16.03.2021, 16:16
(16.03.2021, 16:09)Gast schrieb:(16.03.2021, 16:05)Gast schrieb:(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb: Waffengesetz
Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr
Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945
Anhörung
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013
Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten
Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2
Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)
AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte
Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht
Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG
In Hessen hatte er die waffen abgegeben u es war dachte ich widerruf
Hab wegen Abgabe von Schein und Waffe nur im Rahmen der Zweckmäßigkeit erwähnt das auch ein Antrag nach §80 V 3 auf Rückgängigmachung des Vollzugs zu stellen ist
In Berlin hat er die Waffen auch abgegeben und wollte keinen Eilrechtsschutz.
16.03.2021, 16:17
(16.03.2021, 16:16)Gast schrieb:(16.03.2021, 16:09)Gast schrieb:(16.03.2021, 16:05)Gast schrieb:(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb: Waffengesetz
Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr
Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945
Anhörung
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013
Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten
Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2
Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)
AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte
Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht
Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG
In Hessen hatte er die waffen abgegeben u es war dachte ich widerruf
Hab wegen Abgabe von Schein und Waffe nur im Rahmen der Zweckmäßigkeit erwähnt das auch ein Antrag nach §80 V 3 auf Rückgängigmachung des Vollzugs zu stellen ist
In Berlin hat er die Waffen auch abgegeben und wollte keinen Eilrechtsschutz.
Hatte ewig überlegt aber Eilrechtsschutz machte in Hessen doch gar keinen Sinn oder?
16.03.2021, 16:23
(16.03.2021, 16:17)Gast schrieb:(16.03.2021, 16:16)Gast schrieb:(16.03.2021, 16:09)Gast schrieb:(16.03.2021, 16:05)Gast schrieb:(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb: Waffengesetz
Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr
Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945
Anhörung
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013
Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten
Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2
Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)
AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte
Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht
Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG
In Hessen hatte er die waffen abgegeben u es war dachte ich widerruf
Hab wegen Abgabe von Schein und Waffe nur im Rahmen der Zweckmäßigkeit erwähnt das auch ein Antrag nach §80 V 3 auf Rückgängigmachung des Vollzugs zu stellen ist
In Berlin hat er die Waffen auch abgegeben und wollte keinen Eilrechtsschutz.
Hatte ewig überlegt aber Eilrechtsschutz machte in Hessen doch gar keinen Sinn oder?
Hab ich mich auch nachträglich gefragt.
16.03.2021, 16:24
§ 4 WaffG ist auch eher so semi-geeignet als Anspruchsgrundlage, finde ich. Kann der Gesetzgeber das nicht klarer formulieren?
16.03.2021, 16:26
(16.03.2021, 16:23)Gast schrieb:(16.03.2021, 16:17)Gast schrieb:(16.03.2021, 16:16)Gast schrieb:(16.03.2021, 16:09)Gast schrieb:(16.03.2021, 16:05)Gast schrieb: In Hessen hatte er die waffen abgegeben u es war dachte ich widerruf
Hab wegen Abgabe von Schein und Waffe nur im Rahmen der Zweckmäßigkeit erwähnt das auch ein Antrag nach §80 V 3 auf Rückgängigmachung des Vollzugs zu stellen ist
In Berlin hat er die Waffen auch abgegeben und wollte keinen Eilrechtsschutz.
Hatte ewig überlegt aber Eilrechtsschutz machte in Hessen doch gar keinen Sinn oder?
Hab ich mich auch nachträglich gefragt.
Vielleicht weil aus dem Gespräch mit der Behördenmitarbeitern hervorging, dass eine Genehmigung unter keinen Umstände gewährt wird. Keine Ahnung! Hatte dieses Gespräch irgend eine Relevanz?
16.03.2021, 16:29
(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb: Waffengesetz
Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr
Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945
Anhörung
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013
Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten
Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2
Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)
AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte
Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht
Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG
Rückgabe der Waffenkarte führt nicht zur Erledigung der Ziff. 2. Siehe dazu Kommentar bei 113 Vwgo.
16.03.2021, 16:30
(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb: Waffengesetz
Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr
Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945
Anhörung
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013
Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten
Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2
Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)
AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte
Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht
Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG
Das ist glaub ich nicht richtig.
Es gab keine Erledigung, weil Ziff 2 noch als "DuldungsVA" oder Rechtsgrund oder was auch immer einem Herausgabeanspruch des Mandanten entgegensteht.
Auch muss man AK m. E. gegen Widerruf und gegen Herausgabe und erst dann Vollzugsfolgenbeseitigung wegen der Karte. Weil Widerruf an sich hat keinen vollziehbaren Inhalt. Das ist ein gestaltender VA, auch kein DauerVA, und daran lässt sich m.E. keine Vollzugsfolgenbeseitigung anknüpfen.
Im Übrigen will er die Waffen gar nicht zurück haben, nur die Karte. So steht's im Sachverhalt.
16.03.2021, 16:32
(16.03.2021, 16:30)Gast schrieb:(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb: Waffengesetz
Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr
Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945
Anhörung
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013
Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten
Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2
Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)
AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte
Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht
Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG
Das ist glaub ich nicht richtig.
Es gab keine Erledigung, weil Ziff 2 noch als "DuldungsVA" oder Rechtsgrund oder was auch immer einem Herausgabeanspruch des Mandanten entgegensteht.
Auch muss man AK m. E. gegen Widerruf und gegen Herausgabe und erst dann Vollzugsfolgenbeseitigung wegen der Karte. Weil Widerruf an sich hat keinen vollziehbaren Inhalt. Das ist ein gestaltender VA, auch kein DauerVA, und daran lässt sich m.E. keine Vollzugsfolgenbeseitigung anknüpfen.
Im Übrigen will er die Waffen gar nicht zurück haben, nur die Karte. So steht's im Sachverhalt.
Das durch Abgabe keine Erledigung eingetreten sein kann, ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss des § 80 V 3
16.03.2021, 16:41
(16.03.2021, 16:09)Gast schrieb:Den hab ich auch(16.03.2021, 16:05)Gast schrieb:(16.03.2021, 15:20)NRW schrieb: Waffengesetz
Sammler sammelt aus persönlichen Gründen nach dem Diebstahl seiner Sammlung in 2010 nicht mehr
Erlaubnis Modelle von Pistolen der dt Polizei zwischen 1914 und 1945
Anhörung
Nun Erwerb von zwei Waffen mit der Behauptung, dass sie Modelle von Pistolen aus 1914-1945 seien, Baujahr 2013
Nun 1) Widerruf der Erlaubnis
2)Herausgabe Waffenkarte
3)Ablehnung des Antrags auf Eintragung der beiden Waffen aus 2013
4) Unbrauchbarmachung der Waffen oder Übergabe an Berechtigten
Mandant gibt Waffenkarte zurück, Erledigung Nr 2
Rbh fehlerhaft (sind zwei Abschriften der Klage beizufügen)
AK gegen Widerruf und 113 I 2 3 Vwgo bezüglich der Waffenkarte
Zuverlässigkeit (+) da Schließfach der Bank sicher und Pistole ohne Munition ungefährlich
Bedürfnis (+)bestehen,persönliche Hindergrundsgründe im Zeitpunkt des Widerrufs weggefallen und Bedürfnis glaubhaft gemacht
Im Übrigen unbegründet. Waffen schnell heraus, sonst droht deshalb unzuverlässig
Ggf sogar nachschieben von Gründrn, wenn die Polizei den Widerruf nun auf Unzuverlässigkeit wegen unerlaubten waffenbesitz stützt § 45 II 2 WaffenG
In Hessen hatte er die waffen abgegeben u es war dachte ich widerruf
Hab wegen Abgabe von Schein und Waffe nur im Rahmen der Zweckmäßigkeit erwähnt das auch ein Antrag nach §80 V 3 auf Rückgängigmachung des Vollzugs zu stellen ist
16.03.2021, 17:45
Klingt aber fair? Jedenfalls ist WaffenR ja nicht so super speziell sondern kommt häufiger mal vor.