10.08.2017, 16:30
(10.08.2017, 16:27)NRWlerin schrieb: Also im Nachhinein überlege ich, ob es richtig gewesen wäre einfach immer direkt wegen Verjährung abzulehnen, also den Betrug zu Lasten des Ohlbrich (oder wie der hieß), die Urkundenfälschung etc. und nur das gemeinschaftliche Vorgehen mit dem Bertram was eine Straferwartung hatte, die einer Verjährung von 5 Jahren unterliegt, hätte ordentlich geprüft werden müssen?
Dann hätte man auch genug Zeit gehabt. Wie habt ihr das mit dem Tod von Bertram und der Verwertungsproblematik gelöst? § 251 I Nr. 1? Oder habe ich da in der Eile einfach falsch geraten?
Keine Verjährung wegen 78c StGB.
Und § 251 I Nr. 2 StPO.
10.08.2017, 16:34
(10.08.2017, 16:30)Ref. Dortmund schrieb:(10.08.2017, 16:27)NRWlerin schrieb: Also im Nachhinein überlege ich, ob es richtig gewesen wäre einfach immer direkt wegen Verjährung abzulehnen, also den Betrug zu Lasten des Ohlbrich (oder wie der hieß), die Urkundenfälschung etc. und nur das gemeinschaftliche Vorgehen mit dem Bertram was eine Straferwartung hatte, die einer Verjährung von 5 Jahren unterliegt, hätte ordentlich geprüft werden müssen?
Dann hätte man auch genug Zeit gehabt. Wie habt ihr das mit dem Tod von Bertram und der Verwertungsproblematik gelöst? § 251 I Nr. 1? Oder habe ich da in der Eile einfach falsch geraten?
Keine Verjährung wegen 78c StGB.
Und § 251 I Nr. 2 StPO.
Ich glaub es ging sowohl § 251 I Nr. 2 als auch § 251 II Nr. 1. Denn der B hatte ja seine Aussagen in der Hauptverhandlung auch wiederholt. Das wär dann ein richterliches Protokoll.
10.08.2017, 16:36
aber es war doch nur 3 Jahre Verjährung für den Verkauf des Pkw? und hemmen nach 78c mit Vernehmung war doch später als die drei Jahre?
10.6. Golf gekauft --> egal was, verjährung 3 Jahre
10.6. Überfall --> nicht verjährt, entspr prüfen
14.6 Weiterverkauf --> egal was, 3 Jahre verjährt
Das meinte ich, kann es sein, dass es "richtig" gewesen wäre einfach nur den Überfall ordentlich durchzuprüfen?
10.6. Golf gekauft --> egal was, verjährung 3 Jahre
10.6. Überfall --> nicht verjährt, entspr prüfen
14.6 Weiterverkauf --> egal was, 3 Jahre verjährt
Das meinte ich, kann es sein, dass es "richtig" gewesen wäre einfach nur den Überfall ordentlich durchzuprüfen?
10.08.2017, 16:39
(10.08.2017, 16:36)NRWlerin schrieb: aber es war doch nur 3 Jahre Verjährung für den Verkauf des Pkw? und hemmen nach 78c mit Vernehmung war doch später als die drei Jahre?
10.6. Golf gekauft --> egal was, verjährung 3 Jahre
10.6. Überfall --> nicht verjährt, entspr prüfen
14.6 Weiterverkauf --> egal was, 3 Jahre verjährt
Das meinte ich, kann es sein, dass es "richtig" gewesen wäre einfach nur den Überfall ordentlich durchzuprüfen?
Wie kommst auf 3 jährige Verjährung?
Betrug zB sieht Höchststrafe 5 Jahre vor. Folge: Verjährung 5 Jahre.
10.08.2017, 16:46
Ja, ich glaub die Klausur war nicht so meins :D
Ich hab einfach tatsächlich gedacht alles was mit Geldstrafe angedroht ist, fällt nicht unter das Strafmaß des § 78 Nr. 4, weil "Höchststrafe" 1 Jahr habe ich einfach überlesen und gedacht Strafmaß 1 Jahr bis 5 Jahre hat ne Verjährung von 5 alles andere hat 3 Jahre! Egal, war heute einfach zu blöd!
AH! Ich weiß nicht, ob ich mich freuen soll, dass ich dann doch richtig angefangen habe, oder mich vergraben gehen soll, weil ich einfach mal die Verjährung nicht richtig berechnet hab. Staatsanwälte sehen sowas bestimmt locker,... NICHT!
Aber vielen Dank für die Antwort, damit kann ich jetzt zumindest abschließen :)
Ich hab einfach tatsächlich gedacht alles was mit Geldstrafe angedroht ist, fällt nicht unter das Strafmaß des § 78 Nr. 4, weil "Höchststrafe" 1 Jahr habe ich einfach überlesen und gedacht Strafmaß 1 Jahr bis 5 Jahre hat ne Verjährung von 5 alles andere hat 3 Jahre! Egal, war heute einfach zu blöd!
AH! Ich weiß nicht, ob ich mich freuen soll, dass ich dann doch richtig angefangen habe, oder mich vergraben gehen soll, weil ich einfach mal die Verjährung nicht richtig berechnet hab. Staatsanwälte sehen sowas bestimmt locker,... NICHT!
Aber vielen Dank für die Antwort, damit kann ich jetzt zumindest abschließen :)
11.08.2017, 14:48
Heute Revision in NRW.
Schwerpunkte:
Zustellungsproblem in der Zulässigkeit.
Verfahrenshindernisse:
- Sachliche Zuständigkeit (Verstoß gegeben wegen Verbrechen)
- Strafantrag bzgl. § 185 StGB: Problem, ob Form auch durch eine Online-Strafanzeige gewahrt werden kann (mMn zumindest in dem konkreten Fall: ja)
- Fehlende Unterschrift unter Eröffnungsbeschluss (kein revisibler Fehler)
Verfahrensrügen
- § 338 Nr. 6 (+)
- § 243 III 1: fehlende Anklageverlesung (+/-, je nachdem ob man Beruhen annimmt)
Sachrüge
- § 265a (+)
- § 249 (-)
- § 242 (-)
- § 240 I (+)
- §§ 253, 255 (+)
- § 303 (+)
- § 185 (+)
- §§ 263, 22 (+)
Schwerpunkte:
Zustellungsproblem in der Zulässigkeit.
Verfahrenshindernisse:
- Sachliche Zuständigkeit (Verstoß gegeben wegen Verbrechen)
- Strafantrag bzgl. § 185 StGB: Problem, ob Form auch durch eine Online-Strafanzeige gewahrt werden kann (mMn zumindest in dem konkreten Fall: ja)
- Fehlende Unterschrift unter Eröffnungsbeschluss (kein revisibler Fehler)
Verfahrensrügen
- § 338 Nr. 6 (+)
- § 243 III 1: fehlende Anklageverlesung (+/-, je nachdem ob man Beruhen annimmt)
Sachrüge
- § 265a (+)
- § 249 (-)
- § 242 (-)
- § 240 I (+)
- §§ 253, 255 (+)
- § 303 (+)
- § 185 (+)
- §§ 263, 22 (+)
11.08.2017, 15:12
Ja, kann ich alles so bestätigen, bis auf, dass man 253 auch ablehnen konnte wegen fehlender Zweiaktigkeit und wegen der geringen Gewaltanwendung und Drohung mit Gewalt. Meine da mal so ne ähnliche Rechtssprechung gelesen haben. Ähnlich wie wenn die Handtasche entrissen wird und das Opfer aus Überraschung keine Gegenwehr leistet.
Das Zustellungsproblem hab ich nicht gelöst bekommen. Also ich hab die Argumente und die Norm nicht gefunden, wonach die Frist noch gewahrt werden konnte. Mag mir das kurz jemand erklären?
Das Zustellungsproblem hab ich nicht gelöst bekommen. Also ich hab die Argumente und die Norm nicht gefunden, wonach die Frist noch gewahrt werden konnte. Mag mir das kurz jemand erklären?
11.08.2017, 15:16
(11.08.2017, 15:12)NRWlerin schrieb: Ja, kann ich alles so bestätigen, bis auf, dass man 253 auch ablehnen konnte wegen fehlender Zweiaktigkeit und wegen der geringen Gewaltanwendung und Drohung mit Gewalt. Meine da mal so ne ähnliche Rechtssprechung gelesen haben. Ähnlich wie wenn die Handtasche entrissen wird und das Opfer aus Überraschung keine Gegenwehr leistet.
Das Zustellungsproblem hab ich nicht gelöst bekommen. Also ich hab die Argumente und die Norm nicht gefunden, wonach die Frist noch gewahrt werden konnte. Mag mir das kurz jemand erklären?
Die Zustellung an die M war unwirksam, da die Richterin eine Zustellung an den Verteidiger verfügt hatte. Fand sich in der Kommentierung zu § 36 StPO.
11.08.2017, 15:32
Ok Danke! Also finde das reichlich bekloppt, weil nem anderen Rettungsanker für diese FristSache gabs nicht in der Klausur, und ich hab den nicht gefunden und finde das ehrlich gesagt auch reichlich unklar, ob das so sein muss, da ja ne Zustellung an die Beschuldigte auch gehen würde, also an sich da nicht klar ist, dass die Zustellung daran scheitert...
Aber Danke für die Info! Dann mal allen ein entspanntes Wochenende!
Aber Danke für die Info! Dann mal allen ein entspanntes Wochenende!
11.08.2017, 15:37