15.03.2021, 15:41
Wie war der Sachverhalt und Antrag denn in Berlin?
15.03.2021, 15:43
(15.03.2021, 15:38)Gast schrieb: Frist gibt’s doch gar nicht in 123 VwGO.
Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar.
Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.
Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat.
Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).
Frist, weil Verpflichtungsgegenklage; damit im RSB zu prüfen.
Und sie wollte die Zuverlässigkeit festgestellt haben. Das geht nur, wenn Vss vorliegen. Rf in 7 LuftSiG ist ermessen. Ob die Behörde die Zuverlässigkeit fehlerhaft ermittelt hat ist egal. Du willst einen VA in der Hs, musst also die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen. Und die Zuverlässigkeit war ja hier höchst zweifelhaft, was zu Lasten der Mandantin ging.
Anfrage und Auskunft der Arztin abgelehnt
Gutachten war nicht geschuldet, jedenfalls war die Anforderung ohne weitere Maßnahmen nicht vom Gesetz gedeckt, da Alkohol nicht BTM.
15.03.2021, 15:43
(15.03.2021, 15:39)Gast schrieb:(15.03.2021, 15:38)Gast schrieb: Frist gibt’s doch gar nicht in 123 VwGO.
Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar.
Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.
Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat.
Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).
Aber Klagefrist war abgelaufen
Lief das nicht im Mai 2020 identisch ?
15.03.2021, 15:44
“Erfolglose Verpflichtungsklage auf erneute Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich des Flughafens - hier: Sexualverhalten
Normenketten:
LuftSiG § 7”
War nicht genau das Urteil, aber gleiche Thematik und Verpflichtungsklage in der Hauptsache, also 123 I VwGO müsste dann heute richtig gewesen sein
Normenketten:
LuftSiG § 7”
War nicht genau das Urteil, aber gleiche Thematik und Verpflichtungsklage in der Hauptsache, also 123 I VwGO müsste dann heute richtig gewesen sein
15.03.2021, 15:47
Was war die Anspruchsgrundlage?
15.03.2021, 15:49
15.03.2021, 15:51
nrwler hier, ich hab das thema mit der frist/pkh/we in der begr des antrags nach 123 geprüft, und zwar dort unter dem punkt offensichtliche unzulässigkeit des hauptsacheverfahrens (-, also hs-verfahren zulässig). hat es jmd auch so?
15.03.2021, 15:51
15.03.2021, 15:53
(15.03.2021, 15:51)Gast schrieb:(15.03.2021, 15:49)Gast schrieb:(15.03.2021, 15:47)Gast schrieb: Was war die Anspruchsgrundlage?
7 iii lufsig oder so, wo steht dass der bürger nen verfahren beantragen können
Aber das ist doch keine Anspruchsgrundlage im Sinne von: “Bei Zuverlässigkeit ist die Bescheinigung dessen zu gewähren.”
kA, ich hab die begr des ablehnungsbescheides geprüft, für die versagung gabs ja in 5 i 1 luftsizüv ne grundlage :-)
15.03.2021, 15:54
(15.03.2021, 15:39)Gast schrieb:(15.03.2021, 15:38)Gast schrieb: Frist gibt’s doch gar nicht in 123 VwGO.
Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar.
Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.
Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat.
Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).
Aber Klagefrist war abgelaufen
Genau. Im AO AS musste ja die Erfolgsaussicht der Klage geprüft werden. Und da gehört auch die „offensichtliche“ Unzulässigkeit dazu. Da war auf dem PKH und die Wiedereinsetzung einzugehen. Die hier als vAw zu gewähren war. Bzw. Anzunehmen war, dass das passieren würde.
Habe auch 123 I S2.
Aber Antrag geändert uns die Zust. Behörde zur vorl. Bescheinigung verpflichtet.
Stand irgendwo im KS dass auch wenn das Gesetz keinen vorläufigen VA vorsieht, das Gericht das anordnen kann.
Zur Vorwegnahme:
Ich habe es auch als problematisch erachtet aber wegen der irreparablen Nachteile in Abwägung zum Interesse der Verwaltung dann doch zulässig anerkannt. War mir aber auch unsicher.
Das Problem war doch, dass die ASt sagt, es seinen nie arbeitsrechtliche Beanstandungen gewesen. Die Behörde ist aber aufgrund der Vorwürfe in dem anonymen Hinweis genau davon ausgegangen und hat zum einen in der Abwägung das Verhalten (was nicht bewiesen ist) mit einbezogen und zum anderen aus der Therapie einfach mal einen Alkoholsucht geschlossen. Die Ast hat zwar nicht bestritten in Therapie zu gehen, aber das heißt ja noch nichts...
Vllt konnte man mit guten Argumenten wieder in beide Richtungen gehen?