15.03.2021, 18:27
(15.03.2021, 17:41)GASTroenterologe schrieb:(15.03.2021, 17:39)Gast schrieb: Berlin:
Allein die Verhackstückelung der abgedruckten "fiktiven" Normen war eine Frechheit. Man konnte nicht wirklich erkennen, welcher Absatz oder Satz da abgedruckt worden ist.
(....) Satz XY. Satz XYZ. (...)
Daraus sollte sich ergeben, dass Satz XY Satz 2 ist und Satz XYZ Satz 3.
Es können doch bei (...) auch zehn Sätze ausgelassen worden sein...
Gibst du mir einen solchen Sachverhalt, dann kann ich auch kein Gold draus machen.
(Geht genervt ab...)
fand es wirklich eine Frechheit, zumal die sich auf Sätze berufen, was weiß ich welcher Satz da abgedruckt ist. Das ist eigtl ein klarer Anfechtungsgrund.
Das war richtig frech! Keine Absätze, keine Struktur, nichts!
15.03.2021, 18:40
(15.03.2021, 18:21)Gast schrieb:(15.03.2021, 17:24)Gast schrieb:(15.03.2021, 17:20)NRW 123 schrieb: @NRW: Hat jemand von euch den Antrag abgelehnt? Finde leider kein Urteil oder Beschluss zu heute...
Hatte große Probleme mit der Zeit, gefühlt nur Normen abgeschrieben, Subsumtion ist so gut wie nicht vorhanden. Das nagt so an mir...
Antrag abgelehnt, da As nicht mit dem für die Vorwegnahme der Hs erforderlichen Grad der Glaubhaftmachung einen Anordnungsanspruch dargelegt hat. Zuverlässigkeit war von ihr darzulegen und zu beweisen -> (-)
Ablehnung ist richtig, weil nach den Vorschriften bereits Zweifel zur Versagung ausreichen. Und wenn Drogentests verlangt werden kann, muss auch mit Blick auf den Zweck der Vorschriften Alkoholgutachten verlangt werden Koennen, da es keinen Unterschied machen kann, ob jemand alkoholisiert oder auf Droge am Arbeitsplatz erscheint. Für Zweifel reichte der anonyme Hinweis aus, da hinreichend konkrete Daten etc. genannt wurden. Auch vom Bauchgefühl muss der Antrag abgelehnt werden: sie hatte es ja in der Hand, ob sie mitwirkt oder nicht. Unterlässt sie es, muss es - wieder vor dem hohen Schutzzweck der Normen - zu ihren Lasten gehen
Sehe das nicht so, da bereits der Drogentests die Glaubhaftigkeit der anonymen Mitteilung schwer erschüttert hat und auch der Rest widersprüchlich zur beruflichen Entwicklung der Antragstellerin steht. Auch kann die Anordnung Alkoholtest keine zulässige minusmaßnahme gesehen werden, da diese nichts über eine Alkoholsucht aussagt. Zumal für diese als auch die Anordnung eines psychologischen Gutachtens keine Befugnisse bestanden.
15.03.2021, 18:40
(15.03.2021, 18:12)NRWlo schrieb: Kann man jemand aus NRW sagen welche Formalia man sich für morgen genau anschauen muss?
Ich fange mal an:
Behördenklausur:
- Erst- oder Ausgangsbescheid ?
- Bescheid im Beschwerdeverfahren ?
- Begleitverfügung ?
- Abhilfebescheid ?
- Klageerwiederung aus Behördensicht?
Weiß jemand was davon am ehesten zu erwarten ist? Fehlt was?
Anwaltsklausur
- Entwurf Schriftsatz an das Gericht
- Anträge
- Entwurf Mandantenschreiben
Auch hier... weiß jemand was davon am ehesten zu erwarten ist? Fehlt was?
Niemand?
15.03.2021, 18:42
Ich hab keine Lust mehr! Morgen kommt sowieso was ganz anderes dran als man sich jemals im Referendariat angeschaut hat oder auch nur ansatzweise von gehört. Ich tippe auf was im Stile der Z1 - Ertsemesterwissen - Behördenbegriff definieren und die 7 Merkmale des VA.
15.03.2021, 18:42
Die Bewilligung des PKH Antrags heißt doch oft Erfolgsaussichten in der Hauptsache... demnach wäre es möglich, das sie wohl wirklich auf die stattgabe des antrags hinaus wollten..
15.03.2021, 18:47
(15.03.2021, 18:42)Nrw schrieb: Die Bewilligung des PKH Antrags heißt doch oft Erfolgsaussichten in der Hauptsache... demnach wäre es möglich, das sie wohl wirklich auf die stattgabe des antrags hinaus wollten..
ja, denkbar. aber was solls. hab auch abgelehnt. hab abgesehen vom anordnungsgrund, der ja dann nicht mehr zu prüfen war, fast alles irgendwie verwurstet
15.03.2021, 18:49
Also ich habe auch gesagt, dass sie keine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Der Unterschied zwischen dem Drogentest und dem Alkoholtest lag doch auch darin, dass einmal Urinprobe und einmal Blutentnahme nötig gewesen wäre. Und dieser Absatz 3 LuftSiG spricht nur von Drogentest. Daraus dann zu Lesen, dass sie auch einer Blutentnahme zustimmen müsste, fande ich zu intensiv.
15.03.2021, 18:50
Was sagt das V2-Orakel?
15.03.2021, 19:02
15.03.2021, 19:05
(15.03.2021, 18:21)Gast schrieb: Die Norm wurde übrigens durch Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) geändert. Nun ist es klar
Gefühlsmäßig spricht das ja schon mal dafür, dass die Anordnung des "Alkoholtests" auf Grundlage der allgemeinen Klausel zur Mitwirkungspflicht unzulässig war. Wenn man das schon vor Änderung des Gesetzes gedurft hätte, hätte man die Vorschrift ja kaum ändern müssen. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich allerdings nichts zu den Hintergründen außer einem Verweis auf §§ 13, 14 FahrerlaubnisVO, der ebenfalls zwischen Drogen- und Alkoholmissbrauch unterscheidet.
Dogmatisch sehe ich da ne Anknüpfung am Wesentlichkeitsvorbehalt wegen Art. 2 II GG. Im Berliner Bearbeitervermerk war jedenfalls eindeutig mitgeteilt, dass der Test mittels Blutprobe geschieht (oder habe ich da was überlesen?!). Der Eingriff ist ja durchaus intensiv.