08.03.2021, 17:09
08.03.2021, 17:15
(08.03.2021, 17:05)NRWAPril schrieb: Hey. Kann einer vielleicht mal kurz den Sachverhalt zusammen? ich schriebe nächsten Monat :)
die ZVR Klausur heute lag mir leider gar nicht. Daher bitte keine großen Ansprüche an die folgende Zusammenfassung.
Personen:
Beklagter (Wohnhaft Darmstadt) ist Gläubiger von
1. einer vormaligen Mitgesellschafterin (Wohnhaft Wiesbaden). Gegen diese hatte er aufgrund der GbR Auseinandersetzung Ansprüche iHv 50.000 2018. Hierzu gab es dann den UWE über 50.000 Euro. Dieser wird der Schuldnerin zugestellt und dann wurde dem Schuldner durch PfÜb (der vollständig abgedruckt war) die Mietzinsforderung der Schuldnerin gegenüber einer Gewerbemieterin GmbH (Adresse Wiesbaden) - auch für zukünftige Forderungen - in Höhe von 800,00 Kaltmiete zur Einziehung überlassen. Arrestatorium und Inhibitorium stimmten mEn.
2. der Tochter des Klägers (Nunmehr wohnhaft Wiesbaden). Mit der war er vormals leiert und zusammenwohnend. In der Zeit des Zusammenlebens überließ der Beklagte der Klägerin sein Auto zur alleinigen Nutzung inkl. Schlüssen und Zul.B. I (für Polizeikontrollen). Nachdem Sie herausfindet, dass er sie betrügt, entfernt sie seine 4 Koi-Karpfen aus dem Becken und setzt sie aus. Nach der Trennung gibt es ein klärendes Gespräch. Bei dem wirft der Beklagter der Schuldnerin 2 vor, sie habe unbefugt Geld von seinem Konto abgehoben. Um Frieden zu stiften sollen 20.000 Euro fließen.
Die Schuldnerin 2 erzählt dies dem Kläger, aber auch, dass der Beklagte ihr für die 20.000 auch das Auto mit verkauft. Er wolle es einfach nicht mehr. Wer zahlt sei ihm egal. Kläger und Schuldnerin zu 2 vereinbaren daraufhin, dass Kläger das Geld zahlt, Eigentümer wird und es der Schuldnerin zur Nutzung weiterhin überlässt. (Sie hat eine schwerbehinderte Tochter, der Vater möchte dass es seiner Enkelin gut geht). Der Kläger überweist daraufhin 20.000 Euro mit dem Verw.Zweck "[Name Schuldnerin 2/Tochter] wie besprochen Gespräch 8.8.2020).
Der Beklagte bestreitet später explizit nur, dass er der Schuldnerin 2 das Auto angeboten habe. Er habe ja außerdem noch den Zul.Besch. II. Im Übr. sei der Kläger beweisbelastet.
Der Kläger geht davon aus, dass ihr, die 1006 Vermutung zu Gute kommt. Will seine Tochter aber auch nicht als Zeugin anbieten, da sie das stresst und der Beklagte angemahnt hat, er würde sie ins Kreuzverhör nehmen.
Wegen der Karpfen erwirkt der Beklagte einen VB vom AG Hünfeld gegen die Schuldnerin in Höhe von 10.000. Mit dem Pfändet der GV auf Antrag das Auto (in Wiesbaden) bei der Schuldnerin und verbringt es auf den Pfändungsgerichtplatz (o.ä). Ein Termin zur Versteigerung steht wegen Überarbeitung des Gerichts noch aus.
Der Kläger hat Zeitlich nach dem PfÜb aber ohne Kenntnis darüber von der Schuldnerin 1 das Grundstück abgekauft. Eintragung Grundbuch ist irgendwann später. Nach Eintragung werden die Mieter über Eigentumwechsel informiert. Die rühren sich erstmal nicht.
Ab Oktober 2020 sollen die Mieter an den Kläger zahlen. Als das nicht passiert, ruft der bei den Mietern an. Die erzählen dem Kläger vom PfÜB aus 2018.
Die Mieter wollen erstmal an niemanden mehr zahlen, wegen der Verunsicherung.
Der Kläger erhebt am 14.10.20 Klage.
Am 4.11.20 zahlen die Mieter dann doch an den Beklagten die 800 Euro für Oktober weil der Proz.bev. ihnen androht, dass das sonst SE ASe mit sich bringen könnte. (Das erfährt Kläger aber erst mit Schriftsatz des Beklagten nach VU)
In der müV (4.1.21) (alle ordentlich geladen usw.) erscheint Kläger nur mit Referendar der Prozessbevollmächtigen, die hat einen anderen Termin. Stellt die Anträge:
- Zwangsvollstreckung des Beklagten aus Titel in Miete in Höhe von 800,00 von Miete Oktober für unzulässig zu erklären
- Zwangsvollstreckung durch GV in Auto für unzulässig zu erklären
Es ergeht VU
Zustellung an Proz.bev. am 07.1.
Einspruch 18.1.
Neue Schriftsätze, Beklagter informiert über Zahlung, daher Antrag zu 1 erledigt, Kläger solle zurücknehmen, Außerdem solle Kläger Eigentum beweisen. Sollte Schuldnerin 2 als Zeugin angeboten, solle Gericht viel Zeit einplanen
Kläger stellt um auf LK 800,00€ wegen "SE aus angem. GeschF, Deliktsrecht, Bereicherung, Will Tochter nicht als Zeugin - "die arme hats schwer genug", ZVS in Auto sei auch wegen 811 unzulässig weil Tochter Auto für Enkelin braucht.
Beklagter moniert wegen der LK nunmehr Unzuständigkeit, Außerdem keine Genehmigung der Klageänderung, "Spannend, dass Tochter nicht als Zeugin, Beweislast ganz klar bei Kläger, dann halt Pech gehabt"
Neue müV im Februar Alle ordentlich mit RA
Anträge Kläger
VU aufheben
1. LK 800 Euro
2. 711 ZPO Auto
Urteil am 8.3. zu fertigen.
So oder so ungefähr.......
08.03.2021, 17:34
Schwerpunkt Antrag 1) war 566b zu sehen und auszulegen, der gilt nämlich auch bei Pfändungen, ET-Erwerb (Eintragung ins GB) war nach dem 15.9., damit war die Pfändung der Oktobermiete noch wirksam.
(Bzgl eines Posts vorhin, das sei ungerecht dass der Erwerber dem Gläubigier die gepfändete Forderung wegnimmt: Beachte, dass der Schulner jetzt die Kohle aus dem Grundstücksverkauf hat. Ergo kann der Gläubiger dem Schuldner jetzt dieses Geld wegpfänden, u.U. sofort seinen Betrag in Gänze rausholen, er kommt also sogar besser weg als ohne Verkauf des Grundstücks)
Schwerpunkt bei Antrag 2) war mEn 1006, der Kläger war zwischenzeitig unstreitig Eigenbesitzer (das Auto ist zwar durch Pfändung jetzt beim GV aber der besitzt nicht als Eigenbesitzer bzw keiner behauptet, dass der GV Egt erhalten haben soll, deswegen 1006 II nur bzgl des Klägers), somit 1006 II, III zugunsten Klägers, Bekl ist beweisf geblieben.
(Bzgl eines Posts vorhin, das sei ungerecht dass der Erwerber dem Gläubigier die gepfändete Forderung wegnimmt: Beachte, dass der Schulner jetzt die Kohle aus dem Grundstücksverkauf hat. Ergo kann der Gläubiger dem Schuldner jetzt dieses Geld wegpfänden, u.U. sofort seinen Betrag in Gänze rausholen, er kommt also sogar besser weg als ohne Verkauf des Grundstücks)
Schwerpunkt bei Antrag 2) war mEn 1006, der Kläger war zwischenzeitig unstreitig Eigenbesitzer (das Auto ist zwar durch Pfändung jetzt beim GV aber der besitzt nicht als Eigenbesitzer bzw keiner behauptet, dass der GV Egt erhalten haben soll, deswegen 1006 II nur bzgl des Klägers), somit 1006 II, III zugunsten Klägers, Bekl ist beweisf geblieben.
08.03.2021, 17:35
Was für eine schreckliche Klausur. Ich habe das Gefühl, dass die einen in jeder Klausur soo verunsichern wollen. Was sollte denn der Teil mit dem Karpfen und die Info aus 811. Im Endeffekt bin ich ab 11 Uhr auch die richtige Lösung gekommen, aber mein Tatbestand hat darunter gelitten.
08.03.2021, 17:38
(08.03.2021, 17:34)Hamm-er Gast schrieb: Schwerpunkt Antrag 1) war 566b zu sehen und auszulegen, der gilt nämlich auch bei Pfändungen, ET-Erwerb (Eintragung ins GB) war nach dem 15.9., damit war die Pfändung der Oktobermiete noch wirksam.
(Bzgl eines Posts vorhin, das sei ungerecht dass der Erwerber dem Gläubigier die gepfändete Forderung wegnimmt: Beachte, dass der Schulner jetzt die Kohle aus dem Grundstücksverkauf hat. Ergo kann der Gläubiger dem Schuldner jetzt dieses Geld wegpfänden, u.U. sofort seinen Betrag in Gänze rausholen, er kommt also sogar besser weg als ohne Verkauf des Grundstücks)
Schwerpunkt bei Antrag 2) war mEn 1006, der Kläger war zwischenzeitig unstreitig Eigenbesitzer (das Auto ist zwar durch Pfändung jetzt beim GV aber der besitzt nicht als Eigenbesitzer bzw keiner behauptet, dass der GV Egt erhalten haben soll, deswegen 1006 II nur bzgl des Klägers), somit 1006 II, III zugunsten Klägers, Bekl ist beweisf geblieben.
Hab 566b auch so.
1006 aber abgelehnt weil sie unstreitig zuvor Fremdbesitzerin war. Da 1006 dann nicht greift zu Gunsten des Klägers. Aber dachte mir da schon, irgendetwas ist faul irgendwie.
08.03.2021, 17:39
(08.03.2021, 17:35)Gast3NRW schrieb: Was für eine schreckliche Klausur. Ich habe das Gefühl, dass die einen in jeder Klausur soo verunsichern wollen. Was sollte denn der Teil mit dem Karpfen und die Info aus 811. Im Endeffekt bin ich ab 11 Uhr auch die richtige Lösung gekommen, aber mein Tatbestand hat darunter gelitten.
811 war Problem Drittschutz (-)
08.03.2021, 17:41
(08.03.2021, 17:35)Gast3NRW schrieb: Was für eine schreckliche Klausur. Ich habe das Gefühl, dass die einen in jeder Klausur soo verunsichern wollen. Was sollte denn der Teil mit dem Karpfen und die Info aus 811. Im Endeffekt bin ich ab 11 Uhr auch die richtige Lösung gekommen, aber mein Tatbestand hat darunter gelitten.
Ja was sollte der 811?
Jemand Tipps für morgen? ;)
08.03.2021, 17:44
(08.03.2021, 17:38)Gast schrieb:(08.03.2021, 17:34)Hamm-er Gast schrieb: Schwerpunkt Antrag 1) war 566b zu sehen und auszulegen, der gilt nämlich auch bei Pfändungen, ET-Erwerb (Eintragung ins GB) war nach dem 15.9., damit war die Pfändung der Oktobermiete noch wirksam.
(Bzgl eines Posts vorhin, das sei ungerecht dass der Erwerber dem Gläubigier die gepfändete Forderung wegnimmt: Beachte, dass der Schulner jetzt die Kohle aus dem Grundstücksverkauf hat. Ergo kann der Gläubiger dem Schuldner jetzt dieses Geld wegpfänden, u.U. sofort seinen Betrag in Gänze rausholen, er kommt also sogar besser weg als ohne Verkauf des Grundstücks)
Schwerpunkt bei Antrag 2) war mEn 1006, der Kläger war zwischenzeitig unstreitig Eigenbesitzer (das Auto ist zwar durch Pfändung jetzt beim GV aber der besitzt nicht als Eigenbesitzer bzw keiner behauptet, dass der GV Egt erhalten haben soll, deswegen 1006 II nur bzgl des Klägers), somit 1006 II, III zugunsten Klägers, Bekl ist beweisf geblieben.
Hab 566b auch so.
1006 aber abgelehnt weil sie unstreitig zuvor Fremdbesitzerin war. Da 1006 dann nicht greift zu Gunsten des Klägers. Aber dachte mir da schon, irgendetwas ist faul irgendwie.
Ja, bin mir auch völlig unsicher bzgl 1006. könnte mir vorstellen dass beides vertretbar ist, zumindest der wortlaut der norm ist ja eher knapp.
weil ich aber der klage teilweise stattgab konnte ich mich in den kosten austoben, sagen dass der beklagte nach 92 II nr. 1 alle kosten trägt bis auf die der säumnis, die der kläger trägt, und dort konnte ich auch sagen, dass das VU rm ergangen ist (falls nicht: kosten würden niedergeschlagen mEn, war aber ja nicht der fall, es war rm weil der ref wegen 157, 78 zpo nicht postulationsfähig war).
das problem des refs war mEn nicht thema ganz am anfang bei der einleitung der E-gründe, weil das vu ja auf jeden fall in der welt war, wirksam also, egal ob an sich „rechtswidrig“ selbst wenn der ref doch hätte postulieren können. mEn war das nur ne frage bei den kosten.
08.03.2021, 17:47
(08.03.2021, 17:41)Gast schrieb:(08.03.2021, 17:35)Gast3NRW schrieb: Was für eine schreckliche Klausur. Ich habe das Gefühl, dass die einen in jeder Klausur soo verunsichern wollen. Was sollte denn der Teil mit dem Karpfen und die Info aus 811. Im Endeffekt bin ich ab 11 Uhr auch die richtige Lösung gekommen, aber mein Tatbestand hat darunter gelitten.
Ja was sollte der 811?
Jemand Tipps für morgen? ;)
Einfach nur aussortieren als rbhfremd.
08.03.2021, 17:48
(08.03.2021, 17:41)Gast schrieb:(08.03.2021, 17:35)Gast3NRW schrieb: Was für eine schreckliche Klausur. Ich habe das Gefühl, dass die einen in jeder Klausur soo verunsichern wollen. Was sollte denn der Teil mit dem Karpfen und die Info aus 811. Im Endeffekt bin ich ab 11 Uhr auch die richtige Lösung gekommen, aber mein Tatbestand hat darunter gelitten.
Ja was sollte der 811?
Jemand Tipps für morgen? ;)
811 Drittschutz (-)
Morgen Schlachtbank die zweite