15.03.2021, 18:02
(15.03.2021, 17:51)Gast schrieb:(15.03.2021, 17:36)NRW schrieb: Antrag stattgegeben, mit Argument, dass die Behörde den Arbeitgeber hätte fragen müssen, ob die Ausfälle auf der Arbeit wirklich geschehen sind. Hatte da ja auch das Recht zu. Daher Verstoß gegen 24 VwVfG Untersuchungsgrundsatz. Jemand ähnlich?
Die Frage war doch nicht, ob die Behörde falsch gehandelt hat, sondern ob an der Zuverlässigkeit der As Zweifel bestehen. Und da hat die As in Anhörung und Antrag nichts vorgetragen, was den erheblich Alkoholkonsum ausräumt, sondern das für ihr gutes Recht gehalten, „erheblich zu viel oder krankhaft“ zu trinken.
Und hier gilt ja nicht 24 VwVfG sondern eine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht der As, die diese in zwei von drei Punkten bezüglich des Alkohols verweigert hat.
Ja aber wo kamen deine Begr. Zweifel her? Aus dem anonymen Schreiben? Das sind doch keine Begründeten Zweifel. Da stand "sonstige Erkenntnisse über Nr. 4 Alkohol/Drogensucht oder Missbrauch. In anderen Nummern Stand, wenn der Sachverhalt hinweise auf nicht demokratische Werte usw. gibt. Damit war doch abgegrenzt, wann Vermutungen und wann Erkenntisse über Tatsachen zu Zweifeln führen.
Letzteres eben bei der Sucht. Und wenn die Behörde zur Mitwirkungspflicht rw ein Testergebnis oder die Therapeutische Erklärung fordert, muss der ASt darauf doch nicht reagieren.
15.03.2021, 18:05
(15.03.2021, 17:52)Berlino schrieb:(15.03.2021, 17:49)Gast schrieb:(15.03.2021, 17:44)Berlin schrieb:(15.03.2021, 17:41)GASTroenterologe schrieb:(15.03.2021, 17:39)Gast schrieb: Berlin:
Allein die Verhackstückelung der abgedruckten "fiktiven" Normen war eine Frechheit. Man konnte nicht wirklich erkennen, welcher Absatz oder Satz da abgedruckt worden ist.
(....) Satz XY. Satz XYZ. (...)
Daraus sollte sich ergeben, dass Satz XY Satz 2 ist und Satz XYZ Satz 3.
Es können doch bei (...) auch zehn Sätze ausgelassen worden sein...
Gibst du mir einen solchen Sachverhalt, dann kann ich auch kein Gold draus machen.
(Geht genervt ab...)
fand es wirklich eine Frechheit, zumal die sich auf Sätze berufen, was weiß ich welcher Satz da abgedruckt ist. Das ist eigtl ein klarer Anfechtungsgrund.
Aber was kam bei euch am Ende raus ? Wie habt ihr das mit dem erledigten VA gelöst ?
Antrag abgelehnt.
Der für 80 V entscheidende VA ist der Widerruf vom Februar 2021. Der war nicht erledigt. Das Schicksal des Ausgangsbescheids ist keine Frage der Statthaftigkeit sondern des RSB.
Siehe auch:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019 - 6 L 3108/18
Wurde hier vorhin schon gepostet und ist die Lösung zu der vermeintlichen Erledigung in Berlin.
Bin zwar in der Begründung bezüglich der Erledigung des VA und des Widerrufs anderer Auffasung , weil die Feststellung meiner Meinung nach nur mit Wirkung ex nunc wegfällt, (sonst hätte die Person rückwirkend nicht auf dem Flughafen arbeiten dürfen weil ja die festgestellte Zuverlässigkeit entfallen wäre) auch halte ich die Vergleichbarkeit des Widerrufs eines festgestellten Zuverlässigkeit nicht ohne weiteres vergleichbar mit der positiven Festellung der Unzuverlässigkeit im Antragsverfahren. Aber im Ergebnis habe ich es auch so.
15.03.2021, 18:05
Sagt mal... Vielleicht ist die Frage irgendwie doof...
Aber wie kann man denn nachweisen, dass man kein Alkoholiker ist.
Vielleicht hatte die Antragstellerin von Geburt an nen Leberschaden oder so. Aber nachweisen, dass man kein Alki ist, durch ärztliches Attest?
Und wegen der Therapeutin. Ich hab auch eine. Aber der erzähle ich auch nicht alles. Würde ich die jetzt fragen ob ich Alkoholiker bin würde sie sagen, woher soll ich das wissen.
Aber wie kann man denn nachweisen, dass man kein Alkoholiker ist.
Vielleicht hatte die Antragstellerin von Geburt an nen Leberschaden oder so. Aber nachweisen, dass man kein Alki ist, durch ärztliches Attest?
Und wegen der Therapeutin. Ich hab auch eine. Aber der erzähle ich auch nicht alles. Würde ich die jetzt fragen ob ich Alkoholiker bin würde sie sagen, woher soll ich das wissen.
15.03.2021, 18:11
(15.03.2021, 18:05)Gast schrieb: Sagt mal... Vielleicht ist die Frage irgendwie doof...
Aber wie kann man denn nachweisen, dass man kein Alkoholiker ist.
Vielleicht hatte die Antragstellerin von Geburt an nen Leberschaden oder so. Aber nachweisen, dass man kein Alki ist, durch ärztliches Attest?
Und wegen der Therapeutin. Ich hab auch eine. Aber der erzähle ich auch nicht alles. Würde ich die jetzt fragen ob ich Alkoholiker bin würde sie sagen, woher soll ich das wissen.
Im Bearbeitungshinweis stand, dass das per Gutachten möglich ist. Das musste aber nicht vorgelegt werden, da kein BtM im Sinne des Btmg.
15.03.2021, 18:12
Kann man jemand aus NRW sagen welche Formalia man sich für morgen genau anschauen muss?
Ich fange mal an:
Behördenklausur:
Anwaltsklausur
Ich fange mal an:
Behördenklausur:
- Erst- oder Ausgangsbescheid ?
- Bescheid im Beschwerdeverfahren ?
- Begleitverfügung ?
- Abhilfebescheid ?
- Klageerwiederung aus Behördensicht?
Zitat: Weiß jemand was davon am ehesten zu erwarten ist? Fehlt was?
Anwaltsklausur
- Entwurf Schriftsatz an das Gericht
- Anträge
- Entwurf Mandantenschreiben
Zitat: Auch hier... weiß jemand was davon am ehesten zu erwarten ist? Fehlt was?
15.03.2021, 18:14
(15.03.2021, 16:05)Gast schrieb:(15.03.2021, 15:59)Gast schrieb:(15.03.2021, 15:54)Hessen schrieb:(15.03.2021, 15:39)Gast schrieb:(15.03.2021, 15:38)Gast schrieb: Frist gibt’s doch gar nicht in 123 VwGO.
Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar.
Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.
Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat.
Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).
Aber Klagefrist war abgelaufen
Genau. Im AO AS musste ja die Erfolgsaussicht der Klage geprüft werden. Und da gehört auch die „offensichtliche“ Unzulässigkeit dazu. Da war auf dem PKH und die Wiedereinsetzung einzugehen. Die hier als vAw zu gewähren war. Bzw. Anzunehmen war, dass das passieren würde.
Habe auch 123 I S2.
Aber Antrag geändert uns die Zust. Behörde zur vorl. Bescheinigung verpflichtet.
Stand irgendwo im KS dass auch wenn das Gesetz keinen vorläufigen VA vorsieht, das Gericht das anordnen kann.
Zur Vorwegnahme:
Ich habe es auch als problematisch erachtet aber wegen der irreparablen Nachteile in Abwägung zum Interesse der Verwaltung dann doch zulässig anerkannt. War mir aber auch unsicher.
Das Problem war doch, dass die ASt sagt, es seinen nie arbeitsrechtliche Beanstandungen gewesen. Die Behörde ist aber aufgrund der Vorwürfe in dem anonymen Hinweis genau davon ausgegangen und hat zum einen in der Abwägung das Verhalten (was nicht bewiesen ist) mit einbezogen und zum anderen aus der Therapie einfach mal einen Alkoholsucht geschlossen. Die Ast hat zwar nicht bestritten in Therapie zu gehen, aber das heißt ja noch nichts...
Vllt konnte man mit guten Argumenten wieder in beide Richtungen gehen?
Habe die Fristen Thematik ja komplett übersehen, trotz Kalender hinten (bin einfach durch) aber für mich hat der ganze Sachverhalt danach geschrien, dass Anspruchs auf eA.
Gleichfalls. Hoffe man besteht so. Weil ich nicht weiß was sonst noch an Punkten zu holen war. Nicht das es gut lief, aber Klausur war ja jetzt nicht super schwer
Frist war in RSI zu prüfen unter: Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig
15.03.2021, 18:17
(15.03.2021, 18:11)Gast schrieb:(15.03.2021, 18:05)Gast schrieb: Sagt mal... Vielleicht ist die Frage irgendwie doof...
Aber wie kann man denn nachweisen, dass man kein Alkoholiker ist.
Vielleicht hatte die Antragstellerin von Geburt an nen Leberschaden oder so. Aber nachweisen, dass man kein Alki ist, durch ärztliches Attest?
Und wegen der Therapeutin. Ich hab auch eine. Aber der erzähle ich auch nicht alles. Würde ich die jetzt fragen ob ich Alkoholiker bin würde sie sagen, woher soll ich das wissen.
Im Bearbeitungshinweis stand, dass das per Gutachten möglich ist. Das musste aber nicht vorgelegt werden, da kein BtM im Sinne des Btmg.
Eben. Also die Therapeutin ist raus. Die ist ja nichtmal verpflichtet dazu Stellung zu nehmen. Auch wenn man sie fragt. Und Gutachten vorlegen ist auch raus. Also wie soll sie das überhaupt nachweisen?
15.03.2021, 18:21
(15.03.2021, 17:24)Gast schrieb:(15.03.2021, 17:20)NRW 123 schrieb: @NRW: Hat jemand von euch den Antrag abgelehnt? Finde leider kein Urteil oder Beschluss zu heute...
Hatte große Probleme mit der Zeit, gefühlt nur Normen abgeschrieben, Subsumtion ist so gut wie nicht vorhanden. Das nagt so an mir...
Antrag abgelehnt, da As nicht mit dem für die Vorwegnahme der Hs erforderlichen Grad der Glaubhaftmachung einen Anordnungsanspruch dargelegt hat. Zuverlässigkeit war von ihr darzulegen und zu beweisen -> (-)
Ablehnung ist richtig, weil nach den Vorschriften bereits Zweifel zur Versagung ausreichen. Und wenn Drogentests verlangt werden kann, muss auch mit Blick auf den Zweck der Vorschriften Alkoholgutachten verlangt werden Koennen, da es keinen Unterschied machen kann, ob jemand alkoholisiert oder auf Droge am Arbeitsplatz erscheint. Für Zweifel reichte der anonyme Hinweis aus, da hinreichend konkrete Daten etc. genannt wurden. Auch vom Bauchgefühl muss der Antrag abgelehnt werden: sie hatte es ja in der Hand, ob sie mitwirkt oder nicht. Unterlässt sie es, muss es - wieder vor dem hohen Schutzzweck der Normen - zu ihren Lasten gehen
15.03.2021, 18:21
Die Norm wurde übrigens durch Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) geändert. Nun ist es klar
15.03.2021, 18:24
(15.03.2021, 17:58)Gast schrieb:(15.03.2021, 17:51)Gast schrieb:(15.03.2021, 17:36)NRW schrieb: Antrag stattgegeben, mit Argument, dass die Behörde den Arbeitgeber hätte fragen müssen, ob die Ausfälle auf der Arbeit wirklich geschehen sind. Hatte da ja auch das Recht zu. Daher Verstoß gegen 24 VwVfG Untersuchungsgrundsatz. Jemand ähnlich?
Die Frage war doch nicht, ob die Behörde falsch gehandelt hat, sondern ob an der Zuverlässigkeit der As Zweifel bestehen. Und da hat die As in Anhörung und Antrag nichts vorgetragen, was den erheblich Alkoholkonsum ausräumt, sondern das für ihr gutes Recht gehalten, „erheblich zu viel oder krankhaft“ zu trinken.
Und hier gilt ja nicht 24 VwVfG sondern eine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht der As, die diese in zwei von drei Punkten bezüglich des Alkohols verweigert hat.
Ja und wo waren da begründete Zweifel? Gesetzliche Vorgaben erfüllt. Von Alkoholtest oder Offenbarung Psychotherapeutischer Behandlung stand da nix
Sinn und Zweck. Wenn es einmal heißt, Drogen- und Alkoholmissbrauch sind andere Erkenntnisse, dass müssen für den Alkoholmissbrauch bzgl. der erforderlichen Mitwirkungshandlungen dieselben Anforderungen gelten wie für den Drogenmissbrauch