09.03.2021, 16:10
(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb: Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.Hab ich auch so..
Kann aber auch ein Denkfehler sein?
Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?
09.03.2021, 16:10
(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb: Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.
Kann aber auch ein Denkfehler sein?
Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?
86 VVG iVM 426 II 1 BGB
Vss 86 I 1 VVG
Versicherungsnehmer der Klägerin haftet
Klägerin ersetzt schaden
Dann gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Klägerin über
Anspruch des Versicherungsnehmers könnte aus 426 II 1 BGB folgen
Gesetzliche Gesamtschuldnerschaft aus 840 I BGB
Vss: Beklagte zu eins und zwei haften aus uH
Bei mir minus
Aber selbst wenn, dann keine AusgleichsPflicht wegen anderer Bestimmung iSd 426 I 1 BGB
Streitverkündung, da keine Bindungswirkung zwischen einfachen Streitgenossen
Falls doch gehaftet wird, ggf regress beklagte zu 1 gegen 2 aus Werkvertrag
09.03.2021, 16:10
was kam in berlin brandenburg in S(wahl) dran? strafbefehl?
09.03.2021, 16:13
(09.03.2021, 16:10)Hallo schrieb:(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb: Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.Hab ich auch so..
Kann aber auch ein Denkfehler sein?
Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?
823 als AGl
09.03.2021, 16:16
(09.03.2021, 16:10)Hallo schrieb:(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb: Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.Hab ich auch so..
Kann aber auch ein Denkfehler sein?
Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?
Ich hab aus anwaltlicher Vorsicht trotzdem den Streit verkündet weil sonst keine Rechtskrafterstreckung zw Mdt. und Bekl. 2). Just in case dass wir den Fall verlieren und man als Gesamtschuldner voll in Anspruch genommen wird. Kostet ja nix weil die Kosten (ka ob überhaupt weitere entstehen) entweder der Gegner oder der Streitverkündungsempfänger trägt.
09.03.2021, 16:17
09.03.2021, 16:18
Wenn man hier so mitliest, kann einem schon die Frage aufkommen, warum man überhaupt für das Examen lernt, oder?
09.03.2021, 16:19
(09.03.2021, 16:10)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb: Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.
Kann aber auch ein Denkfehler sein?
Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?
86 VVG iVM 426 II 1 BGB
Vss 86 I 1 VVG
Versicherungsnehmer der Klägerin haftet
Klägerin ersetzt schaden
Dann gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Klägerin über
Anspruch des Versicherungsnehmers könnte aus 426 II 1 BGB folgen
Gesetzliche Gesamtschuldnerschaft aus 840 I BGB
Vss: Beklagte zu eins und zwei haften aus uH
Bei mir minus
Aber selbst wenn, dann keine AusgleichsPflicht wegen anderer Bestimmung iSd 426 I 1 BGB
Streitverkündung, da keine Bindungswirkung zwischen einfachen Streitgenossen
Falls doch gehaftet wird, ggf regress beklagte zu 1 gegen 2 aus Werkvertrag
Müsste der Anspruch nicht bzgl Klageantrag zu 1 heißen:
86 VVG iVM 823 I, 840 iVM 426 I 1, II 1 BGB
und Klageantrag zu 2:
86 VVG iVM 823 I, 840 iVM 426 I 1, 421 S1 und 2 BGB
09.03.2021, 16:19
09.03.2021, 16:25
(09.03.2021, 16:07)Gast schrieb:(09.03.2021, 16:03)Hessen schrieb: Also bei uns ging es um Paletten und Boxen als Leergut.
Ein Mahnverfahren war vorausgegangen. Auf Zahlung von SE wegen der nicht zurück gegebenen Paletten und Boxen.
Abgabe des Verfahrens nach Einspruch 5 Monate später. P Rechtshängigkeit Verjährung. Da hat sich dann die Frage der Verjährungshemmung bei Antrag mit veraltetem Formblatt gestellt. Lösung war mEn. § 691 II ZPO mit § 167 BGB und der Beurteilung des "demnächst" in Verbindung mit dem §700 II in Abgrenzung zu § 696 III (gerade keine alsbaldige Abgabe notwendig) für Vorverlagerung der RH.
Antrag im Gerichtsverfahren dann wieder auf Herausgabe+155, 159 Anträge. (Nach Hinweis Hilfsweise Aufrechterhaltung des VB)
Hier ging es wohl um Transfer vom Chorarchiv Fall auf Mahnverfahren und um die Anwendbarkeit der §262, 263 BGB
Mat. rechtlich musste das Vertragsverhältnis eingeordnet werden. Mgl. Leih-/Sachdarlehensähnliches Pfandverhältnis? Zwar nicht individualisierte Paletten, aber eindeutig konkludente Vereinbarung über Rückgabe.
Rückgabepflicht nur nach § 243 BGB.
Streitig war ob zurück gegeben wurde. Beklagte bietet aber nur Beweis an der da lautete "üblicherweise hat unser Fahrer immer zurück gegeben. Andere Fahrer wohl auch. Dann wird er es wohl da auch so gemacht haben." Fraglich ob das auf einen unbeachtlichen Beweisermittlunsantrag oder was ähnliches hinaus sollte, wegen " Behauptung ins Blaue hinein"..
Penny for your thought ;-)
Guck mal hier im Forum. 7. März 2019 ;)
Das gibts ja nicht!