11.03.2021, 18:09
(11.03.2021, 18:05)Gast schrieb:(11.03.2021, 18:03)Gast schrieb:(11.03.2021, 17:48)Gast schrieb:(11.03.2021, 17:35)Hessen schrieb:(11.03.2021, 17:00)Berlin089 schrieb: Kennzeichenkomplex wohl : OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.1.2020 3 Ss 350/19
Verdammt. Ich hab die Klausur so mies in den Sand gesetzt. 274 nicht Mal ansatzweise geprüft. Weder bei Kennzeichen noch bei NFC...Und die Beleidigung habe ich auch vollkommen überlesen. Ich hab mich noch gefragt, was das mit der Tür soll. Was hat er denn nochmal zu den Polizeibeamten gesagt?
Strafrecht ist einfach so hart.
Ich glaube er hatte die Tür zu gemacht und gleichzeitig "Nix da, ihr Hurensöhne" gesagt oder so? Deswegen 185 (+). hab ich aber eingestellt wegen geringfügigkeit
Beleidigungen gegen Polizeibeamte werden nie eingestellt
mag der praxis irgendwelches StAs entsprechen, steht aber nicht im gesetz
Du hast dann den Polizeipräsidenten angehört? So steht das nämlich in Nr. 90 RiStBV
90
Anhörung von Behörden und Körperschaften
des öffentlichen Rechts bei Einstellungen nach den §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 StPO
(1) Hat eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Strafanzeige erstattet oder ist sie sonst am Ausgang des Verfahrens interessiert, soll ihr der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren einstellt oder die Zustimmung des Gerichts zu einer Einstellung einholt, die Gründe mitteilen, die für die Einstellung sprechen, und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben. Dies gilt auch für die Zustimmung des Staatsanwalts zu einer Einstellung außerhalb einer Hauptverhandlung, die das Gericht beabsichtigt (§ 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 StPO). Zur Vereinfachung können Ablichtungen aus den Akten beigefügt werden. Stellt der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Äußerung ein, soll er in der Einstellungsverfügung auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.
11.03.2021, 18:11
(11.03.2021, 18:09)Gast schrieb:(11.03.2021, 18:05)Gast schrieb:(11.03.2021, 18:03)Gast schrieb:(11.03.2021, 17:48)Gast schrieb:(11.03.2021, 17:35)Hessen schrieb: Verdammt. Ich hab die Klausur so mies in den Sand gesetzt. 274 nicht Mal ansatzweise geprüft. Weder bei Kennzeichen noch bei NFC...Und die Beleidigung habe ich auch vollkommen überlesen. Ich hab mich noch gefragt, was das mit der Tür soll. Was hat er denn nochmal zu den Polizeibeamten gesagt?
Strafrecht ist einfach so hart.
Ich glaube er hatte die Tür zu gemacht und gleichzeitig "Nix da, ihr Hurensöhne" gesagt oder so? Deswegen 185 (+). hab ich aber eingestellt wegen geringfügigkeit
Beleidigungen gegen Polizeibeamte werden nie eingestellt
mag der praxis irgendwelches StAs entsprechen, steht aber nicht im gesetz
Du hast dann den Polizeipräsidenten angehört? So steht das nämlich in Nr. 90 RiStBV
90
Anhörung von Behörden und Körperschaften
des öffentlichen Rechts bei Einstellungen nach den §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 StPO
(1) Hat eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Strafanzeige erstattet oder ist sie sonst am Ausgang des Verfahrens interessiert, soll ihr der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren einstellt oder die Zustimmung des Gerichts zu einer Einstellung einholt, die Gründe mitteilen, die für die Einstellung sprechen, und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben. Dies gilt auch für die Zustimmung des Staatsanwalts zu einer Einstellung außerhalb einer Hauptverhandlung, die das Gericht beabsichtigt (§ 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 StPO). Zur Vereinfachung können Ablichtungen aus den Akten beigefügt werden. Stellt der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Äußerung ein, soll er in der Einstellungsverfügung auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.
ah nice. gut zu wissen, danke. zum glück trollte ich nur und hab in wirklichkeit nicht eingestellt gehabt.
11.03.2021, 18:16
Wichtig war auch, dass man erst den Richter anhauen muss, wegen der Durchsuchung und erst im Notfall die StA... im Kommentar steht irgendwo... meistens bis 21 Uhr Richter im Haus... und im Bearbeitervermerk IN NRW war auch genau das angegeben, dass der bis 21:00 Uhr im Haus war. Durchsuchung war von 20:30-21:00 Uhr laut Bericht der Durchsuchung.
Ich habe Beweisverwertungsverbot angenommen, wegen der Beschlagnahme / Durchsuchung, aber Achtung... habe dann denn Beweis geführt, weil die ja am Anfang, bevor die Beamten die Wohnung betreten habe "augenscheinlich" (genau so stand es auch im SV) dass Kennzeichen, mit Bastelutensilien und schwarzer und gelber Folie gesehen habe. Müsste als Indiz ja vielleicht ausreichen, mit den Aussagen vom Band...
hoffe man dreht mir keinen Strick darauf im Sinne von... UMGEHUNG... aber es ist nun mal so... dass die ja am Anfang nur durch das Reinschauen in die Wohnung schon etwas wahrgenommen haben, was für einen hinreichenden Tatverdacht wohl ausreichen mag.
Oder total bekloppt die Idee?
Ich habe Beweisverwertungsverbot angenommen, wegen der Beschlagnahme / Durchsuchung, aber Achtung... habe dann denn Beweis geführt, weil die ja am Anfang, bevor die Beamten die Wohnung betreten habe "augenscheinlich" (genau so stand es auch im SV) dass Kennzeichen, mit Bastelutensilien und schwarzer und gelber Folie gesehen habe. Müsste als Indiz ja vielleicht ausreichen, mit den Aussagen vom Band...
hoffe man dreht mir keinen Strick darauf im Sinne von... UMGEHUNG... aber es ist nun mal so... dass die ja am Anfang nur durch das Reinschauen in die Wohnung schon etwas wahrgenommen haben, was für einen hinreichenden Tatverdacht wohl ausreichen mag.
Oder total bekloppt die Idee?
11.03.2021, 18:16
Hoffentlich Morgen kein Urteil:-/
11.03.2021, 18:20
Was habt ihr gemacht wegen der Bewährung? Wo taucht das überall auf?
- Nr. 13 Mista
Und sonst?
Hab noch im B-Gutachten geschrieben, dass Haftgrund wohl nicht vorliegt, habe aber § 112a
Haftgrund der Wiederholungsgefahr diskutiert, und hier I 1 Nr. 2 StPO
Er war ja vorher laut SV schon einmal wegen § 263 StGB dran... im Kommentar steht aber... "wiederholt" bedeutet, vorher 2 x § 263 begangen zu haben. Habe das deswegen dann verneint.
Hab ewig was gesucht, ob man den wegen der Bewährung in Haft setzen muss, hab aber nichts gefunden....
- Nr. 13 Mista
Und sonst?
Hab noch im B-Gutachten geschrieben, dass Haftgrund wohl nicht vorliegt, habe aber § 112a
Haftgrund der Wiederholungsgefahr diskutiert, und hier I 1 Nr. 2 StPO
Er war ja vorher laut SV schon einmal wegen § 263 StGB dran... im Kommentar steht aber... "wiederholt" bedeutet, vorher 2 x § 263 begangen zu haben. Habe das deswegen dann verneint.
Hab ewig was gesucht, ob man den wegen der Bewährung in Haft setzen muss, hab aber nichts gefunden....
11.03.2021, 18:21
(11.03.2021, 18:16)NRW auch schrieb: Wichtig war auch, dass man erst den Richter anhauen muss, wegen der Durchsuchung und erst im Notfall die StA... im Kommentar steht irgendwo... meistens bis 21 Uhr Richter im Haus... und im Bearbeitervermerk IN NRW war auch genau das angegeben, dass der bis 21:00 Uhr im Haus war. Durchsuchung war von 20:30-21:00 Uhr laut Bericht der Durchsuchung.
Ich habe Beweisverwertungsverbot angenommen, wegen der Beschlagnahme / Durchsuchung, aber Achtung... habe dann denn Beweis geführt, weil die ja am Anfang, bevor die Beamten die Wohnung betreten habe "augenscheinlich" (genau so stand es auch im SV) dass Kennzeichen, mit Bastelutensilien und schwarzer und gelber Folie gesehen habe. Müsste als Indiz ja vielleicht ausreichen, mit den Aussagen vom Band...
hoffe man dreht mir keinen Strick darauf im Sinne von... UMGEHUNG... aber es ist nun mal so... dass die ja am Anfang nur durch das Reinschauen in die Wohnung schon etwas wahrgenommen haben, was für einen hinreichenden Tatverdacht wohl ausreichen mag.
Oder total bekloppt die Idee?
ich hab das genauso. das erste eintreten war legitim weil GiV, und bereits dort hatten die beamten das kfz schild gesehen. ob danach evtl das zweite betreten und die beschlagnahme rw waren ist egal, da die beamten bereits durch das wahrnehmen im rahmen des ersten (rm) betretens als zeugen vernommen werden könnten
11.03.2021, 18:23
S2 Revision oder Urteil? Was meint ihr?
11.03.2021, 18:23
(11.03.2021, 18:21)Gast schrieb:(11.03.2021, 18:16)NRW auch schrieb: Wichtig war auch, dass man erst den Richter anhauen muss, wegen der Durchsuchung und erst im Notfall die StA... im Kommentar steht irgendwo... meistens bis 21 Uhr Richter im Haus... und im Bearbeitervermerk IN NRW war auch genau das angegeben, dass der bis 21:00 Uhr im Haus war. Durchsuchung war von 20:30-21:00 Uhr laut Bericht der Durchsuchung.
Ich habe Beweisverwertungsverbot angenommen, wegen der Beschlagnahme / Durchsuchung, aber Achtung... habe dann denn Beweis geführt, weil die ja am Anfang, bevor die Beamten die Wohnung betreten habe "augenscheinlich" (genau so stand es auch im SV) dass Kennzeichen, mit Bastelutensilien und schwarzer und gelber Folie gesehen habe. Müsste als Indiz ja vielleicht ausreichen, mit den Aussagen vom Band...
hoffe man dreht mir keinen Strick darauf im Sinne von... UMGEHUNG... aber es ist nun mal so... dass die ja am Anfang nur durch das Reinschauen in die Wohnung schon etwas wahrgenommen haben, was für einen hinreichenden Tatverdacht wohl ausreichen mag.
Oder total bekloppt die Idee?
ich hab das genauso. das erste eintreten war legitim weil GiV, und bereits dort hatten die beamten das kfz schild gesehen. ob danach evtl das zweite betreten und die beschlagnahme rw waren ist egal, da die beamten bereits durch das wahrnehmen im rahmen des ersten (rm) betretens als zeugen vernommen werden könnten
Juuuhuu, wie beruhigend...
11.03.2021, 18:39
Rick, mein Freund - wie lief es?
11.03.2021, 18:47
Was sagt das S2-Orakel?