12.03.2021, 22:42
(12.03.2021, 22:28)Gast schrieb:(12.03.2021, 20:23)Gast schrieb:(12.03.2021, 20:11)Bln schrieb:(12.03.2021, 19:53)Gast schrieb:(12.03.2021, 19:44)Gast schrieb: In NRW lasen sich die Feststellungen für mich so, dass er bereits mit der Wegnahme einverstanden war und deshalb die Sachen an den Mandanten übergeben wurden er sie für sich behalten hat.
Beutesicherung ist ja auch ein Tatbeitrag, die Mitwirkung an der "fortwirkenden" Gewalt auch.
Naja, aber selbst diese "Sicherung" war ja schon "beendet". Er hat das ja einfach nachträglich gebilligt, ohne ein "Mehr" als Tatbeitrag zu leisten (mit Ausnahme des Sich-Bemächtigen). § 239a StGB an sich ist natürlich noch nicht beendet mit Entgegennahme des Armbands. Aber ohne vorherigen Tatplan für § 239a I Var. 2 StGB und ohne Tatbeitrag diesbezüglich, finde ich es schwer eine Zurechnung über § 25 II StGB zu bejahen, insbesondere weil der Kommentar bei Rn. 34a (§ 25 StGB) eindeutig ist. Und ursprünglich war der "Plan" ja nur das Opfer zu misshandeln.
Ein wenig dazu (Täterschaft oder Teilnahme bei Dauerdelikten) steht nur im Rahmen der Beihilfe im Fischer und dort wird Beihilfe dann verneint.
Tatplan klingt nach Egon Olsen von der Olsenbande (20 Seiten mit detaillierten Instruktionen, die minutiös umgesetzt werden müssen) hier haben sie den Zeugen zusammengewichst, gefesselt, abgestochen und dann hat einer sich gedacht, ja, können wir eigentlich auch noch abziehen. Nix mit raffiniertem Tatplan ala Egon.
Einfach dumpfe Erweiterung des sich entwickelnden Verlaufs. Zumal ja zuvor auch schon das Handy abgenommen worden ist. Damit allein war schon der Raum zur einverständlichen Erweiterung des Tatplans auf Abziehen vorbereitet.
Aus den Urteilsfestellungen ließ sich ja gerade nicht entnehmen, dass der Mandant das mit dem Handy wusste. Zu keinem Mal ging es vorher darum, ihn irgendwie abziehen zu wollen. Sie wollten ihn "nur" quälen und umbringen.
Sehe ich genauso - das Handy wurde auch nicht weggenommen um den abzuziehen, sondern nur damit er keine Hilfe rufen konnte. Daraus einen konkludenten Tatplan zum Abziehen herzuleiten war mir aufgrund der Kommentierung im Fischer zu dünn
13.03.2021, 08:35
Ohne Sachverhalt könnt ihr das doch nicht mehr genau sagen. War er im Raum und hat die Wegnahme gesehen? Dann wohl plus durch einstecken als Vollendung der Wegnahme. Sonst wohl eher nicht, auch wenn er es später einsteckt.
Was mich mehr stört, ist das man die Sachverhalte nicht bekommt. Je nachdem sicher hier ein Fall, wo man das man rechtlich vor dem VG klären muss. Gibt es dazu Fälle? Nur ohne die Feststellungen kann man nicht remonstrieren.
Und so oder so ist der Fall blöd gestellt. Denn anschließend warten beim Begriff der Erpressung oder ob das Ganze eine Raub wegen Finalität ja echte Probleme. Wenn man die nicht diskutiert, läuft man immer Gefahr, massig Punkte so verlieren. So oder so gänzlich ungeeignet für eine Revisionsklausur. Dann doch besser in der S1 Klausur, wo mir die überwiegende Wahrscheinlichkeit für 25 II genügt und dann geht es weiter.
Was mich mehr stört, ist das man die Sachverhalte nicht bekommt. Je nachdem sicher hier ein Fall, wo man das man rechtlich vor dem VG klären muss. Gibt es dazu Fälle? Nur ohne die Feststellungen kann man nicht remonstrieren.
Und so oder so ist der Fall blöd gestellt. Denn anschließend warten beim Begriff der Erpressung oder ob das Ganze eine Raub wegen Finalität ja echte Probleme. Wenn man die nicht diskutiert, läuft man immer Gefahr, massig Punkte so verlieren. So oder so gänzlich ungeeignet für eine Revisionsklausur. Dann doch besser in der S1 Klausur, wo mir die überwiegende Wahrscheinlichkeit für 25 II genügt und dann geht es weiter.
13.03.2021, 09:16
Mal eine andere Frage bzw. eine allgemeinere... ich habe es weder in der S1 noch in der S2 geschafft wirklich wie im ersten Examen die Prüfungspunkte der Delikte durchzugehen, bin gerade eher bei der S2 eher zu den Problem- oder scheiternden Tatbestandsmerkmalen gesprungen. Drücken die einen dann direkt runter auf 4-5 Punkte, weil nicht „sauber“?! Weiß das jemand?
Im Zivilrecht übrigens ähnlich.
Eigentlich schaffe ich das nur sauber im ÖR - aber ich glaube da ist es auch am wichtigsten?
Was meint ihr und ist eure Erfahrung?
Im Zivilrecht übrigens ähnlich.
Eigentlich schaffe ich das nur sauber im ÖR - aber ich glaube da ist es auch am wichtigsten?
Was meint ihr und ist eure Erfahrung?
13.03.2021, 09:30
(13.03.2021, 09:16)Gast schrieb: Mal eine andere Frage bzw. eine allgemeinere... ich habe es weder in der S1 noch in der S2 geschafft wirklich wie im ersten Examen die Prüfungspunkte der Delikte durchzugehen, bin gerade eher bei der S2 eher zu den Problem- oder scheiternden Tatbestandsmerkmalen gesprungen. Drücken die einen dann direkt runter auf 4-5 Punkte, weil nicht „sauber“?! Weiß das jemand?
Im Zivilrecht übrigens ähnlich.
Eigentlich schaffe ich das nur sauber im ÖR - aber ich glaube da ist es auch am wichtigsten?
Was meint ihr und ist eure Erfahrung?
Russack von Kaiser sagt, nur die problematischen Punkte im Gutachtenstil prüfen, den Rest einfach feststellen (fremde bewegliche Sache in unserem Fall) und einfaches mit abgekürzten Gutachtenstil (handelte mit Zueignungsabsicht, insbesondere der Aneignungsabsicht). Sonst kommst du ja nicht durch. Also richtig ausführlich zB die Finalität oder das unmittelbare Ansetzen beim Mordversuch, das waren ja Schwerpunkte.
13.03.2021, 09:37
(13.03.2021, 09:30)Gast schrieb:(13.03.2021, 09:16)Gast schrieb: Mal eine andere Frage bzw. eine allgemeinere... ich habe es weder in der S1 noch in der S2 geschafft wirklich wie im ersten Examen die Prüfungspunkte der Delikte durchzugehen, bin gerade eher bei der S2 eher zu den Problem- oder scheiternden Tatbestandsmerkmalen gesprungen. Drücken die einen dann direkt runter auf 4-5 Punkte, weil nicht „sauber“?! Weiß das jemand?
Im Zivilrecht übrigens ähnlich.
Eigentlich schaffe ich das nur sauber im ÖR - aber ich glaube da ist es auch am wichtigsten?
Was meint ihr und ist eure Erfahrung?
Russack von Kaiser sagt, nur die problematischen Punkte im Gutachtenstil prüfen, den Rest einfach feststellen (fremde bewegliche Sache in unserem Fall) und einfaches mit abgekürzten Gutachtenstil (handelte mit Zueignungsabsicht, insbesondere der Aneignungsabsicht). Sonst kommst du ja nicht durch. Also richtig ausführlich zB die Finalität oder das unmittelbare Ansetzen beim Mordversuch, das waren ja Schwerpunkte.
Aber hätte Russack das auch gesagt, wenn der Bearbeitervermerk eine umfassende Begutachtung in materieller Hinsicht fordert?
13.03.2021, 09:46
(13.03.2021, 09:37)Gast schrieb:(13.03.2021, 09:30)Gast schrieb:(13.03.2021, 09:16)Gast schrieb: Mal eine andere Frage bzw. eine allgemeinere... ich habe es weder in der S1 noch in der S2 geschafft wirklich wie im ersten Examen die Prüfungspunkte der Delikte durchzugehen, bin gerade eher bei der S2 eher zu den Problem- oder scheiternden Tatbestandsmerkmalen gesprungen. Drücken die einen dann direkt runter auf 4-5 Punkte, weil nicht „sauber“?! Weiß das jemand?
Im Zivilrecht übrigens ähnlich.
Eigentlich schaffe ich das nur sauber im ÖR - aber ich glaube da ist es auch am wichtigsten?
Was meint ihr und ist eure Erfahrung?
Russack von Kaiser sagt, nur die problematischen Punkte im Gutachtenstil prüfen, den Rest einfach feststellen (fremde bewegliche Sache in unserem Fall) und einfaches mit abgekürzten Gutachtenstil (handelte mit Zueignungsabsicht, insbesondere der Aneignungsabsicht). Sonst kommst du ja nicht durch. Also richtig ausführlich zB die Finalität oder das unmittelbare Ansetzen beim Mordversuch, das waren ja Schwerpunkte.
Aber hätte Russack das auch gesagt, wenn der Bearbeitervermerk eine umfassende Begutachtung in materieller Hinsicht fordert?
Naja, er sagt es allgemein zu Revisionsklausuren und ist Richter in NRW am OLG. Was willst Du bei unproblematischen Tatbestandsmerkmalen mehr machen. Sagen, dass Schmuck ein körperlicher Gegenstand ist, der von einem zum anderen Ort fortbewegt werden kann und der nicht im Alleineigentum des M stand?
Umfassend heißt doch nur, dass auch die nicht angesprochenen Delikte wie 226, 239, 249, 250 und 30 II etc hier zu prüfen sind.
13.03.2021, 09:52
(13.03.2021, 09:46)Gast schrieb:(13.03.2021, 09:37)Gast schrieb:(13.03.2021, 09:30)Gast schrieb:(13.03.2021, 09:16)Gast schrieb: Mal eine andere Frage bzw. eine allgemeinere... ich habe es weder in der S1 noch in der S2 geschafft wirklich wie im ersten Examen die Prüfungspunkte der Delikte durchzugehen, bin gerade eher bei der S2 eher zu den Problem- oder scheiternden Tatbestandsmerkmalen gesprungen. Drücken die einen dann direkt runter auf 4-5 Punkte, weil nicht „sauber“?! Weiß das jemand?
Im Zivilrecht übrigens ähnlich.
Eigentlich schaffe ich das nur sauber im ÖR - aber ich glaube da ist es auch am wichtigsten?
Was meint ihr und ist eure Erfahrung?
Russack von Kaiser sagt, nur die problematischen Punkte im Gutachtenstil prüfen, den Rest einfach feststellen (fremde bewegliche Sache in unserem Fall) und einfaches mit abgekürzten Gutachtenstil (handelte mit Zueignungsabsicht, insbesondere der Aneignungsabsicht). Sonst kommst du ja nicht durch. Also richtig ausführlich zB die Finalität oder das unmittelbare Ansetzen beim Mordversuch, das waren ja Schwerpunkte.
Aber hätte Russack das auch gesagt, wenn der Bearbeitervermerk eine umfassende Begutachtung in materieller Hinsicht fordert?
Naja, er sagt es allgemein zu Revisionsklausuren und ist Richter in NRW am OLG. Was willst Du bei unproblematischen Tatbestandsmerkmalen mehr machen. Sagen, dass Schmuck ein körperlicher Gegenstand ist, der von einem zum anderen Ort fortbewegt werden kann und der nicht im Alleineigentum des M stand?
Umfassend heißt doch nur, dass auch die nicht angesprochenen Delikte wie 226, 239, 249, 250 und 30 II etc hier zu prüfen sind.
Naja, in jedem Gutachten muss man alle Delikte prüfen. Umfassend kann hier auch bedeuten ganz vertieft prüfen und nicht nur feststellen. Zumal die Klausur ja ansonsten kaum etwas enthielt bzw. nicht geprüft werden musste. Ich habe aber auch nur verkürzt geprüft, schon weil es nervig ist.
13.03.2021, 11:20
(11.03.2021, 18:49)Gast schrieb: By the way, der mehrfach fehlerhafte (Scheißhaufen von einem) Sachverhalt(in Berlin), dürfte unabhängig von der Schreibzeitverlängerung, hinreichend Möglichkeit für eine Anfechtung bieten.
Mal wieder typisch Berlin.
@Nicht-Berliner: war bei euch die Sachverhaltsdarstellung gefordert oder erlassen, und wie ist das normalerweise?
Bei uns war das bisher in den Probeklausuren aus den Jahren davor nie gefordert und hat daher für mächtig Irritationen gesorgt, dass der nun darzustellen ist.
13.03.2021, 11:22
(13.03.2021, 11:20)Markus schrieb:(11.03.2021, 18:49)Gast schrieb: By the way, der mehrfach fehlerhafte (Scheißhaufen von einem) Sachverhalt(in Berlin), dürfte unabhängig von der Schreibzeitverlängerung, hinreichend Möglichkeit für eine Anfechtung bieten.
Mal wieder typisch Berlin.
@Nicht-Berliner: war bei euch die Sachverhaltsdarstellung gefordert oder erlassen, und wie ist das normalerweise?
Bei uns war das bisher in den Probeklausuren aus den Jahren davor nie gefordert und hat daher für mächtig Irritationen gesorgt, dass der nun darzustellen ist.
In NRW war das nicht gefordert. Nur Erfolgsaussichten der Revision.
13.03.2021, 11:29
(13.03.2021, 11:20)Markus schrieb:War ursprünglich gefordert, wurde dann aber per Hinweis des GJPA für nicht erforderlich erklärt. Ist sonst auch nie in Berlin erforderlich.(11.03.2021, 18:49)Gast schrieb: By the way, der mehrfach fehlerhafte (Scheißhaufen von einem) Sachverhalt(in Berlin), dürfte unabhängig von der Schreibzeitverlängerung, hinreichend Möglichkeit für eine Anfechtung bieten.
Mal wieder typisch Berlin.
@Nicht-Berliner: war bei euch die Sachverhaltsdarstellung gefordert oder erlassen, und wie ist das normalerweise?
Bei uns war das bisher in den Probeklausuren aus den Jahren davor nie gefordert und hat daher für mächtig Irritationen gesorgt, dass der nun darzustellen ist.