05.03.2021, 16:38
(05.03.2021, 16:30)Gast2021 schrieb: Er hatte dem PKH den Berufungsschriftsatz (als Entwurf?) beigelegt.
Daher hätte er nach Bewilligung Wiedereinsetzung beantragen müssen und nochmal die Schriftsätze - Prozesshandlung nachholen.
Und da musste man einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag prüfen weil §233 auch bei Säumnis der Wiedereinsetzungsfrist gilt.
§234 unterscheidet in Abs. 1 S. 1 die normale 2 W frist aller WE Anträge von der in Abs. 1 S.2 (Berufungsbegründungsfrist). Es war also wegen der versäumten Einlegungsfrist nochmal WE zu beantragen.
Der Schriftsatz sollte dann alle TBVSS beinhalten und Glaubhaftmachungen. Also Eidestst. Erkl. der ReFa und des RA. Dann auch noch die PKH Bewilligung (wegen der ersten WE).
Die Prüfung der Berufung selbst lief dann über 630a ff BGB. Man hätte vermutlich fragen können inwiefern bei der Notaufnahme und ambulanter Behandlung auch der Träger haftet aber im E wohl vertretbar. Das LG Urteil hat einfach das Sachverständigengutachten miserabel bewertet und einen Diagnoseirrtum angenommen. Das war nach dem SV Vortrag nicht vertretbar.
Diese Haftungsfragen des RA hatten sich wegen der Wiedereinsetzung erledigt. (Glaube ich zumindest). Aber man musste halt der ERGO Versicherung ein Schreiben schicken. Vermutlich ein Hoax um zu irritieren.
234 bezieht sich nur auf die rechtsmittelbgründung!
05.03.2021, 16:40
GastDer hatte die einlegungsfrist sowieso eingehalten da er am 24.01 Berufung eingelegt hat. 234 bezieht sich nur sie die Begründung
wo stand dass er Berufung bereits eingelegt hatte? In NRW?
wo stand dass er Berufung bereits eingelegt hatte? In NRW?
05.03.2021, 16:40
Das obige war in Hessen.
Mir fällt auch grad auf, man hätte wohl noch recht viel zum § 234 III ZPO sagen müsse. Aber im Ergebnis wäre es aufs gleiche raus, wenn man argumentiert, dass das Gericht so ewig für den PKH gebraucht hat. Aber da lag vllt auch doch der Trick, das man was zur Haftung hätte sagen müssen.
Jetzt bin ich ratlos, habe aber auch keine Lust mehr mir darüber den Kopf zu zerbrechen. Wenn jemand dazu was gesagt hat und ne Lösung parat, nehme ich sie gern noch mit. ^^
Mir fällt auch grad auf, man hätte wohl noch recht viel zum § 234 III ZPO sagen müsse. Aber im Ergebnis wäre es aufs gleiche raus, wenn man argumentiert, dass das Gericht so ewig für den PKH gebraucht hat. Aber da lag vllt auch doch der Trick, das man was zur Haftung hätte sagen müssen.
Jetzt bin ich ratlos, habe aber auch keine Lust mehr mir darüber den Kopf zu zerbrechen. Wenn jemand dazu was gesagt hat und ne Lösung parat, nehme ich sie gern noch mit. ^^
05.03.2021, 16:40
(05.03.2021, 16:30)Gast2021 schrieb: Er hatte dem PKH den Berufungsschriftsatz (als Entwurf?) beigelegt.
Daher hätte er nach Bewilligung Wiedereinsetzung beantragen müssen und nochmal die Schriftsätze - Prozesshandlung nachholen.
Und da musste man einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag prüfen weil §233 auch bei Säumnis der Wiedereinsetzungsfrist gilt.
§234 unterscheidet in Abs. 1 S. 1 die normale 2 W frist aller WE Anträge von der in Abs. 1 S.2 (Berufungsbegründungsfrist). Es war also wegen der versäumten Einlegungsfrist nochmal WE zu beantragen.
Der Schriftsatz sollte dann alle TBVSS beinhalten und Glaubhaftmachungen. Also Eidestst. Erkl. der ReFa und des RA. Dann auch noch die PKH Bewilligung (wegen der ersten WE).
Die Prüfung der Berufung selbst lief dann über 630a ff BGB. Man hätte vermutlich fragen können inwiefern bei der Notaufnahme und ambulanter Behandlung auch der Träger haftet aber im E wohl vertretbar. Das LG Urteil hat einfach das Sachverständigengutachten miserabel bewertet und einen Diagnoseirrtum angenommen. Das war nach dem SV Vortrag nicht vertretbar.
Diese Haftungsfragen des RA hatten sich wegen der Wiedereinsetzung erledigt. (Glaube ich zumindest). Aber man musste halt der ERGO Versicherung ein Schreiben schicken. Vermutlich ein Hoax um zu irritieren.
War in NRW dem PKH ein Entwurf der Berufungsschrift beigefügt?
05.03.2021, 16:40
05.03.2021, 16:42
(05.03.2021, 16:40)Gast schrieb:(05.03.2021, 16:30)Gast2021 schrieb: Er hatte dem PKH den Berufungsschriftsatz (als Entwurf?) beigelegt.
Daher hätte er nach Bewilligung Wiedereinsetzung beantragen müssen und nochmal die Schriftsätze - Prozesshandlung nachholen.
Und da musste man einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag prüfen weil §233 auch bei Säumnis der Wiedereinsetzungsfrist gilt.
§234 unterscheidet in Abs. 1 S. 1 die normale 2 W frist aller WE Anträge von der in Abs. 1 S.2 (Berufungsbegründungsfrist). Es war also wegen der versäumten Einlegungsfrist nochmal WE zu beantragen.
Der Schriftsatz sollte dann alle TBVSS beinhalten und Glaubhaftmachungen. Also Eidestst. Erkl. der ReFa und des RA. Dann auch noch die PKH Bewilligung (wegen der ersten WE).
Die Prüfung der Berufung selbst lief dann über 630a ff BGB. Man hätte vermutlich fragen können inwiefern bei der Notaufnahme und ambulanter Behandlung auch der Träger haftet aber im E wohl vertretbar. Das LG Urteil hat einfach das Sachverständigengutachten miserabel bewertet und einen Diagnoseirrtum angenommen. Das war nach dem SV Vortrag nicht vertretbar.
Diese Haftungsfragen des RA hatten sich wegen der Wiedereinsetzung erledigt. (Glaube ich zumindest). Aber man musste halt der ERGO Versicherung ein Schreiben schicken. Vermutlich ein Hoax um zu irritieren.
War in NRW dem PKH ein Entwurf der Berufungsschrift beigefügt?
Habe ich in NRW nicht gesehen...
05.03.2021, 16:43
(05.03.2021, 16:40)Gast schrieb:(05.03.2021, 16:40)Gast schrieb: GastDer hatte die einlegungsfrist sowieso eingehalten da er am 24.01 Berufung eingelegt hat. 234 bezieht sich nur sie die Begründung
wo stand dass er Berufung bereits eingelegt hatte? In NRW?
Hessen da stands
War das denn wirklich so? Ich meine, es war nur ein Entwurf. Der aber dann schon mit Begründung...Oder?
05.03.2021, 16:46
(05.03.2021, 16:43)Gast2021-Hessen schrieb:(05.03.2021, 16:40)Gast schrieb:(05.03.2021, 16:40)Gast schrieb: GastDer hatte die einlegungsfrist sowieso eingehalten da er am 24.01 Berufung eingelegt hat. 234 bezieht sich nur sie die Begründung
wo stand dass er Berufung bereits eingelegt hatte? In NRW?
Hessen da stands
War das denn wirklich so? Ich meine, es war nur ein Entwurf. Der aber dann schon mit Begründung...Oder?
Es war nur der Entwurf beigefügt, daher noch nicht eingelegt. Dafür habe ich aber nicht die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung geprüft, weil nach meiner Prüfung die Wiedereinsetzungsfrist mit dem gerichtlichen Hinweis begonnen hat
05.03.2021, 16:47
(05.03.2021, 16:43)Gast2021-Hessen schrieb:(05.03.2021, 16:40)Gast schrieb:(05.03.2021, 16:40)Gast schrieb: GastDer hatte die einlegungsfrist sowieso eingehalten da er am 24.01 Berufung eingelegt hat. 234 bezieht sich nur sie die Begründung
wo stand dass er Berufung bereits eingelegt hatte? In NRW?
Hessen da stands
War das denn wirklich so? Ich meine, es war nur ein Entwurf. Der aber dann schon mit Begründung...Oder?
Von den Daten her macht’s halt Sinn. Zustellung Urteil am 24.12, berufungsfrist bis 24.01 und damit gewahrt. Dann läuft begründubgsfrist ab Behebung des Hindernisses 1 Monat und Behebung war Bewilligung am 05.02 daher Frist zur Wiedereinsetzung bis 05.03
05.03.2021, 16:49
Leute, schreibt doch bitte woher ihr kommt, wenn ihr eure Lösung reinsetzt, dass irritiert total.