09.03.2021, 16:49
Weiß einer wie man das löst, wenn der Kläger sich in der Begründung seiner Klage vorbehält, die Höhe seiner Forderung anzupassen und das Gericht einen Hinweis gibt, dass die Höhe des Schadens durch dieses geschätzt wird? Kollidiert das dann tatsächlich mit 308...?
09.03.2021, 16:52
(09.03.2021, 16:25)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:03)Hessen schrieb: Also bei uns ging es um Paletten und Boxen als Leergut.
Ein Mahnverfahren war vorausgegangen. Auf Zahlung von SE wegen der nicht zurück gegebenen Paletten und Boxen.
Abgabe des Verfahrens nach Einspruch 5 Monate später. P Rechtshängigkeit Verjährung. Da hat sich dann die Frage der Verjährungshemmung bei Antrag mit veraltetem Formblatt gestellt. Lösung war mEn. § 691 II ZPO mit § 167 BGB und der Beurteilung des "demnächst" in Verbindung mit dem §700 II in Abgrenzung zu § 696 III (gerade keine alsbaldige Abgabe notwendig) für Vorverlagerung der RH.
Antrag im Gerichtsverfahren dann wieder auf Herausgabe+155, 159 Anträge. (Nach Hinweis Hilfsweise Aufrechterhaltung des VB)
Hier ging es wohl um Transfer vom Chorarchiv Fall auf Mahnverfahren und um die Anwendbarkeit der §262, 263 BGB
Mat. rechtlich musste das Vertragsverhältnis eingeordnet werden. Mgl. Leih-/Sachdarlehensähnliches Pfandverhältnis? Zwar nicht individualisierte Paletten, aber eindeutig konkludente Vereinbarung über Rückgabe.
Rückgabepflicht nur nach § 243 BGB.
Streitig war ob zurück gegeben wurde. Beklagte bietet aber nur Beweis an der da lautete "üblicherweise hat unser Fahrer immer zurück gegeben. Andere Fahrer wohl auch. Dann wird er es wohl da auch so gemacht haben." Fraglich ob das auf einen unbeachtlichen Beweisermittlunsantrag oder was ähnliches hinaus sollte, wegen " Behauptung ins Blaue hinein"..
Penny for your thought ;-)
Guck mal hier im Forum. 7. März 2019 ;)
Das gibts ja nicht!
Wo/wie muss ich suchen? Checks grad nicht
09.03.2021, 16:53
(09.03.2021, 16:44)NRW schrieb: - Was habt ihr bei der Zulässigkeit der Klage geprüft? Konnte hier erfolgreich gerügt werden (1. Antrag auf Zahlung und 2. Antrag auf Feststellung der Haftung dem Grunde nach)?Wieso nicht Haftung aus § 831 im Verhältnis beklagte zu 1 und geschädigte?
- Begründetheit: Kläger - Mandant 86 VVG iVM 426 I 1, II 1 BGB?
86 I 1 VVG
Inzident: Versicherungsnehmer - M 840 I BGB iVm 823 I BGB
RGV +
Rechtswidrigkeit
--> VSPV durch Unterlassen?
Hätte M Angaben zur standfesten Errichtung machen müssen?
Palandt: Auslegung im Einzelfall
Grundsätzlich nicht,
wenn M Anhaltspunkte für Unsicherheit des Versicherungsnehmers hatte, dann aber schon
Beweistatsache: Hatte M Kenntnis von der Unsicherheit?
BL: Klägerin
Beweisangebot: Zeuge Versicherungsnehmer; wenn er wie in Beschuldigtenvernehmung aussagt, dann trifft er zu dieser Frage keine Aussage
i.E. wird Klägerin wohl beweisfällig bleiben, Beweisprognose gut
Verschulden, Fahrlässigkeit
VSPV durch nicht besondere Prüfung des Zauns?
Palandt: Nötig, wenn Sachkundiger Anhaltspunkte für Prüfung hat
Beweistatsache: Hatte M Anhaltspunkte?
Beweislast: Klägerin (?)
Beweisangebot der Klägerin: Gutachten, dass im Ergebnis sagt, der Bauzaun war mangelhaft errichtet
Beweisangebot M möglich mit Einholung gerichtliches SV-Gutachten darüber, dass da nichts erkennbar war
i.E. war gar nicht streitig das der Bauzaun mangelhaft war, aber für M kann bewiesen werden, dass er das nicht erkennen konnte /musste
[Unsicherheit Versicherungsnehmer auch kein Anhaltspunkt s.o. und Ohne Querverbindung ist auch üblich]
Anhaltspunkt nach "Gewitter" und ungekipptem Zaun?
Jedenfalls hatte da nicht mehr M die Bauaufsicht, sondern B2.
Hier hätte man wohl den B2 noch prüfen müssen?
- Welche Zweckmäßigkeitserwägungen habt ihr noch gefunden?
- Klageerwiderung, Klageabweisungsantrag, Bestreiten unter Verwahrung gegen die Beweislast bzgl. Kenntnis Unsicherheit Versicherungsnehmer und Beweisangebot gerichtliches Sachverständigengutachten dafür, dass Mangelhaftigkeit des Bauzauns nicht erkannt werden musste und die nicht erfolgte weitere Prüfung keine VSP darstellt
Ich habe bei der Zweckmäßigkeit noch die streitverkündung.
Wusste auch nicht wie die Prüfung des Beklagten zu 2 perfekt reinpasste.
09.03.2021, 16:53
(09.03.2021, 16:49)Hessen123 schrieb: Weiß einer wie man das löst, wenn der Kläger sich in der Begründung seiner Klage vorbehält, die Höhe seiner Forderung anzupassen und das Gericht einen Hinweis gibt, dass die Höhe des Schadens durch dieses geschätzt wird? Kollidiert das dann tatsächlich mit 308...?
Schön dass er sich das vorbehalten hat. Aber er hat ja bei Antragsstellung dann eben doch nichts an der Höhe geändert.
Er hätte ja VB aufrechterhalten und Rest Schaden beantragen können. Das wäre dann eine sachdienliche Klageerweiterung gewesen. Oder vllt gar keine Klageänderung. Dafür war vermutlich dieser Vorbehalt?
09.03.2021, 16:54
(09.03.2021, 16:52)gastaushessen schrieb:(09.03.2021, 16:25)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:03)Hessen schrieb: Also bei uns ging es um Paletten und Boxen als Leergut.
Ein Mahnverfahren war vorausgegangen. Auf Zahlung von SE wegen der nicht zurück gegebenen Paletten und Boxen.
Abgabe des Verfahrens nach Einspruch 5 Monate später. P Rechtshängigkeit Verjährung. Da hat sich dann die Frage der Verjährungshemmung bei Antrag mit veraltetem Formblatt gestellt. Lösung war mEn. § 691 II ZPO mit § 167 BGB und der Beurteilung des "demnächst" in Verbindung mit dem §700 II in Abgrenzung zu § 696 III (gerade keine alsbaldige Abgabe notwendig) für Vorverlagerung der RH.
Antrag im Gerichtsverfahren dann wieder auf Herausgabe+155, 159 Anträge. (Nach Hinweis Hilfsweise Aufrechterhaltung des VB)
Hier ging es wohl um Transfer vom Chorarchiv Fall auf Mahnverfahren und um die Anwendbarkeit der §262, 263 BGB
Mat. rechtlich musste das Vertragsverhältnis eingeordnet werden. Mgl. Leih-/Sachdarlehensähnliches Pfandverhältnis? Zwar nicht individualisierte Paletten, aber eindeutig konkludente Vereinbarung über Rückgabe.
Rückgabepflicht nur nach § 243 BGB.
Streitig war ob zurück gegeben wurde. Beklagte bietet aber nur Beweis an der da lautete "üblicherweise hat unser Fahrer immer zurück gegeben. Andere Fahrer wohl auch. Dann wird er es wohl da auch so gemacht haben." Fraglich ob das auf einen unbeachtlichen Beweisermittlunsantrag oder was ähnliches hinaus sollte, wegen " Behauptung ins Blaue hinein"..
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09.03.2021, 16:55
(09.03.2021, 16:53)Gast D schrieb:(09.03.2021, 16:44)NRW schrieb: - Was habt ihr bei der Zulässigkeit der Klage geprüft? Konnte hier erfolgreich gerügt werden (1. Antrag auf Zahlung und 2. Antrag auf Feststellung der Haftung dem Grunde nach)?Wieso nicht Haftung aus § 831 im Verhältnis beklagte zu 1 und geschädigte?
- Begründetheit: Kläger - Mandant 86 VVG iVM 426 I 1, II 1 BGB?
86 I 1 VVG
Inzident: Versicherungsnehmer - M 840 I BGB iVm 823 I BGB
RGV +
Rechtswidrigkeit
--> VSPV durch Unterlassen?
Hätte M Angaben zur standfesten Errichtung machen müssen?
Palandt: Auslegung im Einzelfall
Grundsätzlich nicht,
wenn M Anhaltspunkte für Unsicherheit des Versicherungsnehmers hatte, dann aber schon
Beweistatsache: Hatte M Kenntnis von der Unsicherheit?
BL: Klägerin
Beweisangebot: Zeuge Versicherungsnehmer; wenn er wie in Beschuldigtenvernehmung aussagt, dann trifft er zu dieser Frage keine Aussage
i.E. wird Klägerin wohl beweisfällig bleiben, Beweisprognose gut
Verschulden, Fahrlässigkeit
VSPV durch nicht besondere Prüfung des Zauns?
Palandt: Nötig, wenn Sachkundiger Anhaltspunkte für Prüfung hat
Beweistatsache: Hatte M Anhaltspunkte?
Beweislast: Klägerin (?)
Beweisangebot der Klägerin: Gutachten, dass im Ergebnis sagt, der Bauzaun war mangelhaft errichtet
Beweisangebot M möglich mit Einholung gerichtliches SV-Gutachten darüber, dass da nichts erkennbar war
i.E. war gar nicht streitig das der Bauzaun mangelhaft war, aber für M kann bewiesen werden, dass er das nicht erkennen konnte /musste
[Unsicherheit Versicherungsnehmer auch kein Anhaltspunkt s.o. und Ohne Querverbindung ist auch üblich]
Anhaltspunkt nach "Gewitter" und ungekipptem Zaun?
Jedenfalls hatte da nicht mehr M die Bauaufsicht, sondern B2.
Hier hätte man wohl den B2 noch prüfen müssen?
- Welche Zweckmäßigkeitserwägungen habt ihr noch gefunden?
- Klageerwiderung, Klageabweisungsantrag, Bestreiten unter Verwahrung gegen die Beweislast bzgl. Kenntnis Unsicherheit Versicherungsnehmer und Beweisangebot gerichtliches Sachverständigengutachten dafür, dass Mangelhaftigkeit des Bauzauns nicht erkannt werden musste und die nicht erfolgte weitere Prüfung keine VSP darstellt
Ich habe bei der Zweckmäßigkeit noch die streitverkündung.
Wusste auch nicht wie die Prüfung des Beklagten zu 2 perfekt reinpasste.
Weil der Subunternehmer nicht Verrichtungsgehilfe sondern selbständiger Unternehmer ist.
09.03.2021, 16:56
(09.03.2021, 16:54)Hessen schrieb:(09.03.2021, 16:52)gastaushessen schrieb:(09.03.2021, 16:25)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:03)Hessen schrieb: Also bei uns ging es um Paletten und Boxen als Leergut.
Ein Mahnverfahren war vorausgegangen. Auf Zahlung von SE wegen der nicht zurück gegebenen Paletten und Boxen.
Abgabe des Verfahrens nach Einspruch 5 Monate später. P Rechtshängigkeit Verjährung. Da hat sich dann die Frage der Verjährungshemmung bei Antrag mit veraltetem Formblatt gestellt. Lösung war mEn. § 691 II ZPO mit § 167 BGB und der Beurteilung des "demnächst" in Verbindung mit dem §700 II in Abgrenzung zu § 696 III (gerade keine alsbaldige Abgabe notwendig) für Vorverlagerung der RH.
Antrag im Gerichtsverfahren dann wieder auf Herausgabe+155, 159 Anträge. (Nach Hinweis Hilfsweise Aufrechterhaltung des VB)
Hier ging es wohl um Transfer vom Chorarchiv Fall auf Mahnverfahren und um die Anwendbarkeit der §262, 263 BGB
Mat. rechtlich musste das Vertragsverhältnis eingeordnet werden. Mgl. Leih-/Sachdarlehensähnliches Pfandverhältnis? Zwar nicht individualisierte Paletten, aber eindeutig konkludente Vereinbarung über Rückgabe.
Rückgabepflicht nur nach § 243 BGB.
Streitig war ob zurück gegeben wurde. Beklagte bietet aber nur Beweis an der da lautete "üblicherweise hat unser Fahrer immer zurück gegeben. Andere Fahrer wohl auch. Dann wird er es wohl da auch so gemacht haben." Fraglich ob das auf einen unbeachtlichen Beweisermittlunsantrag oder was ähnliches hinaus sollte, wegen " Behauptung ins Blaue hinein"..
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Guck mal hier im Forum. 7. März 2019 ;)
Das gibts ja nicht!
Wo/wie muss ich suchen? Checks grad nicht
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Habe dort abseits von der ZSF keine brauchbare Lösungsskizze gefunden. Hat Jemand eine auf Lager? Meine hier in der Mitte zitiert ist ja auch eher dürftig....
09.03.2021, 16:57
In NRW
Der hauptanträge gingen doch unabhängig von der ausgleichspflicht nicht durch, weil die ausgleichungspflichtigen einen ausgleichsberechtigten nur nach Anteilen haften und nicht gesamtschuldnerisch oder? Deswegen prüft man dann die hilfsanträge.
Der hauptanträge gingen doch unabhängig von der ausgleichspflicht nicht durch, weil die ausgleichungspflichtigen einen ausgleichsberechtigten nur nach Anteilen haften und nicht gesamtschuldnerisch oder? Deswegen prüft man dann die hilfsanträge.
09.03.2021, 16:58
09.03.2021, 17:01
(09.03.2021, 16:55)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:53)Gast D schrieb:(09.03.2021, 16:44)NRW schrieb: - Was habt ihr bei der Zulässigkeit der Klage geprüft? Konnte hier erfolgreich gerügt werden (1. Antrag auf Zahlung und 2. Antrag auf Feststellung der Haftung dem Grunde nach)?Wieso nicht Haftung aus § 831 im Verhältnis beklagte zu 1 und geschädigte?
- Begründetheit: Kläger - Mandant 86 VVG iVM 426 I 1, II 1 BGB?
86 I 1 VVG
Inzident: Versicherungsnehmer - M 840 I BGB iVm 823 I BGB
RGV +
Rechtswidrigkeit
--> VSPV durch Unterlassen?
Hätte M Angaben zur standfesten Errichtung machen müssen?
Palandt: Auslegung im Einzelfall
Grundsätzlich nicht,
wenn M Anhaltspunkte für Unsicherheit des Versicherungsnehmers hatte, dann aber schon
Beweistatsache: Hatte M Kenntnis von der Unsicherheit?
BL: Klägerin
Beweisangebot: Zeuge Versicherungsnehmer; wenn er wie in Beschuldigtenvernehmung aussagt, dann trifft er zu dieser Frage keine Aussage
i.E. wird Klägerin wohl beweisfällig bleiben, Beweisprognose gut
Verschulden, Fahrlässigkeit
VSPV durch nicht besondere Prüfung des Zauns?
Palandt: Nötig, wenn Sachkundiger Anhaltspunkte für Prüfung hat
Beweistatsache: Hatte M Anhaltspunkte?
Beweislast: Klägerin (?)
Beweisangebot der Klägerin: Gutachten, dass im Ergebnis sagt, der Bauzaun war mangelhaft errichtet
Beweisangebot M möglich mit Einholung gerichtliches SV-Gutachten darüber, dass da nichts erkennbar war
i.E. war gar nicht streitig das der Bauzaun mangelhaft war, aber für M kann bewiesen werden, dass er das nicht erkennen konnte /musste
[Unsicherheit Versicherungsnehmer auch kein Anhaltspunkt s.o. und Ohne Querverbindung ist auch üblich]
Anhaltspunkt nach "Gewitter" und ungekipptem Zaun?
Jedenfalls hatte da nicht mehr M die Bauaufsicht, sondern B2.
Hier hätte man wohl den B2 noch prüfen müssen?
- Welche Zweckmäßigkeitserwägungen habt ihr noch gefunden?
- Klageerwiderung, Klageabweisungsantrag, Bestreiten unter Verwahrung gegen die Beweislast bzgl. Kenntnis Unsicherheit Versicherungsnehmer und Beweisangebot gerichtliches Sachverständigengutachten dafür, dass Mangelhaftigkeit des Bauzauns nicht erkannt werden musste und die nicht erfolgte weitere Prüfung keine VSP darstellt
Ich habe bei der Zweckmäßigkeit noch die streitverkündung.
Wusste auch nicht wie die Prüfung des Beklagten zu 2 perfekt reinpasste.
Weil der Subunternehmer nicht Verrichtungsgehilfe sondern selbständiger Unternehmer ist.
Aber stelle ich nicht auf die verletzungshandlung der Geschäftsführerin ab und diese ist ja verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1. ich prüfe doch den Anspruch Beklagte zu 1 gegen Geschädigte und die Beklagte zu 1 als gmbh hat ja nicht wirklich die Pflicht verletzt, sondern die GF der Beklagten zu 1.