V (und FFK)
Hä lol?
Im Bearbeitervermerk steht doch von der Möglichkeit, kein Widerspruch zu regeln, hat NRW Gebrauch gemacht.
Man kann direkt AK erheben.
Oh krass, denn unterscheidet sich Hessen und NRW hier. In HEssen musste man glaub ich in der HAuptsache einen Widerspruch prüfen
Ok, in Berlin kann man auch direkt AK erheben.
Da war sogar ne falsche Belehrung mit ".... da können Sie Klage erheben... Blabla"
16.03.2021, 19:44
(16.03.2021, 19:42)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:40)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:35)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:32)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:29)Gast schrieb: FFK, weil Erledigung aufgrund der Abgabe der Waffenbesitzkarte und der Waffen. Rspr nimmt in solchen Fällen des WaffG auch Erledigung an.
Eilantrag, weil halt "Schriftsatz an Gericht" gefordert war und in Hauptsache wohl kein Weg an Widerspruch vorbei ging
Und was ist das FFK Interesse ?
Wiederholungsinteresse? Er will doch weitersammeln
Also hast du auch vorher die FFK durchgeprüft?
Ich hab da eiskalt den Widerspruch geprüft...voll dumm
Für Ziffern 1 und 3 war Prüfung Widerspruch und als Entwurf 80 V aus meiner Sicht erforderlich.
Für Ziffer 2 und 4 war (ganz kurze) Prüfung FFK und Entwurf FFK erforderlich
Stand das in Hessen auch das man kein Widerspruch erheben soll oder nur schreiben ans Gericht ?
16.03.2021, 19:44
(16.03.2021, 19:42)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:40)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:35)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:32)Gast schrieb:(16.03.2021, 19:29)Gast schrieb: FFK, weil Erledigung aufgrund der Abgabe der Waffenbesitzkarte und der Waffen. Rspr nimmt in solchen Fällen des WaffG auch Erledigung an.
Eilantrag, weil halt "Schriftsatz an Gericht" gefordert war und in Hauptsache wohl kein Weg an Widerspruch vorbei ging
Und was ist das FFK Interesse ?
Wiederholungsinteresse? Er will doch weitersammeln
Also hast du auch vorher die FFK durchgeprüft?
Ich hab da eiskalt den Widerspruch geprüft...voll dumm
Für Ziffern 1 und 3 war Prüfung Widerspruch und als Entwurf 80 V aus meiner Sicht erforderlich.
Für Ziffer 2 und 4 war (ganz kurze) Prüfung FFK und Entwurf FFK erforderlich
Warum denn FFK?