14.01.2015, 13:15
(14.01.2015, 11:36)MV schrieb: Was nun genau in der Tüte war hab ich auch nicht verstanden. Aber von entwickelten Bildern hab ich nix gelesen. Wollte der Angeklagte nicht selbst von den Negativen Bildern machen? Aber nur Negative in der Tüte wäre ja auch komisch? Hingegen würden doch fertig entwickelte Bilder von einem Film mehr kosten als 1,98 €. Oder was hat man damals für 30 Bilder vom Film bezahlt?
In der Klausur wurde immer von Fotoarbeiten gesprochen...daher ging ich davon aus, dass es sich um die entwickelten also gedruckten Fotos handelte...aber wie gesagt, das war ja alles nicht so ganz klar...
14.01.2015, 17:07
In Niedersachsen werden morgen die Wahlklausuren geschrieben:
Entweder eine Staatsanwaltsklausur oder eine Behördenklausur.
Vorgestern wurde in Nds. übrigens eine Behördenklausur gestellt. Der Bearbeiter war in der Rolle eines Referendars bei der IHK Lüneburg-Wolfsburg. Er hatte den Auftrag, einen Ausgangsbescheid zu entwerfen, gerichtet auf Widerruf einer Erlaubnis nach § 34f GewO und auf weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Tätigkeitsausübung des Betroffenen.
Entweder eine Staatsanwaltsklausur oder eine Behördenklausur.
Vorgestern wurde in Nds. übrigens eine Behördenklausur gestellt. Der Bearbeiter war in der Rolle eines Referendars bei der IHK Lüneburg-Wolfsburg. Er hatte den Auftrag, einen Ausgangsbescheid zu entwerfen, gerichtet auf Widerruf einer Erlaubnis nach § 34f GewO und auf weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Tätigkeitsausübung des Betroffenen.
15.01.2015, 15:58
HESSEN ÖI:
basierte hierauf wohl:
OVG Saarlouis, Beschl. v. 3.9.2014 – 2 B 318/14
basierte hierauf wohl:
OVG Saarlouis, Beschl. v. 3.9.2014 – 2 B 318/14
15.01.2015, 16:09
(15.01.2015, 15:58)Gast schrieb: HESSEN ÖI:
basierte hierauf wohl:
OVG Saarlouis, Beschl. v. 3.9.2014 – 2 B 318/14
Nachdem ich diese gerade gelesen habe, merke ich, dass ich Probleme auf einem anderen Gebiet gesehen habe....war noch jemand der Ansicht, dass ja bereits 2 Rettungswege für die unteren Geschosse bestanden, so dass dahingehend ich die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt habe...
15.01.2015, 16:16
Ja, das basierte definitiv da drauf. Meines Erachtens aber mit einer wesentlichen Abweichung: Bei uns ging es gerade nicht um die Schaffung eines zweiten Rettungsweges im Wege einer baulichen Maßnahme, sondern Ziffer 1 wollte ja "nur", dass er die Bäume fällt und entsprechend befestigten Stellplatz schafft.
Deswegen hat sich die Situation gerade umgedreht zum Urteil dargestellt. Also mE Bäume weg und Platz befestigen ohne Probleme möglich, weil gerade dies nur durch naturbedingte Veränderungen überhaupt entfallen ist. Also der Verwalter seiner Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist... Man musste ja die Verfügung zu Ziffer 1) anhand der Begründung auslegen.
Nur das mit dem vorübergehenden Gerüst war dem hiesigen Urteil eins zu eins entnommen.
Deswegen hat sich die Situation gerade umgedreht zum Urteil dargestellt. Also mE Bäume weg und Platz befestigen ohne Probleme möglich, weil gerade dies nur durch naturbedingte Veränderungen überhaupt entfallen ist. Also der Verwalter seiner Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist... Man musste ja die Verfügung zu Ziffer 1) anhand der Begründung auslegen.
Nur das mit dem vorübergehenden Gerüst war dem hiesigen Urteil eins zu eins entnommen.
15.01.2015, 16:29
(15.01.2015, 16:16)Gast schrieb: Ja, das basierte definitiv da drauf. Meines Erachtens aber mit einer wesentlichen Abweichung: Bei uns ging es gerade nicht um die Schaffung eines zweiten Rettungsweges im Wege einer baulichen Maßnahme, sondern Ziffer 1 wollte ja "nur", dass er die Bäume fällt und entsprechend befestigten Stellplatz schafft.
Deswegen hat sich die Situation gerade umgedreht zum Urteil dargestellt. Also mE Bäume weg und Platz befestigen ohne Probleme möglich, weil gerade dies nur durch naturbedingte Veränderungen überhaupt entfallen ist. Also der Verwalter seiner Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist... Man musste ja die Verfügung zu Ziffer 1) anhand der Begründung auslegen.
Nur das mit dem vorübergehenden Gerüst war dem hiesigen Urteil eins zu eins entnommen.
Jein, denn ich Ziffer 1 war ihm ja "freigestellt" wie er das macht
15.01.2015, 16:33
Da hast du recht, es war ihm freigestellt. Aber unter Heranziehung der Begründung (was man ohnehin machen musste, damit das ganze dem Bestimmtheitserfordernis nich genügen konnte) wurde ganz deutlich, dass die Behörde nur vom Fällen und Befestigen ausgegangen ist und gerade keine bauliche Veränderung wollte (diese Rettungstürme und ähnliches aus dem hiesigen Urteil gab es bei uns ja gar nicht). Also es schrie ja alles nach Baumfällen und andere Möglichkeiten waren ja gar nicht erörtern und auch zwischen den Beteiligten nie Thema.
15.01.2015, 17:16
Es gab doch nur einen Rettungswagen. Ab Etage 3 war es den Bewohnern nicht mehr möglich, im Falle eines Brandes zu entkommen. In Ziffer 1 wurde ihm aufgetragen einen zweiten zu schaffen. Bis er diesen fertig gestellt hat, sollte ein Gerüst als Notlösung ran obwohl das Fällen der Bäume billiger wäre als vorläufige Maßnahme. Mein Ergbnis: Antrag zu A1 abgewiesen, da Gefahrenabwehr bla bla. Antrag zu 2 aufschiebende Wirkung angeordnet, da ermessensfehlerhaft. Wie habt ihr es ?
15.01.2015, 19:16
Aus meiner Sicht bestanden für 1. und 2. Etage bereits zwei Rettungswege: Treppenhaus und über Fenster mit Hilfe der Feuerwehr. Allein für die 3. Etage aufwärts bestand nur 1 Rettungsweg, nämlich das Treppenhaus, da der Hubrettungswagen wegen der Bäume ja nicht an die hohen Fenster kommen kann.
Habe daher sowohl Anordnung zu 1) als auch 2) als teilweise rechtsfehlerhaft angesehen - Androhung dementsprechend
Habe den Verwalter als richtigen Adressaten durchgeboxt da er ja die Eigentümer zur Beschlussfassung anhalten könne :s
Hinreichende Bestimmtheit vor dem Hintergrund der Begründung des Bescheids auch angenommen da sich aus dem Kontext ergibt.:s
Extra-Gutachten für Annahme der Gefahr nicht nötig..da offensichtlich. Keine Notwendigkeit für Gutachten
Was sonst noch war..fällt mir gerade nicht mehr ein.
Habe daher sowohl Anordnung zu 1) als auch 2) als teilweise rechtsfehlerhaft angesehen - Androhung dementsprechend
Habe den Verwalter als richtigen Adressaten durchgeboxt da er ja die Eigentümer zur Beschlussfassung anhalten könne :s
Hinreichende Bestimmtheit vor dem Hintergrund der Begründung des Bescheids auch angenommen da sich aus dem Kontext ergibt.:s
Extra-Gutachten für Annahme der Gefahr nicht nötig..da offensichtlich. Keine Notwendigkeit für Gutachten
Was sonst noch war..fällt mir gerade nicht mehr ein.
15.01.2015, 19:24
Den hab ich neben den Eigentümern als Pflichtigen aus Zustandsstörung. Mit der Gefahrenabwehr In den Effektivität begründet. Beschlussfassung würde Gefahrenabwehr nicht gerecht und so...