12.03.2021, 18:08
Es sei denn, das schlägt sich auf die sachliche Zuständigkeit nieder. Dann fehlt eine Verfahrensvoraussetung.
Im übrigen kommt ein verfahrensmangel nur nach besetzubgsrüge in Betracht
Im übrigen kommt ein verfahrensmangel nur nach besetzubgsrüge in Betracht
12.03.2021, 18:13
(12.03.2021, 17:58)Hermine schrieb: Ist es eigentlich schlimm, wenn man „Ende der Bearbeitung“ am Ende der Klausur vergisst zu schreiben?
Hab genau das auch vergessen.
Ne Kollegin hatte mal vergessen ihren Sachverhalt abzugeben und erst daheim bemerkt dass der im Rucksack steckt.
Sie hat daraufhin im Jpa angerufen und die meinten „so lange sie nicht ihre Klausur mitgenommen haben können. Das mit dem Sachverhalt können wir jetzt eh nicht mehr ändern. Behalten Sie ihn aber für sich“!
Was ich damit sagen will: wird alles nicht so heiß gegessen wo es gekocht wird. Und ändern können wir es eh nicht mehr.
12.03.2021, 18:14
(12.03.2021, 18:03)Gast schrieb:(12.03.2021, 18:02)Gast schrieb:(12.03.2021, 17:34)Romina schrieb:(12.03.2021, 17:20)Gast schrieb:(12.03.2021, 17:16)Romina schrieb: Habe ich auch überlegt und bin mir auch immer icu nicht sicher. Weil nur örtliche Zuständigkeit ja im Bearbeitervermerk als richtig angenommen wurde, oft steht das dann da, wenn es sachlich falsch ist...
Muss ja Schwurgericht wegen Mord... und da müssten ja noch zwei Schöffen dazu, die standen da aber nicht...
hab’s dann so gelassen, weil ich nicht weiter Zeit darauf verlieren wollte...
aber es gab doch 3 richter u 2 schöffen?
Ah okay. Um so besser
Gilt das auch für Hessen?
Habe das selbst nicht bedacht, aber ein Kollege meinte das wäre falsche gewesen?
Richtig, in Hessen sind die Schwurgerichte mit 3 Schöffen (1 Vorsitzender Schöffe, 2 Beisitzende Schöffen) und zwei Hauptamtlichen anders besetzt als im Rest der Republik.
Danke für den zielführenden Kommentar.
Ich meinte natürlich ob das mit der Klausur in Hessen übereinstimmt, oder ob da vielleicht ein Fehler eingebaut war.
12.03.2021, 18:15
(12.03.2021, 18:13)Ron(He) schrieb:(12.03.2021, 17:58)Hermine schrieb: Ist es eigentlich schlimm, wenn man „Ende der Bearbeitung“ am Ende der Klausur vergisst zu schreiben?
Hab genau das auch vergessen.
Ne Kollegin hatte mal vergessen ihren Sachverhalt abzugeben und erst daheim bemerkt dass der im Rucksack steckt.
Sie hat daraufhin im Jpa angerufen und die meinten „so lange sie nicht ihre Klausur mitgenommen haben können. Das mit dem Sachverhalt können wir jetzt eh nicht mehr ändern. Behalten Sie ihn aber für sich“!
Was ich damit sagen will: wird alles nicht so heiß gegessen wo es gekocht wird. Und ändern können wir es eh nicht mehr.
12.03.2021, 18:16
(12.03.2021, 18:15)Hermine schrieb:(12.03.2021, 18:13)Ron(He) schrieb:(12.03.2021, 17:58)Hermine schrieb: Ist es eigentlich schlimm, wenn man „Ende der Bearbeitung“ am Ende der Klausur vergisst zu schreiben?
Hab genau das auch vergessen.
Ne Kollegin hatte mal vergessen ihren Sachverhalt abzugeben und erst daheim bemerkt dass der im Rucksack steckt.
Sie hat daraufhin im Jpa angerufen und die meinten „so lange sie nicht ihre Klausur mitgenommen haben können. Das mit dem Sachverhalt können wir jetzt eh nicht mehr ändern. Behalten Sie ihn aber für sich“!
Was ich damit sagen will: wird alles nicht so heiß gegessen wo es gekocht wird. Und ändern können wir es eh nicht mehr.
vielen Dank für die Antwort ☺️ Das beruhigt mich :) ist dummerweise auch schon mein zweites Mal heute gewesen...
12.03.2021, 18:20
(12.03.2021, 18:16)Hermine schrieb:(12.03.2021, 18:15)Hermine schrieb:(12.03.2021, 18:13)Ron(He) schrieb:(12.03.2021, 17:58)Hermine schrieb: Ist es eigentlich schlimm, wenn man „Ende der Bearbeitung“ am Ende der Klausur vergisst zu schreiben?
Hab genau das auch vergessen.
Ne Kollegin hatte mal vergessen ihren Sachverhalt abzugeben und erst daheim bemerkt dass der im Rucksack steckt.
Sie hat daraufhin im Jpa angerufen und die meinten „so lange sie nicht ihre Klausur mitgenommen haben können. Das mit dem Sachverhalt können wir jetzt eh nicht mehr ändern. Behalten Sie ihn aber für sich“!
Was ich damit sagen will: wird alles nicht so heiß gegessen wo es gekocht wird. Und ändern können wir es eh nicht mehr.
vielen Dank für die Antwort ☺️ Das beruhigt mich :) ist dummerweise auch schon mein zweites Mal heute gewesen...
Ups. Wo=wie
Nach so einer Klausur ist man echt durch.
Und das als deutsch Muttersprachler
12.03.2021, 19:16
12.03.2021, 19:25
Ich hatte mir zunächst auch die Frage der ganzen Problematik mit Fortwirken Gewalt etc. für §§ 249/255, 253 im Rahmen von § 239a StGB gestellt (in meiner Skizze).
Beim Schreiben dann aber gemerkt, dass ich die Zurechnung (unabhängig von dem Streit Fortwirken Gewalt) nach § 25 II StGB schwierig finde zu bejahen, denn: Tatplan (nie darüber gesprochen? Also Sich-Bemächtigen ja, aber Ausnutzen?), dann nimmt der andere das weg, zeigt ihm das Armband und er möchte die Beute dann auch. Aber ist die reine Billigung des Geschehens insbesondere iHa die Tatbeute ausreichend für eine (sukzessive) Mittäterschaft? Rn. 34 im Fischer bei § 25 StGB sagt nein. Und die Urteilsfeststellungen waren ja auch recht eindeutig an diesem Punkt, dass das nicht von vorne herein geplant war und unser Mandant (der Angeklagte) davon nichts wusste, bis ihm das abgenommene Armband gezeigt wurde.
Jedenfalls ist mir das alles erst beim Schreiben aufgefallen und im Ergebnis habe ich eine Zurechnung daher abgelehnt...
Habe dann noch probiert, im Kommentar etwas zur sukzessiven (?) Mittäterschaft bei § 239a StGB zu finden. Aber erfolglos. Wenn man das so macht, schneidet man sich natürlich die Probleme im Rahme von §§ 255,253/249 ab, weil es sowieso nicht zugerechnet werden kann (was ich leider dadurch gemacht habe im Sinne von "unabhängig von der Frage des Fortwirkens der Gewalt blablabla").
Hat sich jemand auch diese Gedanken gemacht, eine Stelle gefunden? Bin verwirrt, wie man das hätte lösen sollen/müssen.
Beim Schreiben dann aber gemerkt, dass ich die Zurechnung (unabhängig von dem Streit Fortwirken Gewalt) nach § 25 II StGB schwierig finde zu bejahen, denn: Tatplan (nie darüber gesprochen? Also Sich-Bemächtigen ja, aber Ausnutzen?), dann nimmt der andere das weg, zeigt ihm das Armband und er möchte die Beute dann auch. Aber ist die reine Billigung des Geschehens insbesondere iHa die Tatbeute ausreichend für eine (sukzessive) Mittäterschaft? Rn. 34 im Fischer bei § 25 StGB sagt nein. Und die Urteilsfeststellungen waren ja auch recht eindeutig an diesem Punkt, dass das nicht von vorne herein geplant war und unser Mandant (der Angeklagte) davon nichts wusste, bis ihm das abgenommene Armband gezeigt wurde.
Jedenfalls ist mir das alles erst beim Schreiben aufgefallen und im Ergebnis habe ich eine Zurechnung daher abgelehnt...
Habe dann noch probiert, im Kommentar etwas zur sukzessiven (?) Mittäterschaft bei § 239a StGB zu finden. Aber erfolglos. Wenn man das so macht, schneidet man sich natürlich die Probleme im Rahme von §§ 255,253/249 ab, weil es sowieso nicht zugerechnet werden kann (was ich leider dadurch gemacht habe im Sinne von "unabhängig von der Frage des Fortwirkens der Gewalt blablabla").
Hat sich jemand auch diese Gedanken gemacht, eine Stelle gefunden? Bin verwirrt, wie man das hätte lösen sollen/müssen.
12.03.2021, 19:31
12.03.2021, 19:34
(12.03.2021, 17:20)Gast schrieb:(12.03.2021, 17:16)Romina schrieb:(12.03.2021, 17:09)Gast schrieb:(12.03.2021, 17:07)Gast schrieb: War das Gericht richtig besetzt?
hab da unnötig viel seit mit verbracht aber mEn ja
weil schwurgericht
hab da deswegen dann auch nichts zu geschrieben
weil ja alles OK war
ist das richtig so, da nichts zu zu schreiben?
Habe ich auch überlegt und bin mir auch immer icu nicht sicher. Weil nur örtliche Zuständigkeit ja im Bearbeitervermerk als richtig angenommen wurde, oft steht das dann da, wenn es sachlich falsch ist...
Muss ja Schwurgericht wegen Mord... und da müssten ja noch zwei Schöffen dazu, die standen da aber nicht...
hab’s dann so gelassen, weil ich nicht weiter Zeit darauf verlieren wollte...
aber es gab doch 3 richter u 2 schöffen?
Aber in nrw waren es doch laut sachverhalt 2 richter und 2 schöffen.
Sind in einer großen strafkammer nicht verpflichtend 3 richter und zwei schöffen? Wenn landgericht als schwurgericht gem. 74 ii gvg (zB bei mord) tätig wird - davon darf dann nicht abgewichen werden (wie wohl sonst üblich mit nur 2 richtern) Hab‘s so im kommentar zu 76 gvg gelesen...