15.03.2021, 15:27
(15.03.2021, 15:14)Gast schrieb:(15.03.2021, 15:11)NRWlo schrieb: Hab auch 123 I 2 VwGO also Regelungsanordnung...
Weiß ehrlich gesagt nicht?! War die Ultra einfach?! Ich hatte 123 echte nur noch schlecht auf dem Schirm, aber gerade mal geschaut und wohl ganz gut hinbekommen. Habe das RSB nur in die Zulässigkeit und in der Begründetheit Glaubhaftmachung nicht geprüft... war das irgendwie wichtig?
Außerdem habe ich nur mit fehlerhafter Ermessensausübung im materiellen Teil argumentiert. Wir durften ja auch nur die Gesetze verwenden die angehängt waren zum dem Flugthema, wo war die Anspruchsgrundlage??
War ein Ermessen eingeräumt oder ein Beurteilungsspielraum?
Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde über die Zuverlässigkeit der überprüften Personen unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Der Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu (Meyer in Grabherr/Reidt/Whysk, Luftverkehrsgesetz Kommentar, Stand Januar 2019, LuftSiG § 7 Rn. 81; BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – juris Rn. 16).
Antrag abgelehnt, da es wegen der Vorwegnahme hoher Anforderung an Erfolg der VK im Sinne der Vornahme. Hier (-)
As hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie zuverlässig ist. Ob Bescheid mit der Begründung tragfähig ist, ist insofern egal.
Zwar keine Pflicht zu Gutachten. Aber egal, weil zwei andere Mitwirkungpflichten verletzt und As. trotz falscher Aussage zu Gutachtenpflicht hierauf eingegangen ist.
Kein Ermessen; Gesetzgeber hat generalisierend iSd 14 I 2 GG entschieden, wer darf. Betroffene in anderen Grundrechten müssen dahinter zutreten Art 3 III, 14 I 2, ggf. 6 trotz Sozialstaatsprinzip.
15.03.2021, 15:27
(15.03.2021, 15:14)Gast schrieb:(15.03.2021, 15:11)NRWlo schrieb: Hab auch 123 I 2 VwGO also Regelungsanordnung...
Weiß ehrlich gesagt nicht?! War die Ultra einfach?! Ich hatte 123 echte nur noch schlecht auf dem Schirm, aber gerade mal geschaut und wohl ganz gut hinbekommen. Habe das RSB nur in die Zulässigkeit und in der Begründetheit Glaubhaftmachung nicht geprüft... war das irgendwie wichtig?
Außerdem habe ich nur mit fehlerhafter Ermessensausübung im materiellen Teil argumentiert. Wir durften ja auch nur die Gesetze verwenden die angehängt waren zum dem Flugthema, wo war die Anspruchsgrundlage??
War ein Ermessen eingeräumt oder ein Beurteilungsspielraum?
Also kein Entschließungsermessen, aber Auswahlermessen hinsichtlich der Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit.
So habe ich es jedenfalls.
15.03.2021, 15:29
Welche "Problemstellen" habt ihr denn noch erkannt?
Vorwegnahme der HS ausnahmsweise ok wegen 19 IV GG und der Grundrechtsrelevanz (Art. 12 GG)?
Verfristung in der HS? Möglicherweise 60 VwGO möglich?
Vorwegnahme der HS ausnahmsweise ok wegen 19 IV GG und der Grundrechtsrelevanz (Art. 12 GG)?
Verfristung in der HS? Möglicherweise 60 VwGO möglich?
15.03.2021, 15:31
Hat jemand was zur Zulässigkeit des Antrags?
15.03.2021, 15:32
(15.03.2021, 15:29)NRW schrieb: Welche "Problemstellen" habt ihr denn noch erkannt?
Vorwegnahme der HS ausnahmsweise ok wegen 19 IV GG und der Grundrechtsrelevanz (Art. 12 GG)?
Verfristung in der HS? Möglicherweise 60 VwGO möglich?
Super kreativ in Übrigen, zwei Mal in einem Monat Wiedereinsetzung wegen Pkh zu prüfen.
15.03.2021, 15:33
Fristenproblematik ist an mir vorüber gegangen
15.03.2021, 15:36
Was war denn in NRW der Antrag des Antragstellers bzw. das Begehren ?
Ich hab nämlich auch 80 V, aber halt in Berlin...
Ich hab nämlich auch 80 V, aber halt in Berlin...
15.03.2021, 15:38
Frist gibt’s doch gar nicht in 123 VwGO.
Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar.
Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.
Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat.
Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).
Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar.
Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.
Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat.
Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).
15.03.2021, 15:38
15.03.2021, 15:39
(15.03.2021, 15:38)Gast schrieb: Frist gibt’s doch gar nicht in 123 VwGO.
Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar.
Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.
Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat.
Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).
Aber Klagefrist war abgelaufen