08.03.2021, 16:06
Habe Eigentum der Tochter angenommen und geschrieben, dass nach freier richterlicher Würdigung der Sachvortrag des Beklagten nicht verständig ist, wenn er sich auf sein Eigentum beruft und dann aber in den PKW vollstreckt. Kam mir komisch vor. Ist aber Grütze glaube ich?
08.03.2021, 16:07
(08.03.2021, 16:03)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:57)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:53)Gast schrieb: NRW
Einspruch gegen VU
Ursprünglich Zwei Dwk
Dann Zahlung des DS auf PfüB
Nun § 264 Nr 3 ZPO (inklusive 261 III Nr. 2 ZPO und 5 Hs. 1)
Begründetheit
Einspruch +
Klageänderung auch ohne Zustimmung +
Begrundheit zu eins
812 I 1 Var. 2 BGB +
771 I ZPO wäre begründet gewesen
Künftige Forderung aus Mv gepfändet
Aber ab Oktober neuer Gläubiger wegen 566 BGB
Einziehung des Beklagten Eingriff in fremden Rechtskreis
Pfändungsrecht bei künftigen Forderungen erst ab Entstehung
Kenntnis des Ds egal, jedenfalls Genehmigung erfolgt durch Einziehungeklage (streng genommen muss das nicht geprüft werden nach BGH)
Zwei DWK
Eigentum des Kl.?
(-)
Ursprünglich Bekl
Nicht ab Tochter des Kl verloren § 1006 (-) da keinen Eigenbesitz nach Klägervortrag behauptet
Jedenfalls aber 292 ZPO widerlegt. Zulassung Teil II bei Bekl. gewichtiges Indiz, dass kein Eigentumserwerb plus entsprechender Klägervortrag (zur Nutzung)
Dann war T auch nicht berechtigt. Angeblich Abrede nach 929 Satz 2 nicht bewiesen
Gutgläubiger Erwerb (-) mangels 933
1006 zugunsten des Klägers nicht Einschlagig, da kein Eigenbesitz
Etwaige Anspruch wegen Zweckverfehlung kein Interventionsrecht
vu aufheben, soweit klage ihv 800 eur abgewiesen
Kosten 92 II Nr. 1 ZPO
Hab 816 II
Und Kosten VU
816 II BGB ist wohl Schulbuch, BGH macht es über 812 I 1 Var. 2 mit gleichem Ergebnis (so meine ich auch in Kaiser Skript, habe es nicht zur Hand). Im Ergebnis egal, 816 II BGB ist ja streng genommen richtiger, weil es Sperr Wirkung entfaltet.
Kosten des VU aber doch nur bei Kostenteilung. Hast Du das gemacht?
Hab 91, 344 ZPO weil ich VU aufgehoben habe und Klage als begründet angesehen habe habe. Kosten Säumnis trägt ja dann dennoch die säumige Partei (Kläger).
08.03.2021, 16:07
(08.03.2021, 16:03)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:57)Gast schrieb:(08.03.2021, 15:53)Gast schrieb: NRW
Einspruch gegen VU
Ursprünglich Zwei Dwk
Dann Zahlung des DS auf PfüB
Nun § 264 Nr 3 ZPO (inklusive 261 III Nr. 2 ZPO und 5 Hs. 1)
Begründetheit
Einspruch +
Klageänderung auch ohne Zustimmung +
Begrundheit zu eins
812 I 1 Var. 2 BGB +
771 I ZPO wäre begründet gewesen
Künftige Forderung aus Mv gepfändet
Aber ab Oktober neuer Gläubiger wegen 566 BGB
Einziehung des Beklagten Eingriff in fremden Rechtskreis
Pfändungsrecht bei künftigen Forderungen erst ab Entstehung
Kenntnis des Ds egal, jedenfalls Genehmigung erfolgt durch Einziehungeklage (streng genommen muss das nicht geprüft werden nach BGH)
Zwei DWK
Eigentum des Kl.?
(-)
Ursprünglich Bekl
Nicht ab Tochter des Kl verloren § 1006 (-) da keinen Eigenbesitz nach Klägervortrag behauptet
Jedenfalls aber 292 ZPO widerlegt. Zulassung Teil II bei Bekl. gewichtiges Indiz, dass kein Eigentumserwerb plus entsprechender Klägervortrag (zur Nutzung)
Dann war T auch nicht berechtigt. Angeblich Abrede nach 929 Satz 2 nicht bewiesen
Gutgläubiger Erwerb (-) mangels 933
1006 zugunsten des Klägers nicht Einschlagig, da kein Eigenbesitz
Etwaige Anspruch wegen Zweckverfehlung kein Interventionsrecht
vu aufheben, soweit klage ihv 800 eur abgewiesen
Kosten 92 II Nr. 1 ZPO
Hab 816 II
Und Kosten VU
816 II BGB ist wohl Schulbuch, BGH macht es über 812 I 1 Var. 2 mit gleichem Ergebnis (so meine ich auch in Kaiser Skript, habe es nicht zur Hand). Im Ergebnis egal, 816 II BGB ist ja streng genommen richtiger, weil es Sperr Wirkung entfaltet.
Kosten des VU aber doch nur bei Kostenteilung. Hast Du das gemacht?
Skizze hat durchaus Potential, wenn SP-Setzung passt.
Nein, 816 ist nicht mal ein bisschen "richtiger", weil der BGH es anders macht.
08.03.2021, 16:07
(08.03.2021, 16:06)Gast schrieb: Habe Eigentum der Tochter angenommen und geschrieben, dass nach freier richterlicher Würdigung der Sachvortrag des Beklagten nicht verständig ist, wenn er sich auf sein Eigentum beruft und dann aber in den PKW vollstreckt. Kam mir komisch vor. Ist aber Grütze glaube ich?
Ich kann ja auch meine eigenen Sachen pfänden lassen...
08.03.2021, 16:08
GastHabe Eigentum der Tochter angenommen und geschrieben, dass nach freier richterlicher Würdigung der Sachvortrag des Beklagten nicht verständig ist, wenn er sich auf sein Eigentum beruft und dann aber in den PKW vollstreckt. Kam mir komisch vor. Ist aber Grütze glaube ich?
Gutes Argument!! Mit dem... wieso vollstreckt der Heinz in seine eigene Karre !
Gutes Argument!! Mit dem... wieso vollstreckt der Heinz in seine eigene Karre !
08.03.2021, 16:09
Damit also heutebUrteils- und ZVR-Klausur in Hessen und NRW? Wegen der Z4-Regel aus NRW dann wohl morgen wieder RA-Klausur. Scheint ja alles im Ringtausch zu laufen.
08.03.2021, 16:11
(08.03.2021, 15:53)Gast schrieb: NRW
Einspruch gegen VU
Ursprünglich Zwei Dwk
Dann Zahlung des DS auf PfüB
Nun § 264 Nr 3 ZPO (inklusive 261 III Nr. 2 ZPO und 5 Hs. 1)
Begründetheit
Einspruch +
Klageänderung auch ohne Zustimmung +
Begrundheit zu eins
812 I 1 Var. 2 BGB +
771 I ZPO wäre begründet gewesen
Künftige Forderung aus Mv gepfändet
Aber ab Oktober neuer Gläubiger wegen 566 BGB
Einziehung des Beklagten Eingriff in fremden Rechtskreis
Pfändungsrecht bei künftigen Forderungen erst ab Entstehung
Kenntnis des Ds egal, jedenfalls Genehmigung erfolgt durch Einziehungeklage (streng genommen muss das nicht geprüft werden nach BGH)
Zwei DWK
Eigentum des Kl.?
(-)
Ursprünglich Bekl
Nicht ab Tochter des Kl verloren § 1006 (-) da keinen Eigenbesitz nach Klägervortrag behauptet
Jedenfalls aber 292 ZPO widerlegt. Zulassung Teil II bei Bekl. gewichtiges Indiz, dass kein Eigentumserwerb plus entsprechender Klägervortrag (zur Nutzung)
Dann war T auch nicht berechtigt. Angeblich Abrede nach 929 Satz 2 nicht bewiesen
Gutgläubiger Erwerb (-) mangels 933
1006 zugunsten des Klägers nicht Einschlagig, da kein Eigenbesitz
Etwaige Anspruch wegen Zweckverfehlung kein Interventionsrecht
vu aufheben, soweit klage ihv 800 eur abgewiesen
Kosten 92 II Nr. 1 ZPO
In Bezug auf 812, was hast mit dem 566b gemacht?
08.03.2021, 16:18
(08.03.2021, 16:06)Gast schrieb: Habe Eigentum der Tochter angenommen und geschrieben, dass nach freier richterlicher Würdigung der Sachvortrag des Beklagten nicht verständig ist, wenn er sich auf sein Eigentum beruft und dann aber in den PKW vollstreckt. Kam mir komisch vor. Ist aber Grütze glaube ich?
So hatte ich es auch argumentiert. Er will ja seine 10.000€ Aus dem VB von Ihr vollstrecken und nicht von seinem Auto.
Habe auch 1006 III Vermutung für den Kläger und keine wiederlegung durch den Beklagten.
Bei den Mietzinsen habe ich auch das mit der Forderungsentstehung zum Monatsanfang gesehen, aber da im PfÜB ja auch zukünftige Forderungen zur Einziehung überwiesen waren, kam es mir irgendwie nicht richtig vor, wenn ein Schuldner dann einfach sein Eigentum verkaufen kann und damit der pfüb seine Wirkung verliert. Hab dann noch überlegt ob man irgendwas mit gutem Glauben/ ohne Kenntnis machen könnte aber da war mein Hirn dann schön überhitzt.
Es ist wirklich so traurig. Ich hatte so viel gelernt und dann diese ganzen Sachen einfach trotzdem nicht drauf ?
08.03.2021, 16:19
566 b ist top, nicht gesehen! Aber im Ergebnis auch (-), weil Kläger ja keine Kenntnis hatte. Steht im Palandt ...
08.03.2021, 16:22
(08.03.2021, 16:18)IGast schrieb:(08.03.2021, 16:06)Gast schrieb: Habe Eigentum der Tochter angenommen und geschrieben, dass nach freier richterlicher Würdigung der Sachvortrag des Beklagten nicht verständig ist, wenn er sich auf sein Eigentum beruft und dann aber in den PKW vollstreckt. Kam mir komisch vor. Ist aber Grütze glaube ich?
So hatte ich es auch argumentiert. Er will ja seine 10.000€ Aus dem VB von Ihr vollstrecken und nicht von seinem Auto.
Habe auch 1006 III Vermutung für den Kläger und keine wiederlegung durch den Beklagten.
Bei den Mietzinsen habe ich auch das mit der Forderungsentstehung zum Monatsanfang gesehen, aber da im PfÜB ja auch zukünftige Forderungen zur Einziehung überwiesen waren, kam es mir irgendwie nicht richtig vor, wenn ein Schuldner dann einfach sein Eigentum verkaufen kann und damit der pfüb seine Wirkung verliert. Hab dann noch überlegt ob man irgendwas mit gutem Glauben/ ohne Kenntnis machen könnte aber da war mein Hirn dann schön überhitzt.
Es ist wirklich so traurig. Ich hatte so viel gelernt und dann diese ganzen Sachen einfach trotzdem nicht drauf ?
Das ist normal... man kann nicht alles perfekt abrufen.
Hat noch jemand VU Zusatz Info geschrieben, warum VU ergangen ist? Von wegen Anwaltsprozess und Referendar darf nur im Parteiprozess vertreten?
Hab‘s mal hingeschrieben, trotz Urteil, weil ich dachte vielleicht wollen die das sehen...