13.08.2017, 11:24
Verfassungsbeschwerde; wer PKH und Kündigungsschutz macht, macht auch das...
13.08.2017, 11:29
13.08.2017, 11:30
Ich denke aber, dass die Kautelar KSchG Klausur auch entsprechend "milder" bewertet wird. Bleibt zu hoffen :-/ da echt ein Exot. PKH war ja nur der Rahmen, sonst war es ja eine nicht völlig verrückte ZV Prüfung.
13.08.2017, 11:33
(13.08.2017, 11:30)GPA schrieb: Ich denke aber, dass die Kautelar KSchG Klausur auch entsprechend "milder" bewertet wird. Bleibt zu hoffen :-/ da echt ein Exot. PKH war ja nur der Rahmen, sonst war es ja eine nicht völlig verrückte ZV Prüfung.
Naja...die Z3 war schon die deutlich schwerste bisher meiner Meinung nach.
13.08.2017, 11:42
Ich fand eher die Kautelar KSchG am schwierigsten..
14.08.2017, 14:36
Heute in NRW:
Beanstandung nach Hochschulrecht.
Nachgebildet folgendem Fall:
http://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni...97778.html
Schwerpunkte:
Zulässigkeit einer Klage im Innenrechtsstreit (habe hier Feststellungsklage genommen) bzw. fehlende Außenwirkung von Maßnahmen zwischen Organen innerhalb der Hochschule
Anwendbarkeit Art. 5 III GG auf Fakultäten im Hinblick auf die Promotion.
Beurteilungsspielraum einer Fakultät bzgl. Verleihung einer Ehrendoktorwürde
Beurteilungsfehler bei Ausübung des Beurteilungsspielraums
Beanstandung nach Hochschulrecht.
Nachgebildet folgendem Fall:
http://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni...97778.html
Schwerpunkte:
Zulässigkeit einer Klage im Innenrechtsstreit (habe hier Feststellungsklage genommen) bzw. fehlende Außenwirkung von Maßnahmen zwischen Organen innerhalb der Hochschule
Anwendbarkeit Art. 5 III GG auf Fakultäten im Hinblick auf die Promotion.
Beurteilungsspielraum einer Fakultät bzgl. Verleihung einer Ehrendoktorwürde
Beurteilungsfehler bei Ausübung des Beurteilungsspielraums
14.08.2017, 15:24
(14.08.2017, 14:36)NRWler schrieb: Heute in NRW:
Beanstandung nach Hochschulrecht.
Nachgebildet folgendem Fall:
http://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni...97778.html
Schwerpunkte:
Zulässigkeit einer Klage im Innenrechtsstreit (habe hier Feststellungsklage genommen) bzw. fehlende Außenwirkung von Maßnahmen zwischen Organen innerhalb der Hochschule
Anwendbarkeit Art. 5 III GG auf Fakultäten im Hinblick auf die Promotion.
Beurteilungsspielraum einer Fakultät bzgl. Verleihung einer Ehrendoktorwürde
Beurteilungsfehler bei Ausübung des Beurteilungsspielraums
womit war die allg. Leistungsklage abzulehnen? Ich habe es darüber geprüft.
Anspruch auf Rücknahme der Beanstandung, wenn diese rw war. Dies war nicht der Fall, weil Verleihung selbst rw.
Da dann nach Klarstellung, dass lediglich die Einhaltung der Grenzen der Ermächtigung zu prüfen waren (Beurteilungsspielraum der Fakultät), einen Wust an Auslegung und Vergleichen des Wissenschaftsbegriff. "Inflationärer" Gebrauch der Ehrendoktowürde und die nicht hinreichende Wissenschaftlichkeit der bloßen Datenveröffentlichung ohne Auswertung etc. Wissenschaftlich war das höchstens mittelbar -> reicht nicht.
Ich hasse dieses "Gelaber" am Ende der Klausur einfach so elendig. :-/
14.08.2017, 15:30
(14.08.2017, 15:24)Gast schrieb:(14.08.2017, 14:36)NRWler schrieb: Heute in NRW:
Beanstandung nach Hochschulrecht.
Nachgebildet folgendem Fall:
http://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni...97778.html
Schwerpunkte:
Zulässigkeit einer Klage im Innenrechtsstreit (habe hier Feststellungsklage genommen) bzw. fehlende Außenwirkung von Maßnahmen zwischen Organen innerhalb der Hochschule
Anwendbarkeit Art. 5 III GG auf Fakultäten im Hinblick auf die Promotion.
Beurteilungsspielraum einer Fakultät bzgl. Verleihung einer Ehrendoktorwürde
Beurteilungsfehler bei Ausübung des Beurteilungsspielraums
womit war die allg. Leistungsklage abzulehnen? Ich habe es darüber geprüft.
Anspruch auf Rücknahme der Beanstandung, wenn diese rw war. Dies war nicht der Fall, weil Verleihung selbst rw.
Da dann nach Klarstellung, dass lediglich die Einhaltung der Grenzen der Ermächtigung zu prüfen waren (Beurteilungsspielraum der Fakultät), einen Wust an Auslegung und Vergleichen des Wissenschaftsbegriff. "Inflationärer" Gebrauch der Ehrendoktowürde und die nicht hinreichende Wissenschaftlichkeit der bloßen Datenveröffentlichung ohne Auswertung etc. Wissenschaftlich war das höchstens mittelbar -> reicht nicht.
Ich hasse dieses "Gelaber" am Ende der Klausur einfach so elendig. :-/
Hab's auch abgelehnt wegen der bloß mittelbaren Beziehung zur Wissenschaft.
Weiß übrigens nicht so recht, weshalb die Allg. Leistungsklage abzulehnen war. Wollte aber Feststellungsklage prüfen, da ich mir unsicher war, welche Anspruchsgrundlage für eine Allg. Leistungsklage in Betracht kommt. Habe die Allg. Leistungsklage dann auch an der fehlenden Möglichkeit zur Rücknahme scheitern lassen, da die Beanstandung einer Rücknahme nicht zugänglich ist als bloß vorbereitende Maßnahme.
Kann man sicher anders sehen.
Das Verwaltungsgericht prüft jedenfalls von vornherein nur eine Feststellungsklage und gibt zu diesem Punkt gar nichts her.
14.08.2017, 15:42
(14.08.2017, 15:30)NRWler schrieb:(14.08.2017, 15:24)Gast schrieb:(14.08.2017, 14:36)NRWler schrieb: Heute in NRW:
Beanstandung nach Hochschulrecht.
Nachgebildet folgendem Fall:
http://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni...97778.html
Schwerpunkte:
Zulässigkeit einer Klage im Innenrechtsstreit (habe hier Feststellungsklage genommen) bzw. fehlende Außenwirkung von Maßnahmen zwischen Organen innerhalb der Hochschule
Anwendbarkeit Art. 5 III GG auf Fakultäten im Hinblick auf die Promotion.
Beurteilungsspielraum einer Fakultät bzgl. Verleihung einer Ehrendoktorwürde
Beurteilungsfehler bei Ausübung des Beurteilungsspielraums
womit war die allg. Leistungsklage abzulehnen? Ich habe es darüber geprüft.
Anspruch auf Rücknahme der Beanstandung, wenn diese rw war. Dies war nicht der Fall, weil Verleihung selbst rw.
Da dann nach Klarstellung, dass lediglich die Einhaltung der Grenzen der Ermächtigung zu prüfen waren (Beurteilungsspielraum der Fakultät), einen Wust an Auslegung und Vergleichen des Wissenschaftsbegriff. "Inflationärer" Gebrauch der Ehrendoktowürde und die nicht hinreichende Wissenschaftlichkeit der bloßen Datenveröffentlichung ohne Auswertung etc. Wissenschaftlich war das höchstens mittelbar -> reicht nicht.
Ich hasse dieses "Gelaber" am Ende der Klausur einfach so elendig. :-/
Hab's auch abgelehnt wegen der bloß mittelbaren Beziehung zur Wissenschaft.
Weiß übrigens nicht so recht, weshalb die Allg. Leistungsklage abzulehnen war. Wollte aber Feststellungsklage prüfen, da ich mir unsicher war, welche Anspruchsgrundlage für eine Allg. Leistungsklage in Betracht kommt. Habe die Allg. Leistungsklage dann auch an der fehlenden Möglichkeit zur Rücknahme scheitern lassen, da die Beanstandung einer Rücknahme nicht zugänglich ist als bloß vorbereitende Maßnahme.
Kann man sicher anders sehen.
Das Verwaltungsgericht prüft jedenfalls von vornherein nur eine Feststellungsklage und gibt zu diesem Punkt gar nichts her.
sehe ich auch als einzige Möglichkeit.
Andererseits: angenommen, das VG hätte der Klage stattgegeben. Die Verleihung an sich bleibt damit weiter beanstandet. Und dies stünde der Verleihung weiterhin "im Wege", richtig?
oder folgt aus der Feststellung der rw. der Beanstandung deren Beseitigung? Nein, oder?
Daher kam für mich nur die allg. Leistungsklage in Betracht, weil die Feststellung allein (im Fall, dass die Beanstandung wirklich rw. gewesen wäre) nicht hilft.
Dazu habe ich aber in der Klausur kein Wort verloren.
Eine AGL für die Rücknahme habe ich auch nicht gefunden...aber ich konnte nicht über meinen Schatten springen.
14.08.2017, 15:44
(14.08.2017, 15:42)jojojo schrieb:(14.08.2017, 15:30)NRWler schrieb:(14.08.2017, 15:24)Gast schrieb:(14.08.2017, 14:36)NRWler schrieb: Heute in NRW:
Beanstandung nach Hochschulrecht.
Nachgebildet folgendem Fall:
http://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni...97778.html
Schwerpunkte:
Zulässigkeit einer Klage im Innenrechtsstreit (habe hier Feststellungsklage genommen) bzw. fehlende Außenwirkung von Maßnahmen zwischen Organen innerhalb der Hochschule
Anwendbarkeit Art. 5 III GG auf Fakultäten im Hinblick auf die Promotion.
Beurteilungsspielraum einer Fakultät bzgl. Verleihung einer Ehrendoktorwürde
Beurteilungsfehler bei Ausübung des Beurteilungsspielraums
womit war die allg. Leistungsklage abzulehnen? Ich habe es darüber geprüft.
Anspruch auf Rücknahme der Beanstandung, wenn diese rw war. Dies war nicht der Fall, weil Verleihung selbst rw.
Da dann nach Klarstellung, dass lediglich die Einhaltung der Grenzen der Ermächtigung zu prüfen waren (Beurteilungsspielraum der Fakultät), einen Wust an Auslegung und Vergleichen des Wissenschaftsbegriff. "Inflationärer" Gebrauch der Ehrendoktowürde und die nicht hinreichende Wissenschaftlichkeit der bloßen Datenveröffentlichung ohne Auswertung etc. Wissenschaftlich war das höchstens mittelbar -> reicht nicht.
Ich hasse dieses "Gelaber" am Ende der Klausur einfach so elendig. :-/
Hab's auch abgelehnt wegen der bloß mittelbaren Beziehung zur Wissenschaft.
Weiß übrigens nicht so recht, weshalb die Allg. Leistungsklage abzulehnen war. Wollte aber Feststellungsklage prüfen, da ich mir unsicher war, welche Anspruchsgrundlage für eine Allg. Leistungsklage in Betracht kommt. Habe die Allg. Leistungsklage dann auch an der fehlenden Möglichkeit zur Rücknahme scheitern lassen, da die Beanstandung einer Rücknahme nicht zugänglich ist als bloß vorbereitende Maßnahme.
Kann man sicher anders sehen.
Das Verwaltungsgericht prüft jedenfalls von vornherein nur eine Feststellungsklage und gibt zu diesem Punkt gar nichts her.
sehe ich auch als einzige Möglichkeit.
Andererseits: angenommen, das VG hätte der Klage stattgegeben. Die Verleihung an sich bleibt damit weiter beanstandet. Und dies stünde der Verleihung weiterhin "im Wege", richtig?
oder folgt aus der Feststellung der rw. der Beanstandung deren Beseitigung? Nein, oder?
Daher kam für mich nur die allg. Leistungsklage in Betracht, weil die Feststellung allein (im Fall, dass die Beanstandung wirklich rw. gewesen wäre) nicht hilft.
Dazu habe ich aber in der Klausur kein Wort verloren.
Eine AGL für die Rücknahme habe ich auch nicht gefunden...aber ich konnte nicht über meinen Schatten springen.
Vielleicht kann man sowas aus der Organtreue oÄ herleiten, keine Ahnung. Fand jedenfalls Feststellungsklage im Ergebnis deutlich einfacher zu prüfen.
Aber wird schon einen Grund gehabt haben, weshalb das LJPA beide Möglichkeiten "angeboten" hat.