09.03.2021, 16:28
ÖR 7 Sachverhalt
Die Bundeskanzler besucht Rheinland Pfalz.
Ein Verein der guten Bürger (Wutbürger) möchte der Kanzlerin bei dieser Gelegenheit die Meinung geigen und meldet ein paar Tage vorher eine Versammlung mit etwa 12 Personen (Versammlung am 03.05.2019 14-17 Uhr vor dem Museum) an.
Die Behörde tauscht sich telefonisch mit dem Vorsitzenden des Vereins aus, wobei die Polizei dem Gespräch zugeschaltet ist.
Die Behörde will dem bevorzugten Versammlungsort eine Absage erteilen, weil die Versammlung ansonsten nur 12 Meter Luftlinie des Haupzeingangs des Landesmuseums vorbei führen würde, andem die Bundeskanzlerin vor ihrer Abfahrt ein Pressefoto plant. Die Sicherheit der Bundeskanzlerin sei so gefährdet. Bereits bei einer Versammlung des Vereins im Jahr 2018 sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen der Teilnehmer mit Gegendemonstranten gekommen. Die Gegendemonstranten werden mit bis zu 100 Personen wieder erwartet. Die Behörde schlägt Ausweichorte vor, die der Anmelder ablehnt.
Die für die Organisation des Besuchs der Kanzlerin zuständige Polizeidirektion Mainz ändert kurzfristig am Abend vor der geplanten Versammlung den An - und Abreiseweg der Kanzlerin inklusive Pressefoto im Museum. Dadurch würden sich die Kanzlerin und die Versammlung nicht ins Gehege kommen. Diesen geänderten Plan teilt die Polizei der Versammlungsbehörde nicht mit.
Die Versammlungbehörde erlässt mit Bescheid vom 02.05.2019 eine versammlungsrechtliche Auflage für die Versammlung am 03.05.2019. Inhalt der Auflage: Versammlungsort 100 vom Haupteingang des Museums entfernt. Der Bescheid wird dem vorsitzenden des Vereins auf der Versammlung um 9 ausgehändigt. Der nimmt sie so hin und die Versammlung läuft friedlich ab. Die Kanzlerin ist den anderen Weg gegangen und hat das Foto im Museum gemacht.
8 Monate später erhebt der Vorstand des Vereins Klage beim Verwaltungsgericht Mainz und will festgestelt bekommen, dass die Auflage rechtswidrig gewesen ist. Wobei er als Vorstand für den Verein klagt Kläger zu 1) und als Privatperson Kläger zu 2)
Argumente: Keine Rechtsgrundlage gegeben, weil Rheinland Pfalz nach 2006 kein eigenes Versammlungsgesetz erlassen hat. Die Auflage hätte wenn schon dann den Gegendemonstranten erteilt werden. Die Kanzlerin hätte ja den anderen Weg nehmen können.
Die Beklagte Stadt Mainz meint, die Klage sei verfristet nach 8 Monate (Eingang Klage am 03.01.2020), die Voraussetzungen für eine Auflage lagen vor, die Klage ist bezüglich des Klägers zu 2) unzulässig weil keine Klagebefugnis.
In der Hauptverhandlung ergeht ein Hinweis an den Kläger zu 2)
Der Kläger zu 1) beantragt auch für den Kläger zu 2) festzustellen, dass der Bescheid vom 02.05.2019 rechtswidrig gewesen ist.
Der Kläger zu 2) schweigt (nix im Protokoll von einem Antrag des Klägers zu 2)).
Im Anhang ein Kalenderchen und die Regelungen des Polizeigesetzes bezüglich der Störer und des polizeilichen Notstandes.
Die Bundeskanzler besucht Rheinland Pfalz.
Ein Verein der guten Bürger (Wutbürger) möchte der Kanzlerin bei dieser Gelegenheit die Meinung geigen und meldet ein paar Tage vorher eine Versammlung mit etwa 12 Personen (Versammlung am 03.05.2019 14-17 Uhr vor dem Museum) an.
Die Behörde tauscht sich telefonisch mit dem Vorsitzenden des Vereins aus, wobei die Polizei dem Gespräch zugeschaltet ist.
Die Behörde will dem bevorzugten Versammlungsort eine Absage erteilen, weil die Versammlung ansonsten nur 12 Meter Luftlinie des Haupzeingangs des Landesmuseums vorbei führen würde, andem die Bundeskanzlerin vor ihrer Abfahrt ein Pressefoto plant. Die Sicherheit der Bundeskanzlerin sei so gefährdet. Bereits bei einer Versammlung des Vereins im Jahr 2018 sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen der Teilnehmer mit Gegendemonstranten gekommen. Die Gegendemonstranten werden mit bis zu 100 Personen wieder erwartet. Die Behörde schlägt Ausweichorte vor, die der Anmelder ablehnt.
Die für die Organisation des Besuchs der Kanzlerin zuständige Polizeidirektion Mainz ändert kurzfristig am Abend vor der geplanten Versammlung den An - und Abreiseweg der Kanzlerin inklusive Pressefoto im Museum. Dadurch würden sich die Kanzlerin und die Versammlung nicht ins Gehege kommen. Diesen geänderten Plan teilt die Polizei der Versammlungsbehörde nicht mit.
Die Versammlungbehörde erlässt mit Bescheid vom 02.05.2019 eine versammlungsrechtliche Auflage für die Versammlung am 03.05.2019. Inhalt der Auflage: Versammlungsort 100 vom Haupteingang des Museums entfernt. Der Bescheid wird dem vorsitzenden des Vereins auf der Versammlung um 9 ausgehändigt. Der nimmt sie so hin und die Versammlung läuft friedlich ab. Die Kanzlerin ist den anderen Weg gegangen und hat das Foto im Museum gemacht.
8 Monate später erhebt der Vorstand des Vereins Klage beim Verwaltungsgericht Mainz und will festgestelt bekommen, dass die Auflage rechtswidrig gewesen ist. Wobei er als Vorstand für den Verein klagt Kläger zu 1) und als Privatperson Kläger zu 2)
Argumente: Keine Rechtsgrundlage gegeben, weil Rheinland Pfalz nach 2006 kein eigenes Versammlungsgesetz erlassen hat. Die Auflage hätte wenn schon dann den Gegendemonstranten erteilt werden. Die Kanzlerin hätte ja den anderen Weg nehmen können.
Die Beklagte Stadt Mainz meint, die Klage sei verfristet nach 8 Monate (Eingang Klage am 03.01.2020), die Voraussetzungen für eine Auflage lagen vor, die Klage ist bezüglich des Klägers zu 2) unzulässig weil keine Klagebefugnis.
In der Hauptverhandlung ergeht ein Hinweis an den Kläger zu 2)
Der Kläger zu 1) beantragt auch für den Kläger zu 2) festzustellen, dass der Bescheid vom 02.05.2019 rechtswidrig gewesen ist.
Der Kläger zu 2) schweigt (nix im Protokoll von einem Antrag des Klägers zu 2)).
Im Anhang ein Kalenderchen und die Regelungen des Polizeigesetzes bezüglich der Störer und des polizeilichen Notstandes.
09.03.2021, 16:32
(09.03.2021, 16:25)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:03)Hessen schrieb: Also bei uns ging es um Paletten und Boxen als Leergut.
Ein Mahnverfahren war vorausgegangen. Auf Zahlung von SE wegen der nicht zurück gegebenen Paletten und Boxen.
Abgabe des Verfahrens nach Einspruch 5 Monate später. P Rechtshängigkeit Verjährung. Da hat sich dann die Frage der Verjährungshemmung bei Antrag mit veraltetem Formblatt gestellt. Lösung war mEn. § 691 II ZPO mit § 167 BGB und der Beurteilung des "demnächst" in Verbindung mit dem §700 II in Abgrenzung zu § 696 III (gerade keine alsbaldige Abgabe notwendig) für Vorverlagerung der RH.
Antrag im Gerichtsverfahren dann wieder auf Herausgabe+155, 159 Anträge. (Nach Hinweis Hilfsweise Aufrechterhaltung des VB)
Hier ging es wohl um Transfer vom Chorarchiv Fall auf Mahnverfahren und um die Anwendbarkeit der §262, 263 BGB
Mat. rechtlich musste das Vertragsverhältnis eingeordnet werden. Mgl. Leih-/Sachdarlehensähnliches Pfandverhältnis? Zwar nicht individualisierte Paletten, aber eindeutig konkludente Vereinbarung über Rückgabe.
Rückgabepflicht nur nach § 243 BGB.
Streitig war ob zurück gegeben wurde. Beklagte bietet aber nur Beweis an der da lautete "üblicherweise hat unser Fahrer immer zurück gegeben. Andere Fahrer wohl auch. Dann wird er es wohl da auch so gemacht haben." Fraglich ob das auf einen unbeachtlichen Beweisermittlunsantrag oder was ähnliches hinaus sollte, wegen " Behauptung ins Blaue hinein"..
Penny for your thought ;-)
Guck mal hier im Forum. 7. März 2019 ;)
Das gibts ja nicht!
Weil die bestimmt so gut ausgefallen ist, gleich nochmal!
09.03.2021, 16:33
(09.03.2021, 16:32)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:25)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:03)Hessen schrieb: Also bei uns ging es um Paletten und Boxen als Leergut.
Ein Mahnverfahren war vorausgegangen. Auf Zahlung von SE wegen der nicht zurück gegebenen Paletten und Boxen.
Abgabe des Verfahrens nach Einspruch 5 Monate später. P Rechtshängigkeit Verjährung. Da hat sich dann die Frage der Verjährungshemmung bei Antrag mit veraltetem Formblatt gestellt. Lösung war mEn. § 691 II ZPO mit § 167 BGB und der Beurteilung des "demnächst" in Verbindung mit dem §700 II in Abgrenzung zu § 696 III (gerade keine alsbaldige Abgabe notwendig) für Vorverlagerung der RH.
Antrag im Gerichtsverfahren dann wieder auf Herausgabe+155, 159 Anträge. (Nach Hinweis Hilfsweise Aufrechterhaltung des VB)
Hier ging es wohl um Transfer vom Chorarchiv Fall auf Mahnverfahren und um die Anwendbarkeit der §262, 263 BGB
Mat. rechtlich musste das Vertragsverhältnis eingeordnet werden. Mgl. Leih-/Sachdarlehensähnliches Pfandverhältnis? Zwar nicht individualisierte Paletten, aber eindeutig konkludente Vereinbarung über Rückgabe.
Rückgabepflicht nur nach § 243 BGB.
Streitig war ob zurück gegeben wurde. Beklagte bietet aber nur Beweis an der da lautete "üblicherweise hat unser Fahrer immer zurück gegeben. Andere Fahrer wohl auch. Dann wird er es wohl da auch so gemacht haben." Fraglich ob das auf einen unbeachtlichen Beweisermittlunsantrag oder was ähnliches hinaus sollte, wegen " Behauptung ins Blaue hinein"..
Penny for your thought ;-)
Guck mal hier im Forum. 7. März 2019 ;)
Das gibts ja nicht!
Weil die bestimmt so gut ausgefallen ist, gleich nochmal!
Wahnsinn. Das JPA mal wieder...
09.03.2021, 16:34
Also ich hab für die Herausgabe der Boxen u Paletten die Rückgabepflicht aus dem Leihvertrag geprüft u dann gesagt, dass sie nicht durch Erfüllung erloschen ist, weil die Beklagte keinen ergiebigen Beweis angeboten hat u dann dass der AS nicht verjährt ist...
Bei Ziff 2 auf 255zpo Bezug genommen u Ziff. 3 280I iVm mit dem Leihvertrag, 249... SchadE aber durch Antrag des Klägers, der unter 8€ Pro Box war, begrenzt
Bei Ziff 2 auf 255zpo Bezug genommen u Ziff. 3 280I iVm mit dem Leihvertrag, 249... SchadE aber durch Antrag des Klägers, der unter 8€ Pro Box war, begrenzt
09.03.2021, 16:38
(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb: Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.
Kann aber auch ein Denkfehler sein?
Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?
Urteil hat dann aber keine Erstreckung auf die Mandantin
09.03.2021, 16:39
Also ich hab nur 3. zugesprochen. Hab gesagt, dass der Herausgabeanspruch (aus Leihe) durch Schadensersatzverlangen (Antrag auf Erlass des Mahnbescheides) erloschen ist. Daher nur noch AS auf SE aus 280, 281..... Höhe hab ich tatsächlich gerichtlich geschätzt. weiß aber nicht, ob das überhaupt zulässig ist..? Und hab auch noch über den Hilfsantrag entschieden, weil Hauptantrag nur teilweise erfolgreich - das war bestimmt der größte bullshit. Ganz zum Schluss ist mir noch der Hilfsantrag eingefallen.. total viele ärgerliche Fehler gemacht vermute ich, die der Korrektor mir allesamt hart ankreiden wird
09.03.2021, 16:39
(09.03.2021, 16:10)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb: Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.
Kann aber auch ein Denkfehler sein?
Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?
86 VVG iVM 426 II 1 BGB
Vss 86 I 1 VVG
Versicherungsnehmer der Klägerin haftet
Klägerin ersetzt schaden
Dann gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Klägerin über
Anspruch des Versicherungsnehmers könnte aus 426 II 1 BGB folgen
Gesetzliche Gesamtschuldnerschaft aus 840 I BGB
Vss: Beklagte zu eins und zwei haften aus uH
Bei mir minus
Aber selbst wenn, dann keine AusgleichsPflicht wegen anderer Bestimmung iSd 426 I 1 BGB
Streitverkündung, da keine Bindungswirkung zwischen einfachen Streitgenossen
Falls doch gehaftet wird, ggf regress beklagte zu 1 gegen 2 aus Werkvertrag
So hab ich es auch.
09.03.2021, 16:42
(09.03.2021, 16:34)Hessen schrieb: Also ich hab für die Herausgabe der Boxen u Paletten die Rückgabepflicht aus dem Leihvertrag geprüft u dann gesagt, dass sie nicht durch Erfüllung erloschen ist, weil die Beklagte keinen ergiebigen Beweis angeboten hat u dann dass der AS nicht verjährt ist...
Bei Ziff 2 auf 255zpo Bezug genommen u Ziff. 3 280I iVm mit dem Leihvertrag, 249... SchadE aber durch Antrag des Klägers, der unter 8€ Pro Box war, begrenzt
Rechnerisch habe ich es auch wie du. Aber hab den VB aufrecht erhalten. Weil der 259 ZPO Antrag war für mich an den LK Antrag gekoppelt und auf zukünftige Leistung und damit bei mir auch unbegründet. (Ich konnte aber einfach nicht so gut mit den 255, 259 in der Begründetheit umgehen. Hab eher geraten. Weiß da jemand was?
Im Ergebnis hat K aber bei mir auch die 7XXX Euro und nicht die 14.000 bekommen wegen 308 I ZPO.
Das JPA liebt den Chorarchiv Fall. Mir wurde gerade gesagt, dass die Klausur schon MEHRFACH - nicht nur 2019 - lief ^^.
09.03.2021, 16:43
Achja u wegen der Beendigung der Leihe durch das Rückgabeverlangen 2018 und der Zustellung des Mahnbescheids 2020 lag meiner Ansicht nach keine Verjährung vor
09.03.2021, 16:44
- Was habt ihr bei der Zulässigkeit der Klage geprüft? Konnte hier erfolgreich gerügt werden (1. Antrag auf Zahlung und 2. Antrag auf Feststellung der Haftung dem Grunde nach)?
- Begründetheit: Kläger - Mandant 86 VVG iVM 426 I 1, II 1 BGB?
86 I 1 VVG
Inzident: Versicherungsnehmer - M 840 I BGB iVm 823 I BGB
RGV +
Rechtswidrigkeit
--> VSPV durch Unterlassen?
Hätte M Angaben zur standfesten Errichtung machen müssen?
Palandt: Auslegung im Einzelfall
Grundsätzlich nicht,
wenn M Anhaltspunkte für Unsicherheit des Versicherungsnehmers hatte, dann aber schon
Beweistatsache: Hatte M Kenntnis von der Unsicherheit?
BL: Klägerin
Beweisangebot: Zeuge Versicherungsnehmer; wenn er wie in Beschuldigtenvernehmung aussagt, dann trifft er zu dieser Frage keine Aussage
i.E. wird Klägerin wohl beweisfällig bleiben, Beweisprognose gut
Verschulden, Fahrlässigkeit
VSPV durch nicht besondere Prüfung des Zauns?
Palandt: Nötig, wenn Sachkundiger Anhaltspunkte für Prüfung hat
Beweistatsache: Hatte M Anhaltspunkte?
Beweislast: Klägerin (?)
Beweisangebot der Klägerin: Gutachten, dass im Ergebnis sagt, der Bauzaun war mangelhaft errichtet
Beweisangebot M möglich mit Einholung gerichtliches SV-Gutachten darüber, dass da nichts erkennbar war
i.E. war gar nicht streitig das der Bauzaun mangelhaft war, aber für M kann bewiesen werden, dass er das nicht erkennen konnte /musste
[Unsicherheit Versicherungsnehmer auch kein Anhaltspunkt s.o. und Ohne Querverbindung ist auch üblich]
Anhaltspunkt nach "Gewitter" und ungekipptem Zaun?
Jedenfalls hatte da nicht mehr M die Bauaufsicht, sondern B2.
Hier hätte man wohl den B2 noch prüfen müssen?
- Welche Zweckmäßigkeitserwägungen habt ihr noch gefunden?
- Klageerwiderung, Klageabweisungsantrag, Bestreiten unter Verwahrung gegen die Beweislast bzgl. Kenntnis Unsicherheit Versicherungsnehmer und Beweisangebot gerichtliches Sachverständigengutachten dafür, dass Mangelhaftigkeit des Bauzauns nicht erkannt werden musste und die nicht erfolgte weitere Prüfung keine VSP darstellt
- Begründetheit: Kläger - Mandant 86 VVG iVM 426 I 1, II 1 BGB?
86 I 1 VVG
Inzident: Versicherungsnehmer - M 840 I BGB iVm 823 I BGB
RGV +
Rechtswidrigkeit
--> VSPV durch Unterlassen?
Hätte M Angaben zur standfesten Errichtung machen müssen?
Palandt: Auslegung im Einzelfall
Grundsätzlich nicht,
wenn M Anhaltspunkte für Unsicherheit des Versicherungsnehmers hatte, dann aber schon
Beweistatsache: Hatte M Kenntnis von der Unsicherheit?
BL: Klägerin
Beweisangebot: Zeuge Versicherungsnehmer; wenn er wie in Beschuldigtenvernehmung aussagt, dann trifft er zu dieser Frage keine Aussage
i.E. wird Klägerin wohl beweisfällig bleiben, Beweisprognose gut
Verschulden, Fahrlässigkeit
VSPV durch nicht besondere Prüfung des Zauns?
Palandt: Nötig, wenn Sachkundiger Anhaltspunkte für Prüfung hat
Beweistatsache: Hatte M Anhaltspunkte?
Beweislast: Klägerin (?)
Beweisangebot der Klägerin: Gutachten, dass im Ergebnis sagt, der Bauzaun war mangelhaft errichtet
Beweisangebot M möglich mit Einholung gerichtliches SV-Gutachten darüber, dass da nichts erkennbar war
i.E. war gar nicht streitig das der Bauzaun mangelhaft war, aber für M kann bewiesen werden, dass er das nicht erkennen konnte /musste
[Unsicherheit Versicherungsnehmer auch kein Anhaltspunkt s.o. und Ohne Querverbindung ist auch üblich]
Anhaltspunkt nach "Gewitter" und ungekipptem Zaun?
Jedenfalls hatte da nicht mehr M die Bauaufsicht, sondern B2.
Hier hätte man wohl den B2 noch prüfen müssen?
- Welche Zweckmäßigkeitserwägungen habt ihr noch gefunden?
- Klageerwiderung, Klageabweisungsantrag, Bestreiten unter Verwahrung gegen die Beweislast bzgl. Kenntnis Unsicherheit Versicherungsnehmer und Beweisangebot gerichtliches Sachverständigengutachten dafür, dass Mangelhaftigkeit des Bauzauns nicht erkannt werden musste und die nicht erfolgte weitere Prüfung keine VSP darstellt