11.03.2021, 16:03
Wie habt ihr denn tatnachweis geführt bzgl Nummernschilder u tanken?
11.03.2021, 16:07
11.03.2021, 16:09
(11.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(11.03.2021, 16:03)Gast schrieb: Wie habt ihr denn tatnachweis geführt bzgl Nummernschilder u tanken?
Mit dem Video, der Zeugenaussage bezgl. des Kennzeichens und mit den Beweisstücken aus der Wohnung. Verstoß gegen 105 aber Abwägung kein Beweisverwertungsverbot.
Video war er doch nicht zu erkennen. Gut wenn du die Durchsuchung durchgehen lässt dann Indiz weil Nummer zu erkennen waren aber wenn du die Durchsuchung nicht durchgehen lässt keine Strafbarkeit im 1. Teil
11.03.2021, 16:10
(11.03.2021, 15:59)Gast schrieb:(11.03.2021, 15:51)Gast schrieb: Nur 362 für's tanken und 185,52 für die Beleidigungen
113 war raus wegen 113 III
Keine Strafbarkeit wegen dem Kennzeichen
Nutzung der Karte straflos weil keine Täuschung und Beweisverwertungsverbot wegen 136 StPO
Anklage strafrichter
Auf die Spontanäußerung wurde wirklich eindeutig hingedeutet... 136 war damit gar nicht verletzt.
Aber das galt nicht mehr für die unspontane Nachfrage der Richterin. Es fehlten sämtliche Hinweise bezüglich der Karte und deren Inhaber. Für mich ein Hinweis, darauf, dass es eben nicht durchgeht.
11.03.2021, 16:11
fehlerhafte Durchsuchung hat nicht zwangsläufig zur folge, dass die beschlagnahmten sachen einem BVV unterliegen. also trotz der fehlerhaften Durchsuchung Verwertbarkeit (+) und dann zusammen mit dem video, auf dem die Kennzeichen deutlich zu erkennen waren. plus schwarzer Audi, zu dem die Originalkennzeichen gehören plus männliche Person
11.03.2021, 16:11
(11.03.2021, 16:09)Gast schrieb:(11.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(11.03.2021, 16:03)Gast schrieb: Wie habt ihr denn tatnachweis geführt bzgl Nummernschilder u tanken?
Mit dem Video, der Zeugenaussage bezgl. des Kennzeichens und mit den Beweisstücken aus der Wohnung. Verstoß gegen 105 aber Abwägung kein Beweisverwertungsverbot.
Video war er doch nicht zu erkennen. Gut wenn du die Durchsuchung durchgehen lässt dann Indiz weil Nummer zu erkennen waren aber wenn du die Durchsuchung nicht durchgehen lässt keine Strafbarkeit im 1. Teil
Genau.
11.03.2021, 16:12
(11.03.2021, 16:10)Gast schrieb:(11.03.2021, 15:59)Gast schrieb:(11.03.2021, 15:51)Gast schrieb: Nur 362 für's tanken und 185,52 für die Beleidigungen
113 war raus wegen 113 III
Keine Strafbarkeit wegen dem Kennzeichen
Nutzung der Karte straflos weil keine Täuschung und Beweisverwertungsverbot wegen 136 StPO
Anklage strafrichter
Auf die Spontanäußerung wurde wirklich eindeutig hingedeutet... 136 war damit gar nicht verletzt.
Aber das galt nicht mehr für die unspontane Nachfrage der Richterin. Es fehlten sämtliche Hinweise bezüglich der Karte und deren Inhaber. Für mich ein Hinweis, darauf, dass es eben nicht durchgeht.
Stand doch alles da!
11.03.2021, 16:12
(11.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(11.03.2021, 16:03)Gast schrieb: Wie habt ihr denn tatnachweis geführt bzgl Nummernschilder u tanken?
Mit dem Video, der Zeugenaussage bezgl. des Kennzeichens und mit den Beweisstücken aus der Wohnung. Verstoß gegen 105 aber Abwägung kein Beweisverwertungsverbot.
habe es genau so. ist mir leider nicht in den sinn gekommen, zu prüfen ob ein richter - wenn er denn angerufen worden wäre - einen beschluss erlassen hätte. habs direkt auf die widerspruchslösung und interessenabwägung gestützt. hoffe das war richtig...
11.03.2021, 16:12
Dazu nur 1 Zahlung über 15 Euro an dem Tag
11.03.2021, 16:15
ich hab getrennt.
das erste reinlaufen der bullen war ok weil gefahr im verzug (sie wussten nicht obs noch weitere personen in der wohnung gibt die das soeben entdeckte kennzeichen vernichten könnten). als sie gesehen haben dass mit dem kennzeichen nix mehr passieren kann war GiV vorbei und sie mussten raus. da sie aber das konkrete kennzeichen bereits in der wohnung gesehen hatten, standen sie als zeugen zur verfügung, egal ob das spätere reingehen rw war wegen willkürlichem umgehen des richtervorbehalts.
das zweite reingehen habe ich daher nur im dahmen des 113 iv bzgl des zuschmeißens der tür auf rw geprüft und die rw bejaht (willkür etc).
das erste reinlaufen der bullen war ok weil gefahr im verzug (sie wussten nicht obs noch weitere personen in der wohnung gibt die das soeben entdeckte kennzeichen vernichten könnten). als sie gesehen haben dass mit dem kennzeichen nix mehr passieren kann war GiV vorbei und sie mussten raus. da sie aber das konkrete kennzeichen bereits in der wohnung gesehen hatten, standen sie als zeugen zur verfügung, egal ob das spätere reingehen rw war wegen willkürlichem umgehen des richtervorbehalts.
das zweite reingehen habe ich daher nur im dahmen des 113 iv bzgl des zuschmeißens der tür auf rw geprüft und die rw bejaht (willkür etc).