05.03.2021, 15:48
(05.03.2021, 15:46)Gast2021 schrieb: Berufungsfrist wurde versäumt.
Einmal gabs nen PKH Antrag und damit berechtigte WE-Frist nach Zugang der PKH-Bewilligung
Die ist dann aber durch die ReFa als Berufungsfrist eingetragen worden und deshalb nicht eingehalten worden.
Geschäftsstelle hat gestern drauf hingewiesen und heute sollte man als Ref Begutachten was zu machen ist. Nötige Schriftsätze usw waren zu fertigen.
Weil die ReFa auch schon panisch die Berufshaftpflicht angerufen hat, sollte man denen auch schreiben und Stellung nehmen zur Frage ob die Berufung Erfolg gehabt hätte.
Zur Frage der Anwaltshaftung war gegebenenfalls auch Stellung zu nehmen.
In der Sache ging es um einen Arztbehandlungsfehler und die Abgrenzung Diagnosefehler oder haftungsrechtlich unherblicher Diagnoseirrtum.
Berufshaftpflicht aber nur in Hessen oder?
05.03.2021, 15:58
NRW (gerade gesehen, dass Hessen wohl z.T. andere Inhalte hatte)
Berufung gegen Urteil des LG
Kläger LK auf Schmerzensgeld und FSt für künftige Schäden aus Behandlungsvertrag
Zulässigkeit der Berufung
(P) Fristablauf
(P1) PKH Verfahren lief, erst danach § 233 ZPO
(P2) RA Angestellte schreibt sich einen Monat auf, obwohl sie nach 15 Jahren grds. weiß, dass sie nur zwei Wochen hat --> § 233 für § 234 ZPO
Berufungsbegründungsfrist kann mit einfachen Wiedereinsetzungantrag eingehalten werden, da hier ja ein Monat gilt
Begründetet der Berufung
Zulässigkeit der Klage unproblematisch (umbezifferter Klageantrag und § 256 I ZPO, § 260)
Begründetet der Klage
§§ 630a, 280 I bzw. § 823 I BGB
(P1) Pflichtverletzung
Erstinstanzlicher Vortrag: Falsche Diagnose, kann jedem passieren; ich hätte dich gar nicht mehr Freitagabends untersucht, Gutachter sagt, wer das sieht, muss ein Blutbild anfordern, notfalls im nahen Uni KH
Im PKH Verfahren erstmals vorgetragen: Ich habe das gar nicht diagnostiziert, Gutachter sagt, wer die Symptome sieht, muss ein Erstdiagnostik durchführen, dann wäre der höchstgefährliche Eiter sicher gefunden wurden
(P2)
Vortrag noch in der Berufung möglich?
Tatbestandberichtigung nicht mehr möglich wegen Fristablauf
§ 529 I Nr. 1 bzw. 2 ZPO prüfen
Bestreiten mit Nichtwissen, kommt aber wegen (P3) auf dasselbe hinaus
(P3) Haftungsbegründende Kausalität
LG sagt, dass das nicht sicher feststeht, also Klageabweisung
aber hier nicht § 286 I ZPO; sondern beide Varianten § 630h V entweder Satz 1 oder 2, da grob fahrlässig bzw. Befunderhebung sicher zur Aufdeckung geführt hätte (hier lest ihr besser nochmal die Norm, in der Klausur habe ich das schöner geschrieben, bin aber nun zu müde)
§ 292 ZPO Beklagten wird Gegenbeweis voraussichtlich nicht gelingen
Berufung gegen Urteil des LG
Kläger LK auf Schmerzensgeld und FSt für künftige Schäden aus Behandlungsvertrag
Zulässigkeit der Berufung
(P) Fristablauf
(P1) PKH Verfahren lief, erst danach § 233 ZPO
(P2) RA Angestellte schreibt sich einen Monat auf, obwohl sie nach 15 Jahren grds. weiß, dass sie nur zwei Wochen hat --> § 233 für § 234 ZPO
Berufungsbegründungsfrist kann mit einfachen Wiedereinsetzungantrag eingehalten werden, da hier ja ein Monat gilt
Begründetet der Berufung
Zulässigkeit der Klage unproblematisch (umbezifferter Klageantrag und § 256 I ZPO, § 260)
Begründetet der Klage
§§ 630a, 280 I bzw. § 823 I BGB
(P1) Pflichtverletzung
Erstinstanzlicher Vortrag: Falsche Diagnose, kann jedem passieren; ich hätte dich gar nicht mehr Freitagabends untersucht, Gutachter sagt, wer das sieht, muss ein Blutbild anfordern, notfalls im nahen Uni KH
Im PKH Verfahren erstmals vorgetragen: Ich habe das gar nicht diagnostiziert, Gutachter sagt, wer die Symptome sieht, muss ein Erstdiagnostik durchführen, dann wäre der höchstgefährliche Eiter sicher gefunden wurden
(P2)
Vortrag noch in der Berufung möglich?
Tatbestandberichtigung nicht mehr möglich wegen Fristablauf
§ 529 I Nr. 1 bzw. 2 ZPO prüfen
Bestreiten mit Nichtwissen, kommt aber wegen (P3) auf dasselbe hinaus
(P3) Haftungsbegründende Kausalität
LG sagt, dass das nicht sicher feststeht, also Klageabweisung
aber hier nicht § 286 I ZPO; sondern beide Varianten § 630h V entweder Satz 1 oder 2, da grob fahrlässig bzw. Befunderhebung sicher zur Aufdeckung geführt hätte (hier lest ihr besser nochmal die Norm, in der Klausur habe ich das schöner geschrieben, bin aber nun zu müde)
§ 292 ZPO Beklagten wird Gegenbeweis voraussichtlich nicht gelingen
05.03.2021, 15:59
War das nicht die Berufshaftpflicht des Arztes?
05.03.2021, 16:00
05.03.2021, 16:08
Meine Lösung:
Prüf Zul und Begr einer Berufung
P: Berufungseinlegungsfrist: meine Lösung dazu Frist eingehalten da laut Putzo die „Berufungseinlegungsfrist“ erst mit Zustellung des PKH Beschlusses beginnt. Die Einlegungsfrist für Berufung liegt bei 1 Monat. Somit nach Zustellung des PKH Beschlusses am 05.02 heute noch möglich Berufung einzulegen. Auf die Wiedereinsetzung (243 s.1) kam es folglich bei mir nicht an.
P.: Begründungsfrist: Beginn hier ab Zustellung des Urteils, hier 2 Monate. Hier zu spät. Somit Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist erforderlich. Hier wiedereinsetzungsfrist 1 Monat ab Wegfall des Hinterrungsgrundes (234 s2) Wegfall war Zustellung des PKH Beschlusses. Somit war Wiedereinsetzung noch möglich, zu begründen mit „Mittellosigkeit“ und PKH.
Dann P in der Begründetheit, hier va in der Begründetheit der urspr. Klage: Probleme in der Kausalität zwischen PflichtV und Schaden. Hier 630h Beiweislast eig bei Mandantin aber Beweislastumkehr wegen groben Behandlungsfehlers und/oder Befunderhebungsfehler. Somit Erflog (+)
Also Antrag auf Wiedereinsetzung in Berufungsbegründungsfrist und Berufung eingelegt.
Prüf Zul und Begr einer Berufung
P: Berufungseinlegungsfrist: meine Lösung dazu Frist eingehalten da laut Putzo die „Berufungseinlegungsfrist“ erst mit Zustellung des PKH Beschlusses beginnt. Die Einlegungsfrist für Berufung liegt bei 1 Monat. Somit nach Zustellung des PKH Beschlusses am 05.02 heute noch möglich Berufung einzulegen. Auf die Wiedereinsetzung (243 s.1) kam es folglich bei mir nicht an.
P.: Begründungsfrist: Beginn hier ab Zustellung des Urteils, hier 2 Monate. Hier zu spät. Somit Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist erforderlich. Hier wiedereinsetzungsfrist 1 Monat ab Wegfall des Hinterrungsgrundes (234 s2) Wegfall war Zustellung des PKH Beschlusses. Somit war Wiedereinsetzung noch möglich, zu begründen mit „Mittellosigkeit“ und PKH.
Dann P in der Begründetheit, hier va in der Begründetheit der urspr. Klage: Probleme in der Kausalität zwischen PflichtV und Schaden. Hier 630h Beiweislast eig bei Mandantin aber Beweislastumkehr wegen groben Behandlungsfehlers und/oder Befunderhebungsfehler. Somit Erflog (+)
Also Antrag auf Wiedereinsetzung in Berufungsbegründungsfrist und Berufung eingelegt.
05.03.2021, 16:18
Der hatte die einlegungsfrist sowieso eingehalten da er am 24.01 Berufung eingelegt hat. 234 bezieht sich nur sie die Begründung
05.03.2021, 16:19
Wieso soll denn die begründungsfrist vor der einlegungsfrist laufen???
05.03.2021, 16:28
Ging es nicht um die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungfrist nach § 234 I 1 ZPO?
05.03.2021, 16:30
Er hatte dem PKH den Berufungsschriftsatz (als Entwurf?) beigelegt.
Daher hätte er nach Bewilligung Wiedereinsetzung beantragen müssen und nochmal die Schriftsätze - Prozesshandlung nachholen.
Und da musste man einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag prüfen weil §233 auch bei Säumnis der Wiedereinsetzungsfrist gilt.
§234 unterscheidet in Abs. 1 S. 1 die normale 2 W frist aller WE Anträge von der in Abs. 1 S.2 (Berufungsbegründungsfrist). Es war also wegen der versäumten Einlegungsfrist nochmal WE zu beantragen.
Der Schriftsatz sollte dann alle TBVSS beinhalten und Glaubhaftmachungen. Also Eidestst. Erkl. der ReFa und des RA. Dann auch noch die PKH Bewilligung (wegen der ersten WE).
Die Prüfung der Berufung selbst lief dann über 630a ff BGB. Man hätte vermutlich fragen können inwiefern bei der Notaufnahme und ambulanter Behandlung auch der Träger haftet aber im E wohl vertretbar. Das LG Urteil hat einfach das Sachverständigengutachten miserabel bewertet und einen Diagnoseirrtum angenommen. Das war nach dem SV Vortrag nicht vertretbar.
Diese Haftungsfragen des RA hatten sich wegen der Wiedereinsetzung erledigt. (Glaube ich zumindest). Aber man musste halt der ERGO Versicherung ein Schreiben schicken. Vermutlich ein Hoax um zu irritieren.
Daher hätte er nach Bewilligung Wiedereinsetzung beantragen müssen und nochmal die Schriftsätze - Prozesshandlung nachholen.
Und da musste man einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag prüfen weil §233 auch bei Säumnis der Wiedereinsetzungsfrist gilt.
§234 unterscheidet in Abs. 1 S. 1 die normale 2 W frist aller WE Anträge von der in Abs. 1 S.2 (Berufungsbegründungsfrist). Es war also wegen der versäumten Einlegungsfrist nochmal WE zu beantragen.
Der Schriftsatz sollte dann alle TBVSS beinhalten und Glaubhaftmachungen. Also Eidestst. Erkl. der ReFa und des RA. Dann auch noch die PKH Bewilligung (wegen der ersten WE).
Die Prüfung der Berufung selbst lief dann über 630a ff BGB. Man hätte vermutlich fragen können inwiefern bei der Notaufnahme und ambulanter Behandlung auch der Träger haftet aber im E wohl vertretbar. Das LG Urteil hat einfach das Sachverständigengutachten miserabel bewertet und einen Diagnoseirrtum angenommen. Das war nach dem SV Vortrag nicht vertretbar.
Diese Haftungsfragen des RA hatten sich wegen der Wiedereinsetzung erledigt. (Glaube ich zumindest). Aber man musste halt der ERGO Versicherung ein Schreiben schicken. Vermutlich ein Hoax um zu irritieren.
05.03.2021, 16:35
(05.03.2021, 16:30)Gast2021 schrieb: Er hatte dem PKH den Berufungsschriftsatz (als Entwurf?) beigelegt.
Daher hätte er nach Bewilligung Wiedereinsetzung beantragen müssen und nochmal die Schriftsätze - Prozesshandlung nachholen.
Und da musste man einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag prüfen weil §233 auch bei Säumnis der Wiedereinsetzungsfrist gilt.
§234 unterscheidet in Abs. 1 S. 1 die normale 2 W frist aller WE Anträge von der in Abs. 1 S.2 (Berufungsbegründungsfrist). Es war also wegen der versäumten Einlegungsfrist nochmal WE zu beantragen.
Der Schriftsatz sollte dann alle TBVSS beinhalten und Glaubhaftmachungen. Also Eidestst. Erkl. der ReFa und des RA. Dann auch noch die PKH Bewilligung (wegen der ersten WE).
Die Prüfung der Berufung selbst lief dann über 630a ff BGB. Man hätte vermutlich fragen können inwiefern bei der Notaufnahme und ambulanter Behandlung auch der Träger haftet aber im E wohl vertretbar. Das LG Urteil hat einfach das Sachverständigengutachten miserabel bewertet und einen Diagnoseirrtum angenommen. Das war nach dem SV Vortrag nicht vertretbar.
Diese Haftungsfragen des RA hatten sich wegen der Wiedereinsetzung erledigt. (Glaube ich zumindest). Aber man musste halt der ERGO Versicherung ein Schreiben schicken. Vermutlich ein Hoax um zu irritieren.
Und, welches Bundesland?