09.03.2021, 17:34
(09.03.2021, 17:29)Gast schrieb:(09.03.2021, 17:27)Ok Hessen schrieb:Kann dich beruhigen, hört sich vllt gut an aber liest sich sehr sehr schlecht. Vor allem der Rest.(09.03.2021, 17:24)Gast schrieb:(09.03.2021, 17:19)Hessen schrieb:(09.03.2021, 17:12)Gast schrieb: Wieso kann man denn das Aufrechterhalten des VB als Hilfsantrag stellen? Dachte das geht nur andersherum???Ja keine Ahnung.
Ich hab das nicht problematisiert, weil ich das Problem nicht kannte ^^
Kannst du’s erklären?
Ich dachte das geht nicht, weil ich ja schon den Titel hab u es dann im Termin um den Einspruch geht. Daher auch der Hinweis. Wusste aber auch nicht genau ob das stimmt. Hab mir dadurch halt alles bzgl des 255,259 Antrags angeschnitten da ich gesagt habe, der sei unzulässig.
Oh man...
Ja unter entgegenstehende rechtshängigkeit vllt? Achje. Das hört sich doch eigentlich auf deiner Seite ganz gut an und auf meiner eher schlecht ^^ Ohwei Ohwei
Vllt kann 1x was normales dran kommen??? Wie vorhin geschrieben wurde, sowas findest du in keiner probeklausur!
Jaaa jetzt kommen doch die Klausuren mit den großen Punkten und ausreichend Zeit zur Bearbeitung.
Da werden sicher nur „normale“ Sachen kommen. ;-)
So excited!
Komm eigentlich erst StA oder Revi / Urteil bei uns?
09.03.2021, 17:38
(09.03.2021, 17:31)Gast schrieb: Mal was anderes... in Hessen darf ja keine Berufung in der Klausur dran kommen laut Stoffkatalog. Wenn mein Bestehen an der RA-Klausur scheitern würde, wäre man dann mit einer Prüfungsanfechtung erfolgreich? Ist halt mein Zweitversuch ?
Im Stoffkatalog steht es kommt dran: Zivilverfahren erste Instanz. Die Berufungseinlegung würde ich jetzt noch zur ersten Instanz zählen? Immerhin sind wir ja nicht das OLG gewesen, das über die eingelegte Berufung entscheiden musste. Insofern Erfolgsaussichten gleich Null. Erstmal die Ergebnisse abwarten
09.03.2021, 17:39
(09.03.2021, 17:33)Gast schrieb:Drücke die Daumen!(09.03.2021, 17:31)Gast schrieb: Mal was anderes... in Hessen darf ja keine Berufung in der Klausur dran kommen laut Stoffkatalog. Wenn mein Bestehen an der RA-Klausur scheitern würde, wäre man dann mit einer Prüfungsanfechtung erfolgreich? Ist halt mein Zweitversuch ?
Same Same...keine Ahnung. Kostet alles wieder Zeit u Geld...aber glaube mir wird auch nix
Aber ich glaube das JPA ist einfach gewieft:
„Im Rahmen von Rechtsgebieten, die zum Prüfungsstoff gehören, können auch Fragen aus ande- ren Gebieten geprüft werden, soweit sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten.
Die Aufsichtsarbeiten können sich auch auf andere Rechtsgebiete erstrecken, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen, Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird und die Aufgabe mit den zugelassenen Hilfsmitteln in der Bearbeitungszeit zu bewältigen ist.
Stand: 5. November 2011“
Darunter werden die das fassen...
09.03.2021, 17:42
(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb: Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.
Kann aber auch ein Denkfehler sein?
Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?
Der Beklagte zu 2) ist leider aus Sicht der Bekl zu 1) nicht einbezogen, da zwischen zwei einfachen Streitgenossen kein Prozessverhältnis besteht. Putzo § 60 ZPO gegen Ende.
09.03.2021, 17:44
09.03.2021, 17:45
(09.03.2021, 17:38)Hessen. schrieb:(09.03.2021, 17:31)Gast schrieb: Mal was anderes... in Hessen darf ja keine Berufung in der Klausur dran kommen laut Stoffkatalog. Wenn mein Bestehen an der RA-Klausur scheitern würde, wäre man dann mit einer Prüfungsanfechtung erfolgreich? Ist halt mein Zweitversuch ?
Im Stoffkatalog steht es kommt dran: Zivilverfahren erste Instanz. Die Berufungseinlegung würde ich jetzt noch zur ersten Instanz zählen? Immerhin sind wir ja nicht das OLG gewesen, das über die eingelegte Berufung entscheiden musste. Insofern Erfolgsaussichten gleich Null. Erstmal die Ergebnisse abwarten
Das war ja nicht nur die Einlegung, sondern man musste die Erfolgsaussichten der Berufung prüfen...
09.03.2021, 17:47
Was kam den in Strafrecht in der Wahlklausur dran, Berliner?
09.03.2021, 17:51
09.03.2021, 17:52
(09.03.2021, 16:10)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb: Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.
Kann aber auch ein Denkfehler sein?
Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?
86 VVG iVM 426 II 1 BGB
Vss 86 I 1 VVG
Versicherungsnehmer der Klägerin haftet
Klägerin ersetzt schaden
Dann gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Klägerin über
Anspruch des Versicherungsnehmers könnte aus 426 II 1 BGB folgen
Gesetzliche Gesamtschuldnerschaft aus 840 I BGB
Vss: Beklagte zu eins und zwei haften aus uH
Bei mir minus
Aber selbst wenn, dann keine AusgleichsPflicht wegen anderer Bestimmung iSd 426 I 1 BGB
Streitverkündung, da keine Bindungswirkung zwischen einfachen Streitgenossen
Falls doch gehaftet wird, ggf regress beklagte zu 1 gegen 2 aus Werkvertrag
Nice, habe das grds auch so, wobei ich bei allen Beteiligten VSP-Verletzung bejaht habe und dann bei der Bekl 1) im Rahmen des 426 I 1 („andere Bestimmuung“) analog 254 BGB den Rechtsgedanken von 840 II angeführt hab, weil gleiche Interessenlage: Hauptsache im Außenverhältnis sind alle Gesamtschuldner um den Geschädigten zu schützen (kann sich den solventesten raussuchen), im Innenverhältnis aber zeigt uns 840 II BGB, dass der Gesetzgeber den direkt Verantwortlichen voll haften lassen will.
09.03.2021, 17:57