15.03.2021, 19:49
(15.03.2021, 19:47)Gast schrieb:(15.03.2021, 19:40)NRWlich schrieb:(15.03.2021, 19:32)Hesslich schrieb:(15.03.2021, 19:25)Gast schrieb: wann gibbet eigentlich ergebnisse?
Also ich kann nur für Hessen sprechen.
Denke, wenn im Juli unsere mündliche ist, dann etwa... Anfang Juli/ Ende Juni.
und bei uns NeRWensägen?
mündliche wird im august sein, daher ergebnisse ende juni
ach ja: steht übrigens auch in dem merkblatt, welches bei der ladung dabei war
15.03.2021, 19:55
(15.03.2021, 19:42)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 19:23)Gast schrieb:(15.03.2021, 19:05)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 18:21)Gast schrieb: Die Norm wurde übrigens durch Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) geändert. Nun ist es klar
Gefühlsmäßig spricht das ja schon mal dafür, dass die Anordnung des "Alkoholtests" auf Grundlage der allgemeinen Klausel zur Mitwirkungspflicht unzulässig war. Wenn man das schon vor Änderung des Gesetzes gedurft hätte, hätte man die Vorschrift ja kaum ändern müssen. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich allerdings nichts zu den Hintergründen außer einem Verweis auf §§ 13, 14 FahrerlaubnisVO, der ebenfalls zwischen Drogen- und Alkoholmissbrauch unterscheidet.
Dogmatisch sehe ich da ne Anknüpfung am Wesentlichkeitsvorbehalt wegen Art. 2 II GG. Im Berliner Bearbeitervermerk war jedenfalls eindeutig mitgeteilt, dass der Test mittels Blutprobe geschieht (oder habe ich da was überlesen?!). Der Eingriff ist ja durchaus intensiv.
Die FeV zeigt eigentlich genau wie es rechtsstaatlich geht. Zum Beispiel in § 11 Abs. 8 FeV. Das Gesetz sagt hier, dass Rückschlüsse bei einer Weigerung zur MPU bezüglich der Ungeeignetheit gezogen werden können. Das habe ich in der Klausur einfach vorausgesetzt. Da breche ich ja ungern eine GG-Diskussion an...
Stand ja auch so in der Verordnung.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die Anordnung anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Siehe etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urt. v. 23.05.2019, Az.: 6 K 5789/18.
Und da kann man sich ja durchaus fragen, ob die allgemeine Mitwirkungspflicht taugliche Grundlage ist oder die Vorschrift über Drogen sich zumindest heranziehen lässt. Und da habe ich Zweifel (s.o.). Das Problem war in Berlin ja m.E.n. schon angelegt.
In Berlin hat die Antragstellerin schon die Fragen zu ihrem Alkoholkonsum verweigert. Diese Fragen konnte die Behörde (und kann jeder andere) schon aufgrund der allgemeinen Mitwirkungspflicht stellen. Und wenn sie sich da weigert Angaben zu machen...wird darauf zurückgeschlossen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Antragstellerin eine Alkoholproblematik hat. Und in der Abwägung fällt ihr das auf die Füße.
15.03.2021, 19:58
(15.03.2021, 19:55)Gast schrieb:(15.03.2021, 19:42)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 19:23)Gast schrieb:(15.03.2021, 19:05)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 18:21)Gast schrieb: Die Norm wurde übrigens durch Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) geändert. Nun ist es klar
Gefühlsmäßig spricht das ja schon mal dafür, dass die Anordnung des "Alkoholtests" auf Grundlage der allgemeinen Klausel zur Mitwirkungspflicht unzulässig war. Wenn man das schon vor Änderung des Gesetzes gedurft hätte, hätte man die Vorschrift ja kaum ändern müssen. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich allerdings nichts zu den Hintergründen außer einem Verweis auf §§ 13, 14 FahrerlaubnisVO, der ebenfalls zwischen Drogen- und Alkoholmissbrauch unterscheidet.
Dogmatisch sehe ich da ne Anknüpfung am Wesentlichkeitsvorbehalt wegen Art. 2 II GG. Im Berliner Bearbeitervermerk war jedenfalls eindeutig mitgeteilt, dass der Test mittels Blutprobe geschieht (oder habe ich da was überlesen?!). Der Eingriff ist ja durchaus intensiv.
Die FeV zeigt eigentlich genau wie es rechtsstaatlich geht. Zum Beispiel in § 11 Abs. 8 FeV. Das Gesetz sagt hier, dass Rückschlüsse bei einer Weigerung zur MPU bezüglich der Ungeeignetheit gezogen werden können. Das habe ich in der Klausur einfach vorausgesetzt. Da breche ich ja ungern eine GG-Diskussion an...
Stand ja auch so in der Verordnung.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die Anordnung anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Siehe etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urt. v. 23.05.2019, Az.: 6 K 5789/18.
Und da kann man sich ja durchaus fragen, ob die allgemeine Mitwirkungspflicht taugliche Grundlage ist oder die Vorschrift über Drogen sich zumindest heranziehen lässt. Und da habe ich Zweifel (s.o.). Das Problem war in Berlin ja m.E.n. schon angelegt.
In Berlin hat die Antragstellerin schon die Fragen zu ihrem Alkoholkonsum verweigert. Diese Fragen konnte die Behörde (und kann jeder andere) schon aufgrund der allgemeinen Mitwirkungspflicht stellen. Und wenn sie sich da weigert Angaben zu machen...wird darauf zurückgeschlossen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Antragstellerin eine Alkoholproblematik hat. Und in der Abwägung fällt ihr das auf die Füße.
Ja, guter Punkt.
15.03.2021, 19:59
(15.03.2021, 19:42)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 19:23)Gast schrieb:(15.03.2021, 19:05)Ref Berlin 2 schrieb:(15.03.2021, 18:21)Gast schrieb: Die Norm wurde übrigens durch Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) geändert. Nun ist es klar
Gefühlsmäßig spricht das ja schon mal dafür, dass die Anordnung des "Alkoholtests" auf Grundlage der allgemeinen Klausel zur Mitwirkungspflicht unzulässig war. Wenn man das schon vor Änderung des Gesetzes gedurft hätte, hätte man die Vorschrift ja kaum ändern müssen. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich allerdings nichts zu den Hintergründen außer einem Verweis auf §§ 13, 14 FahrerlaubnisVO, der ebenfalls zwischen Drogen- und Alkoholmissbrauch unterscheidet.
Dogmatisch sehe ich da ne Anknüpfung am Wesentlichkeitsvorbehalt wegen Art. 2 II GG. Im Berliner Bearbeitervermerk war jedenfalls eindeutig mitgeteilt, dass der Test mittels Blutprobe geschieht (oder habe ich da was überlesen?!). Der Eingriff ist ja durchaus intensiv.
Die FeV zeigt eigentlich genau wie es rechtsstaatlich geht. Zum Beispiel in § 11 Abs. 8 FeV. Das Gesetz sagt hier, dass Rückschlüsse bei einer Weigerung zur MPU bezüglich der Ungeeignetheit gezogen werden können. Das habe ich in der Klausur einfach vorausgesetzt. Da breche ich ja ungern eine GG-Diskussion an...
Stand ja auch so in der Verordnung.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die Anordnung anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Siehe etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urt. v. 23.05.2019, Az.: 6 K 5789/18.
Und da kann man sich ja durchaus fragen, ob die allgemeine Mitwirkungspflicht taugliche Grundlage ist oder die Vorschrift über Drogen sich zumindest heranziehen lässt. Und da habe ich Zweifel (s.o.). Das Problem war in Berlin ja m.E.n. schon angelegt.
Das siehst du schon richtig. Das war einer der großen Schwerpunkte und dazu musste einiges geschrieben werden. Das Ergebnis ist dann punktemäßig nicht entscheidend, aber nach meiner kirzen Recherche sind die Gerichte bei Luftfahrtsicherheit sehr großzügig mit den Behörden, weil selbst kleinste Zweifel an der Zuverlässigkeit große Gefahren für die Passagiere bedeuten können (sollen). Entscheidend war es, das Problem zu erkennen, zu benennen und mit dem juristischen Werkzeug zu lösen.
15.03.2021, 20:00
(15.03.2021, 19:49)Gast schrieb:(15.03.2021, 19:47)Gast schrieb:(15.03.2021, 19:40)NRWlich schrieb:(15.03.2021, 19:32)Hesslich schrieb:(15.03.2021, 19:25)Gast schrieb: wann gibbet eigentlich ergebnisse?
Also ich kann nur für Hessen sprechen.
Denke, wenn im Juli unsere mündliche ist, dann etwa... Anfang Juli/ Ende Juni.
und bei uns NeRWensägen?
mündliche wird im august sein, daher ergebnisse ende juni
ach ja: steht übrigens auch in dem merkblatt, welches bei der ladung dabei war
danke brudi/schwesti bin aber völlig kO und weiß außer vwgo und vwvfg aktuell nix mehr.
weiß auch nimmer wie ich heiß, zum glück mussten wir das nirgendwo hinschreiben
15.03.2021, 20:03
Berlin:
Die Frage nach dem Bewertungsverbot habe ich ignoriert und gesagt, jedenfalls mittelbar als Verdachtsmoment verwendbar.
Die Präklusion des Vorbringens auf den letzten Schriftsatz der Antragsgegnerin, übergangen.
Dafür hatte ich keine Zeit mehr zum suchen...
Die Frage nach dem Bewertungsverbot habe ich ignoriert und gesagt, jedenfalls mittelbar als Verdachtsmoment verwendbar.
Die Präklusion des Vorbringens auf den letzten Schriftsatz der Antragsgegnerin, übergangen.
Dafür hatte ich keine Zeit mehr zum suchen...
15.03.2021, 20:19
Für alle die stattgegeben haben, habe ein Urteil gefunden, wenn auch nicht direkt passend, aber da wird von der Behörde auch weitere Aufklärung gefordert:
VG Karlsruhe 9. Kammer - 26.05.2020 - 9 K 455/20, A 9 K 455/20
1. Die Versagung der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG kann bereits dann erfolgen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG). Dies setzt jedoch voraus, dass die Luftsicherheitsbehörde zuvor alle verfügbaren und nach Lage der Dinge zumutbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat, um diesen Zweifeln nachzugehen.
2. Der Betroffene ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 – 4 LuftSiG zwar zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet; zunächst liegt es jedoch an der Behörde, aufzuklären, welche Umstände sie zum Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen nimmt.
zunächst liegt es jedoch an der Behörde, aufzuklären, welche Umstände sie zum Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen nimmt, und dem Betroffenen ggf. konkrete Mitwirkungshandlungen aufzugeben (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14.08.2015 – B 1 K 14.587 –, juris, Rn. 62 f.). Sie ist dabei insbesondere befugt, Anfragen an die in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 4 LuftSiG genannten Sicherheits- und Ausländerbehörden zu richten sowie Auskünfte aus den in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4 LuftSiG genannten Registern einzuholen.
Ohne eine derartige Aufklärung des Sachverhalts, zu der der Antragsgegner nach § 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG von Amts wegen verpflichtet ist, ist die nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls nicht möglich.
Die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fortwirkende Verpflichtung des Antragsgegners zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG) bleibt hiervon ebenso unberührt wie die materiell-rechtliche Pflicht der Luftsicherheitsbehörde, die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG).
VG Karlsruhe 9. Kammer - 26.05.2020 - 9 K 455/20, A 9 K 455/20
1. Die Versagung der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG kann bereits dann erfolgen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG). Dies setzt jedoch voraus, dass die Luftsicherheitsbehörde zuvor alle verfügbaren und nach Lage der Dinge zumutbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat, um diesen Zweifeln nachzugehen.
2. Der Betroffene ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 – 4 LuftSiG zwar zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet; zunächst liegt es jedoch an der Behörde, aufzuklären, welche Umstände sie zum Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen nimmt.
zunächst liegt es jedoch an der Behörde, aufzuklären, welche Umstände sie zum Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen nimmt, und dem Betroffenen ggf. konkrete Mitwirkungshandlungen aufzugeben (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14.08.2015 – B 1 K 14.587 –, juris, Rn. 62 f.). Sie ist dabei insbesondere befugt, Anfragen an die in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 4 LuftSiG genannten Sicherheits- und Ausländerbehörden zu richten sowie Auskünfte aus den in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4 LuftSiG genannten Registern einzuholen.
Ohne eine derartige Aufklärung des Sachverhalts, zu der der Antragsgegner nach § 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG von Amts wegen verpflichtet ist, ist die nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls nicht möglich.
Die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fortwirkende Verpflichtung des Antragsgegners zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG) bleibt hiervon ebenso unberührt wie die materiell-rechtliche Pflicht der Luftsicherheitsbehörde, die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG).
15.03.2021, 20:23
(15.03.2021, 20:19)NRW schrieb: Für alle die stattgegeben haben, habe ein Urteil gefunden, wenn auch nicht direkt passend, aber da wird von der Behörde auch weitere Aufklärung gefordert:
VG Karlsruhe 9. Kammer - 26.05.2020 - 9 K 455/20, A 9 K 455/20
1. Die Versagung der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG kann bereits dann erfolgen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG). Dies setzt jedoch voraus, dass die Luftsicherheitsbehörde zuvor alle verfügbaren und nach Lage der Dinge zumutbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat, um diesen Zweifeln nachzugehen.
2. Der Betroffene ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 – 4 LuftSiG zwar zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet; zunächst liegt es jedoch an der Behörde, aufzuklären, welche Umstände sie zum Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen nimmt.
zunächst liegt es jedoch an der Behörde, aufzuklären, welche Umstände sie zum Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen nimmt, und dem Betroffenen ggf. konkrete Mitwirkungshandlungen aufzugeben (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14.08.2015 – B 1 K 14.587 –, juris, Rn. 62 f.). Sie ist dabei insbesondere befugt, Anfragen an die in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 4 LuftSiG genannten Sicherheits- und Ausländerbehörden zu richten sowie Auskünfte aus den in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4 LuftSiG genannten Registern einzuholen.
Ohne eine derartige Aufklärung des Sachverhalts, zu der der Antragsgegner nach § 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG von Amts wegen verpflichtet ist, ist die nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls nicht möglich.
Die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fortwirkende Verpflichtung des Antragsgegners zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG) bleibt hiervon ebenso unberührt wie die materiell-rechtliche Pflicht der Luftsicherheitsbehörde, die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG).
Der Tenor ist aber Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Dass das so nicht geht in der Klausur ist klar. Nur ob sie dadurch zuverlässig wird...
15.03.2021, 20:30
Mal was anderes zu NRW. Warum hat der Antragsgegner gesagt, “von dem mir eingeräumten Ermessen” habe ich Gebrauch gemacht. Und die Antragstellerin hat ja auch super viel dazu vorgetragen, warum das hart für sie ist. Familie, Beruf, Behinderung, das klingt ja alles nach VHM. Aber die Norm sieht ja gerade kein Ermessen vor. Zuverlässig ja oder nein war ja die Frage. Fand das sehr unbedankbar und eine ziemliche Nebelkerze bei Unbekannten Normen.
15.03.2021, 20:32
Die Frau war aber doch nur Reinigungskraft. Meint ihr nicht, man muss da zwischen z.B. Pilot und Reinigungskraft unterscheiden?