20.01.2015, 22:16
Ich habe wegen der engen Auslegung 28 Nr. 3 scheitern lassen und Nr.2 mit der Begründung, dass die RL Führerscheintourismus ausschliessen will, was hier aber nicht wirklich gegeben war denn er hielt sich auch aus beruflichen Gruenden in Polen auf etc. Ich wollte einfach nicht, dass das ganze aussichtlos war. Denn meiner Ansicht nach war lediglich ein Wohnsitz in Deutschland gegeben und das war auch immer so. Habe dann Antrag 80V gestellt beim Gericht und Widerspruch bei der Behoerde eingelegt. War zeitlich extrem knapp und ich habe in meinen Schreiben viel auf das Gutachten verwiesen, denn zum ausformulieren des rechtlichen Teils war keine Zeit mehr.
21.01.2015, 12:28
Hab die Sache auch scheitern lassen.Wollte eigentlich die zweite Begründung mit dem Wohnsitz durchgehen lassen, hab dann aber irgendwie auf der Ermessensebene gesagt, dass es nicht zuzumuten ist alles über das Telefon etc abzuwickeln.
03.02.2015, 14:36
Weiß jemand, wann man in etwa mit Ergebnissen in Hessen rechnen kann? Ende März, Anfang April?
Was ist mit Durchfallern? Weiß jemand, wie es danach weiter geht, wie der EVD in Hessen läuft?
Was ist mit Durchfallern? Weiß jemand, wie es danach weiter geht, wie der EVD in Hessen läuft?
04.02.2015, 10:58
In Hessen wird man auf die Ergebnisse sogar bis mindestens Ende April warten müssen. Feb/Mrz/Apr sind ja für die Wahlstation reserviert, sodass im Anschluss erst verschickt wird.
Gelbe Briefe (sprich: Prüfungsausschluss) gehen wohl ein paar Tage vor den "regulären" Ergebnissen raus, der Beginn des EVD schließt dann recht zügig an, einzwei Wochen o.Ä., meine ich.
Gelbe Briefe (sprich: Prüfungsausschluss) gehen wohl ein paar Tage vor den "regulären" Ergebnissen raus, der Beginn des EVD schließt dann recht zügig an, einzwei Wochen o.Ä., meine ich.
04.02.2015, 21:34
Ende April / Anfang Mai werden wohl die Ergebnisse kommen. Ich habe im Maerz 2014 meinen 1. Versuch geschrieben und die Ergebnisse kamen in der ersten Woche Juli 2014 und die Muendliche war dann Ende Juli.
10.02.2015, 18:44
(19.01.2015, 23:16)Gast schrieb: Aber hier war der Fall doch anders, weil ihm die Fahrerlaubnis vorher schon entzogen wurde.
So jedenfalls in Nds.
Europäischer Gerichtshof
"Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist"
Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.
EuGH, Urteil vom 26. 4. 2012 - C-419/10 (lexetius.com/2012,1316)
10.02.2015, 18:54
(17.01.2015, 14:00)Gast schrieb: Glaub man sollte es an den Wohnsitz scheitern lassen. Die Behörde hatte zu Ziffer 1 zwei Begründungen. Einmal, dass der Führerschein nicht anerkennt und das MPU fehlt und zweitens, dass der Wohnsitz nicht gegeben war. Begründung zu 1 habe ich mit der engen Auslegung der Anerkennung abgelehnt und dass der Führerschein die Geeignetheit der MPU ersetzt. Bei dem Wohnsitz habe ich dann nicht ganz durchgesehen, da es 3 Normen gab. Habe dann geschrieben, dass Wohnsitz in Deutschland ist und somit alles gut ist. Der ordentliche Wohnsitz muss wohl zum Zeitpunkt in dem Land liegen wo der Führerschein erworben wurde. Bin demnach an dieser Stelle falsch abgebogen. Daher Antrag ans Gericht und Mandantenschreiben. Hoffe, dass das noch vertretbar ist, da die Gerichte selbst nicht so richtig wussten wie sie es machen sollen und es daher dem EuGH vorgelegt haben.
Der Wohnsitz war aber mehr als 185 Tage in Polen und vor dem Ende dieser von den polnischen Behörden bescheinigten Meldezeit wurde auch die FE in Polen erteilt. Die dt. Behörde argumentierte, der FE Inhaber sei bereits zwei Tage nach der Erteilung zurück nach Deutschland gekehrt. Was aber irrelevant ist, denn die Aufenthaltsdauer von 185 Tagen war eingehalten.
Auf OVG Münster v. 17.01.2014: Zum Wohnsitzprinzip und zur Bewertung einer polnischen Meldebescheinigung und EuGH, Urteil vom 26. 4. 2012 - C-419/10 (lexetius.com/2012,1316) wurde ja hier im Thread bereits hingewiesen.
10.02.2015, 19:12
OVG Münster v. 17.01.2014: Zum Wohnsitzprinzip und zur Bewertung einer polnischen Meldebescheinigung
Das OVG Münster (Urteil vom 17.01.2014 - 16 A 1292/10) hat entschieden:
1. Aus einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellermitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
2. Folgen ein polnischer Wohnsitz von mehr als 185 Tagen, sodann ein deutscher Wohnsitz und danach erneut ein polnischer Wohnsitz von weniger als 185 Tagen aufeinander und wird die polnische EU-Fahrerlaubnis in der letzten Periode erteilt, ist die notwendige Mindestaufenthaltsdauer nicht gegeben.
(...)
In der vom Europäischen Gerichtshof zunächst für die 2. EU- Führerscheinrichtlinie entwickelten und später auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie übertragenen Auslegung des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes sehen sowohl Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG als auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Fahrerlaubnisse) ohne jede Formalität vor. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in eigener Kompetenz nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllte. Umgekehrt ist es einem Mitgliedstaat durch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG allerdings nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
St. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 (Hofmann) -, a. a. O. Rdnr. 43 bis 51, 65 und 85, mit weiteren Nachweisen betreffend die 2. EU-Führerscheinrichtlinie.
(...)
-> Es muss auch beachtet werden, dass es sich hier in Niedersachsen um eine Anwaltsklausur handelte, in der im Mandanteninteresse zu argumentieren war. Es drängt sich der Eindruck auf, dass es einigen Kandidaten teilweise sehr schwer zu fallen scheint zwischen Sicht der Behördenklausur und Anwaltsklausur umzuschalten. Es handelte sich auch nicht um eine verwaltungsrechtliche Urteilsklausur.
Das OVG Münster (Urteil vom 17.01.2014 - 16 A 1292/10) hat entschieden:
1. Aus einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellermitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
2. Folgen ein polnischer Wohnsitz von mehr als 185 Tagen, sodann ein deutscher Wohnsitz und danach erneut ein polnischer Wohnsitz von weniger als 185 Tagen aufeinander und wird die polnische EU-Fahrerlaubnis in der letzten Periode erteilt, ist die notwendige Mindestaufenthaltsdauer nicht gegeben.
(...)
In der vom Europäischen Gerichtshof zunächst für die 2. EU- Führerscheinrichtlinie entwickelten und später auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie übertragenen Auslegung des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes sehen sowohl Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG als auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Fahrerlaubnisse) ohne jede Formalität vor. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in eigener Kompetenz nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllte. Umgekehrt ist es einem Mitgliedstaat durch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG allerdings nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
St. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 (Hofmann) -, a. a. O. Rdnr. 43 bis 51, 65 und 85, mit weiteren Nachweisen betreffend die 2. EU-Führerscheinrichtlinie.
(...)
-> Es muss auch beachtet werden, dass es sich hier in Niedersachsen um eine Anwaltsklausur handelte, in der im Mandanteninteresse zu argumentieren war. Es drängt sich der Eindruck auf, dass es einigen Kandidaten teilweise sehr schwer zu fallen scheint zwischen Sicht der Behördenklausur und Anwaltsklausur umzuschalten. Es handelte sich auch nicht um eine verwaltungsrechtliche Urteilsklausur.
11.02.2015, 14:32
Erinnere ich mich richtig, wenn ich sage, dass in Hessen, der Mandant nicht 185 Tage in Polen war und somit seinen Wohnsitz zu keinem Zeitpunkt in Polen hatte?
13.02.2015, 20:19
Ja, in MV waren es auch keine 185 Tage. Selbst wenn man die Interessen bzw. gerade weil man sie zu vertreten hat, kann man nicht auf Biegen und Brechen etwas konstruieren, damit ein Antrag ans Gericht geht, deswegen kann ich dir Aussage nicht ganz nachvollziehen, dass einige hier nicht unterscheiden können.